{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00033_2023-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223347&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ad95a47d137dde02ef1582e696f218b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2023  SB.2023.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2023  SB.2023.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2023  SB.2023.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 01.01.2015) | Steuerlicher Sitz einer international t\u00e4tigen Aktiengesellschaft.  [Die beschwerdef\u00fchrende Aktiengesellschaft hat ihren formellen Sitz im Kanton X, wo sie lediglich \u00fcber ein Briefkastendomizil verf\u00fcgt. Das Tagesgesch\u00e4ft der AG findet haupts\u00e4chlich im Ausland statt. Der einzige Verwaltungsrat und Mehrheitsaktion\u00e4r B, welcher als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig ist, lebt im Kanton Z\u00fcrich.] Juristische Personen sind aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet (\u00a7 55 StG). Bei einem sogenannten Briefkastendomizil wird der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung als Steuerdomizil erachtet (E. 2.1). Liegt der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Ausland und steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der wirklichen Leitung in einem anderen Kanton gegen\u00fcber, ist der formelle statutarische Sitz in der Schweiz steuerlich massgebend. Umgekehrt gen\u00fcgt es f\u00fcr die Ankn\u00fcpfung an den Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton, wenn in diesem anderen Kanton ein wesentlicher Teil der wirklichen Leitung besorgt wird, auch wenn gewisse Entscheidungen im Ausland getroffen werden (E. 2.3). F\u00fcr die Bestimmung des Orts der tats\u00e4chlichen Verwaltung ist die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entscheidend (Day-to-Day-Management). Die F\u00fchrung des Tagesgesch\u00e4fts, welche den Leitungsteil des Unternehmens betrifft, ist abzugrenzen vom eigentlichen Tagesgesch\u00e4ft (E. 4.1). Vorliegend erfolgt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einzig durch den zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung autorisierten und im Kanton Z\u00fcrich wohnhaften Verwaltungsrat B. Dieser ist mehrheitlich im Ausland t\u00e4tig und f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte vom jeweiligen Standort aus. Im Land Z verf\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber ein Labor in Y, welches den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeiten des Unternehmens bildet. Das Tagesgesch\u00e4ft der AG findet somit haupts\u00e4chlich im Ausland, insbesondere im Land Z, statt. Ob und wie viele Angestelltedort besch\u00e4ftigt sind, kann offengelassen werden, da diese nicht f\u00fcr die tats\u00e4chliche Leitung zust\u00e4ndig sind. Fraglich ist, wo das Day-to-day-Management durch B stattfindet: Aus der Auflistung seiner Auslandaufenthalte ergeben sich keine Hinweise auf einen Aufenthalt in Y (Land Z). Vor Ort bei den Kunden im Ausland war er einerseits in seiner Funktion als Angestellter f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin t\u00e4tig, andererseits d\u00fcrfte er dort aber auch massgebende Entscheide als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getroffen haben. Den Aufenthalten im Ausland stehen seine Aufenthalte an seinem Wohnort im Kanton Z\u00fcrich gegen\u00fcber: Es kann ohne Weiteres die Annahme getroffen werden, dass B w\u00e4hrend dieser restlichen Zeit die Gesch\u00e4fte der Beschwerdef\u00fchrerin von seinem Wohnort leitete. Damit l\u00e4sst sich ein geografischer Schwerpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht ausmachen. Dreht sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Gesellschaft um die T\u00e4tigkeit des alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und kann \u2013 wie hier \u2013 kein geografischer Schwerpunkt ausgemacht werden, kann am Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung am Wohnsitz angenommen werden (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:52:06", "Checksum": "bc34718f827e5126264ce9f03745b66f"}