{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00035_2023-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223469&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8196ad7a99622842efb6cbd48dee971e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2023  SB.2023.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2023  SB.2023.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2023  SB.2023.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Grundst\u00fcckgewinnsteuer: Die Ver\u00e4usserin hat einen Verkaufsauftrag f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck abgeschlossen. Umstritten ist, ob bei den Anlagekosten nur der damalige Landpreis oder auch das sich darauf befindliche Einfamilienhaus zu ber\u00fccksichtigen ist. Die beschwerdef\u00fchrende Gemeinde vertritt die Ansicht, dass es sich um einen reinen Landverkauf handelte.] Offen gelassen, ob das (beinahe) gewerbsm\u00e4ssige Auftreten einer anderen Gemeinde als Steuervertreterin der Gemeinde mit dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4ssigkeit des staatlichen Handelns im Einklang steht (E. 1). F\u00fcr das Vorliegen eines wirtschaftlichen Abbruchobjekts liegt als einziges Indiz die tats\u00e4chlich erfolgte Neu\u00fcberbauung vor. Diese wurde jedoch nicht von der Ver\u00e4usserin initiiert, sondern es ist davon auszugehen, dass dem Geb\u00e4ude ein zu entsch\u00e4digender Wert beizumessen wurde. Die beschwerdef\u00fchrende Gemeinde hat den Beweis f\u00fcr einen reinen Landverkauf nicht erbracht (E. 3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:52", "Checksum": "bf38c4dbee394087b80c95ab4fcd8573"}