{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00040_2024-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224021&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9820bb8531cbc5538ce0cbd9dcfc3ae8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2024  SB.2023.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2024  SB.2023.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2024  SB.2023.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2017, separate Jahressteuer f\u00fcr Kapitalleistung) | Steuerr\u00fcckerstattung: R\u00fcckzahlungsmodalit\u00e4ten bei teilweiser R\u00fcckzahlung eines als Kapitalleistung besteuerten WEF-Vorbezugs. [Der Pflichtige t\u00e4tigte einen Vorbezug von Fr. 950'000.- zum Zweck der Wohneigentumsf\u00f6rderung (WEF-Vorbezug). Die Besteuerung des Bezugs erfolgte als Kapitalleistung zum Satz von Fr. 95'000.- getrennt vom \u00fcbrigen Einkommen der Eheleute gem\u00e4ss \u00a7 37 StG. Drei Jahre sp\u00e4ter t\u00e4tigte der Pflichtige eine R\u00fcckzahlung eines Teilbetrags der bezogenen Kapitalleistung im Umfang von Fr. 250'000.- an die Vorsorgeeinrichtung. Gest\u00fctzt darauf erliess das Steueramt eine neue, korrigierte Schlussrechnung. Dabei wurde die Kapitalleistung von Fr. 700'000.- zum Satz von Fr. 95'000.- als Kapitalleistung besteuert. Nach Ansicht der Pflichtigen ist ein Steuerpflichtiger bei einer teilweisen R\u00fcckzahlung eines Vorbezugs so zu stellen, wie wenn er von Beginn an nur den nach Teilr\u00fcckzahlung noch offenen Vorbezug get\u00e4tigt h\u00e4tte. Nach Auffassung der Steuerbeh\u00f6rden soll die R\u00fcckabwicklung aufgrund einer proportionalen Berechnung im Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglich bezahlten Steuerbetrag erfolgen.] Gesetzliche Grundlagen der Besteuerung des Vorbezugs als Kapitalleistung aus Vorsorge. Gem\u00e4ss Art. 83a Abs. 2 BVG kann der Steuerpflichtige bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs verlangen, dass ihm die beim Vorbezug bezahlten Steuern zur\u00fcckerstattet werden (E. 3.1). Die Auslegung der Norm anhand der klassischen Auslegungsmethoden ergibt kein eindeutiges Ergebnis in Bezug auf die hier zu kl\u00e4rende Frage (E. 4.2/4.3). In der Doktrin und der Verwaltungspraxis wird die Auffassung vertreten, dass bei teilweiser R\u00fcckzahlung des vorbezogenen Betrags der Steuerbetrag im Verh\u00e4ltnis zum Vorbezug zur\u00fcckzuerstatten sei. Die proportionale Berechnungsmethode des zur\u00fcckzuerstattenden Betrags wird auch in der Loseblattsammlung der SSK dargelegt und im Kreisschreiben Nr. 17 der ESTV angewandt (E. 4.4). Nachdem die Gesetzesauslegung weder das eine noch das andere Normverst\u00e4ndnis ausschliesst, kommt dasGericht zum Schluss, dass die vom kantonalen Steueramt angewendete proportionale Berechnungsmethode vor dem Gesetz standh\u00e4lt (E. 5.1). Keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:11", "Checksum": "ad37f85220e8d9628b410dd299c0d5bb"}