{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00042_2024-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223821&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aab74fb320753e7db2878b1056c7a563"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2023.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2023.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2023.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013, 1.1.-31.12.2014 und 1.1.-31.12.2015 | Berechnung des Beteiligungsabzugs bei einer Emittentin strukturierter Produkte. Verfahrensvereinigung, Kognition und Streitgegenstand (E. 1). Erm\u00e4ssigung der Gewinnsteuer durch den Beteiligungsabzug unter Ber\u00fccksichtigung des Verwaltungs- und Finanzierungsaufwands und anderer direkt zurechenbarer Aufwendungen (E. 3). Finanzierungsaufwand bei Ausgabe strukturierter Produkte: Aus Sicht der Emittentin stellen die Aufwendungen, die finanzmathematisch gesehen auf die Optionskomponente eines (kapitalgesch\u00fctzten) strukturierten Produkts entfallen, variable Verg\u00fctungen dar, die in einem Zusammenhang mit der Kapitalaufnahme stehen und die ebenso erfolgswirksam sind wie fixe Verg\u00fctungen. Der Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Kapitalaufnahme stellt die Emittentin des strukturierten Produkts her, indem sie die beiden Komponenten in ein strukturiertes Produkt b\u00fcndelt. Dabei sind nicht nur die auf die Zinskomponente entfallenden, sondern auch die auf die Optionskomponente entfallenden Aufwendungen unabh\u00e4ngig von ihrer Verbuchung als Finanzierungsaufwand zu betrachten (E. 4.1 f.). Offengelassen, ob der \"anteilige\" Finanzierungsaufwand, der auf die Beteiligungen \"entf\u00e4llt\", stets quotenm\u00e4ssig ermittelt werden muss oder im Einzelfall auch eine objektm\u00e4ssige Zurechnung denkbar ist (E. 4.3). Die Beteiligungsertr\u00e4ge der Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden sind zwecks Bemessung des Beteiligungsabzugs um zus\u00e4tzlichen anteiligen Finanzierungsaufwand zu k\u00fcrzen. Aus den Akten erschliesst sich nicht, in welchem Umfang in den streitbetroffenen Steuerperioden Aufwendungen angefallen sind, die auf die Optionskomponente von kapitalgesch\u00fctzten strukturierten Produkten entfallen sind. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abkl\u00e4rungen im Sinne der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckzuweisen (E. 4.4 f.). Ausgangsgem\u00e4sse h\u00e4lftige Kostenaufteilung und Zusprechung einer reduzierten Parteientsch\u00e4digung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Sprungr\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:10", "Checksum": "332f307afce3c7dc1a5d0f36bd506ec5"}