{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00046_2024-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223850&W10_KEY=13972646&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "839c4311d3f312c65c018373e75c78c3"}, "Scrapedate": "2026-04-27", "Num": [" SB.2023.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 (2. Rechtsgang) | Staats- und Gemeindesteuern 2016 Direkte Bundessteuer 2016 (2. Rechtsgang)  [Strittig ist, ob Provisionszahlungen in der Steuerperiode 2016 bzw. \u00fcberhaupt zu versteuern sind, nachdem sie an eine Dritte abgetreten und durch eine entsprechende Herausgabepflicht neutralisiert worden sein sollen]. Voraussetzungen f\u00fcr die Anfechtung von Zwischenentscheiden; Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016, soweit die Einsch\u00e4tzung des steuerbaren Verm\u00f6gens angefochten wird (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts betreffend die Bundessteuer (E. 2).  Umstritten ist im zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht einzig noch die Aufrechnung der Provision von \u00fcber Fr. ...- aus dem Projekt \u201eProfond\u201c (E. 3).  Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen des Entsch\u00e4digungsanspruchs eines M\u00e4klerlohns (E.3.1.1).  Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das definitive Zustandekommen des Kaufvertrags bis zur Erf\u00fcllung der Bedingungen aufgeschoben und in der Schwebe war. Dieser Schwebezustand war nach den Akten klarerweise noch nicht in der Steuerperiode 2015 beendet, sondern erst in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2016 und damit in der zu beurteilenden Steuerperiode (E. 3.1.5). Der Schluss der Vorinstanz, der steuerrechtliche Zufluss der streitbetroffenen Provision sei in der Steuerperiode 2016 erfolgt, ist nicht zu beanstanden (E. 3.1.6). Die Pflichtigen konnten den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders erm\u00e4chtigt oder das Gesch\u00e4ft nachtr\u00e4glich genehmigt hat, nicht erbringen. Es fehlt an einem schriftlich abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich \u00fcber die Weiterleitung der streitbetroffenen Provision an die betreffende Gesellschaft zufolge Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht (3.2.5). Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen der Pflichtigen, insbesondere auf die angef\u00fchrten Entscheide zur Herausgabepflicht nach Art. 678 OR ist nicht weiter einzugehen (3.2.6).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- undEntsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2364", "Zeit UTC": "27.04.2026 01:54:58", "Checksum": "0355aa2c9a4bb6c7c19da05a0ccac4d5"}