{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00048_2023-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223547&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d3bda0c80e259e3b6b3b8871b0677b6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2023.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2023.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2023.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2017 | Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Ausland: Ankn\u00fcpfung an den statutarischen Sitz in der Schweiz. [Die Beschwerdef\u00fchrerin verlegte 2017 ihren Sitz vom Kanton Z\u00fcrich in einen anderen Kanton. Der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrats und Alleinaktion\u00e4r ist im Ausland wohnhaft. Ein weiterer Verwaltungsrat ist als Rechtsanwalt im Kanton Z\u00fcrich t\u00e4tig. Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, im anderen Kanton l\u00e4ge lediglich ein Briefkastendomizil vor: Das Hauptsteuerdomizil liege an der Gesch\u00e4ftsadresse der Anwaltskanzlei des als Rechtsanwalt t\u00e4tigen Verwaltungsrats. Das kantonale Steueramt Z\u00fcrich bringt vor, der Sitz der Gesellschaft sei am Wohnort des Rechtsanwalts.] Liegt der Ort der wirklichen Verwaltung im Ausland und steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der wirklichen Leitung in einem anderen Kanton gegen\u00fcber, ist der formelle statutarische Sitz in der Schweiz steuerlich massgebend (E. 2.3). Beim statutarischen Sitz der Beschwerdef\u00fchrerin im anderen Kanton handelt es sich um ein Briefkastendomizil. Dasselbe Bild ergibt sich in Bezug auf den fr\u00fcheren Sitz im Kanton Z\u00fcrich. F\u00fcr die Bestimmung des Orts der tats\u00e4chlichen Verwaltung sind die vom Rechtsanwalt im Auftragsverh\u00e4ltnis ausgef\u00fchrten allgemeinen Verwaltungsarbeiten nicht entscheidend. Das Tagesgesch\u00e4ft, u.a. der Handel mit Kaffee und Bohnen, wurde vielmehr vom Ausland aus gef\u00fchrt, n\u00e4mlich vom Alleinaktion\u00e4r und Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats. Da die F\u00e4den der Gesch\u00e4ftsleitung nicht beim schweizerischen Verwaltungsrat zusammengelaufen sind, scheidet auch eine Ankn\u00fcpfung an seinem z\u00fcrcherischen Wohnsitz aus. F\u00fcr die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils ist daher an den statutarischen Sitz im anderen Kanton anzukn\u00fcpfen.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:51:43", "Checksum": "517be19b39c4b8b2beed44d8c7353adc"}