{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00065_2023-08-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223407&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "987b50930ff1aeabaa8e3d970e5bca8c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.08.2023  SB.2023.00065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.08.2023  SB.2023.00065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.08.2023  SB.2023.00065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverz\u00f6gerung) | Gegenstandslosigkeit der Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde. Nachdem das Steuerrekursgericht materiell \u00fcber den Rekurs entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 2.2). In Bezug auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sind summarisch die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu pr\u00fcfen (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, die Sachverhaltsermittlungen seien im Februar 2023 abgeschlossen gewesen: Indem das Steuerrekursgericht nicht innert der folgenden 60 Tagen entschieden habe, liege eine Verletzung von \u00a7 149 Abs. 1 StG vor (E. 3.2.1). Bei der Behandlungsfrist von 60 Tagen handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Der Schriftenwechsel wurde im Februar 2023 abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden. Der Abschluss von Schriftenwechsel und Sachverhaltsermittlung k\u00f6nnen zeitlich zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob allenfalls weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen seitens des Gerichts vorgenommen werden m\u00fcssen: Denn nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht vollst\u00e4ndig im Dunkeln. Ob weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen n\u00f6tig werden w\u00fcrden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels tats\u00e4chlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von \u00a7 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des Schriftenwechsels ausgel\u00f6st wurde. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken. Kostenauflage an die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 3.2.2). Abschreibungwegen Gegenstandslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:18", "Checksum": "81910ce0a578a8c4ae788a4a930bc1a7"}