{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00071_2023-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223693&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27ed1e4912d19d43f417b4f9a1c0f941"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2023  SB.2023.00071"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2023  SB.2023.00071"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2023  SB.2023.00071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erg\u00e4nzende Verm\u00f6genssteuer | [Erg\u00e4nzende Verm\u00f6genssteuer: Im Jahr 2003 wurde die landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che des landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs abgetrennt und verpachtet. Die Pflichtigen haben die Liegenschaft w\u00e4hrend Jahren zum landwirtschaftlichen Ertragswert deklariert. Umstritten ist, ob den Pflichtigen der Beweis der Zweckentfremdung des Heimwesens per 2003 gelungen ist und damit die absolute Verj\u00e4hrung eingetreten ist.] Es ist der nach aussen in Erscheinung getretene objektivierte Wille massgebend. In den Steuererkl\u00e4rungen ist kein nach aussen in Erscheinung getretener objektivierter Wille, der auf eine Nutzungs\u00e4nderung der Liegenschaft per Ende 2003 h\u00e4tte schliessen lassen, auszumachen. Die Verpachtung nur des Landes durch den Eigent\u00fcmer, w\u00e4hrend er weiterhin im b\u00e4uerlichen Wohnhaus bleibt, ist auch nicht ungew\u00f6hnlich und es kann eine sp\u00e4tere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs im Raum stehen. Den Pflichtigen ist der Gegenbeweis eines \u2013 entgegen den jahrelangen Deklarationen zum landwirtschaftlichen Ertragswert \u2013 schon Ende 2003 nach aussen in Erscheinung getretenen objektivierten Willens der Nutzungs\u00e4nderung damit nicht gelungen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:05", "Checksum": "b4a32b912271f5cbadf8b5bfabf9ff03"}