{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00072_2023-10-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223555&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bbbdd7e7b50d63b3198326bd4b5bf415"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.10.2023  SB.2023.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.10.2023  SB.2023.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.10.2023  SB.2023.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2018 | Steuerhoheit. [Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte ihren Sitz am Wohnort des Gesellschafter-Ehepaars im Kanton Z\u00fcrich. Elf Jahre nach der Gr\u00fcndung wurde der Sitz nach Y im Kanton X verlegt.] Dem statutarischen Sitz wird die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn er bloss formelle Bedeutung hat und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegen\u00fcbersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Verwaltung besorgt wird. In solchen F\u00e4llen (bei einem sog. Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tats\u00e4chlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (E. 2.1). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien f\u00fcr ein Scheindomizil im Kanton X: So konnte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keinen einzigen Beleg f\u00fcr Parkplatzkosten in Y (Kanton X) erbringen, was gegen seine tats\u00e4chliche Anwesenheit in Y spricht. Auch vermochte er keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung, sei es beispielweise in Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine Tankf\u00fcllung, beizubringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin erscheint es gerade nicht sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse lauteten. Dass den Hauptkundinnen der Beschwerdef\u00fchrerin der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde, spricht gegen eine tats\u00e4chliche Sitzverlegung nach Y (Kanton X). Die Beschwerdef\u00fchrerin selbst verwendete f\u00fcr die Rechnungsstellung im Jahr 2018 stets ihre alte Domiziladresse. Dass der Gesellschafter f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin urspr\u00fcnglich Vergr\u00f6sserungspl\u00e4ne gehabt habe und eine administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien f\u00fcr ein Scheindomizil h\u00e4tte es indes der Beschwerdef\u00fchrerin oblegen, den Gegenbeweis f\u00fcr den von ihr behaupteten Sitz in Y (Kanton X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig geblieben (E. 3.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:51:57", "Checksum": "09102f507100b8b346b6477bfd558288"}