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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2023.00080
SB.2023.00081
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie
Direkte
Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
I.
A deklarierte in der Steuererklärung 2015 nebst einer
Liegenschaft im Kanton B mehrere in C (ZH) gelegene Grundstücke. Hierzu
zählte auch eine Liegenschaft am D-Weg 01 (Kat.-Nr. 02), für welche
sowohl A wie auch seine Ex-Frau ein hälftiges Nutzniessungsrecht (entsprechend Fr. …)
hatte. Eigentumsberechtigte des Grundstücks sind seit dem 14. Dezember
2011 die gemeinsamen vier Töchter. Als Nebeneinkünfte aus einem Mandat
deklarierte A Fr. ...
Mittels Auflage forderte das kantonale Steueramt A am 30. Juli
2020 zur Einreichung zusätzlicher Angaben und Belege auf, namentlich betreffend
nicht deklarierte Einkünfte aus seiner Nebenerwerbstätigkeit sowie die nicht
deklarierte Liegenschaft D-Weg 03 (ebenfalls Kat.-Nr. 02). Nach
erfolgter Mahnung und Eingang einer Stellungnahme von A hierzu erliess das
kantonale Steueramt am 20. Dezember 2021 einen Einschätzungsentscheid bzw.
eine Veranlagungsverfügung und setzte das steuerbare und satzbestimmende
Einkommen von A auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. auf Fr. …
(direkte Bundessteuer) fest. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (zum Satz
von Fr. …) eingeschätzt.
Hiergegen erhob A am 8. Januar 2022 Einsprache. Mit
Entscheid vom 11. Oktober 2022 wies das kantonale Steueramt die Einsprache
ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 23. Mai 2023 ab, sofern es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2023 beantragte A in
Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die Anrechnung eines Mietzinses in
Höhe von Fr. … für die Liegenschaft D-Weg 01 in der Steuerperiode
2015. Für die Liegenschaft D-Weg 03 sei ihm weder ein Vermögenswert noch
ein Eigenmietwert anzurechnen. Eventualiter sei ihm nur der hälftige
Vermögenswert anzurechnen. Weiter sei ihm eine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 wurden die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2023.00080) und direkte
Bundessteuer 2015 (SB.2023.00081) vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 30. August
2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde C liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2015 (SB.2023.00080) und direkte Bundessteuer 2015 (SB.2023.00081) betreffen denselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 15. August 2023 zu Recht vereinigt wurden.
1.2 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3 Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG;
vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2).
1.4 Der
Pflichtige macht vorliegend wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend. Die Vorinstanz verneinte eine solche jedoch und
die betreffenden Ausführungen erweisen sich als korrekt und vollständig. Der
Pflichtige setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift nicht näher auseinander, sondern rügt pauschal, es könne
nicht angehen, dass erst im Jahr 2023 über die Steuerfaktoren des Steuerjahres
2015 entschieden werde. Diese sowie auch die weiteren Ausführungen des
Pflichtigen hierzu genügen den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte
Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten
ist.
2.
2.1 Im Gegensatz
zum Verfahren vor der Vorinstanz sind die steuerbaren Einkünfte des Pflichtigen
aus seiner … Nebenerwerbstätigkeit vorliegend nicht mehr streitig.
Unbestritten ist ferner folgender Sachverhalt: Die
Liegenschaft Kat.-Nr. 02 am D-Weg 01 in C stand ursprünglich im
Alleineigentum des Pflichtigen. Infolge der Abgeltung von güter- und
scheidungsrechtlichen Nebenfolgen wurden der Pflichtige und seine Ex-Frau
gestützt auf das Scheidungsurteil vom 30. Januar 2009 je als hälftige
Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu Gunsten der Ex-Frau des Pflichtigen
wurde zudem ein unbefristetes Mietrecht an der ihm zugeteilten Hälfte der
Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 14. Dezember 2011 übertrugen der
Pflichtige und seine Ex-Frau das Grundstück Kat.-Nr. 02 an die vier
gemeinsamen Töchter; für sie selbst wurde ein lebenslanges Nutzniessungsrecht
vorgesehen. Zu Gunsten der Ex-Frau des Pflichtigen wurde erneut ein Mietrecht
im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 wurde schliesslich das Wohnhaus D-Weg 03
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 errichtet, welches von einer Tochter
bewohnt wurde.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Pflichtige auf
sein Nutzniessungsrecht am Grundstück Kat.-Nr. 02 verzichtet hat oder ob
ihm aus den Liegenschaften D-Weg 01 und D-Weg 03 steuerbare Erträge
und/oder steuerbares Vermögen zuzurechnen sind.
2.2 Eine
Nutzniessung kann nach Art. 745 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB] unter
anderem an Grundstücken bestellt werden. Dem Nutzniesser steht ohne andere
Abrede der volle Genuss des Grundstücks zu und er hat das Recht auf den Besitz,
den Gebrauch und die Nutzung der Sache (vgl. Roland Müller in: Thomas Geiser / Stefan
Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. A., Basel 2019, Art. 745
N. 8 ff.). Während die Nutzniessung als Stammrecht des Nutzniessers
nicht übertragbar ist, erlaubt das Gesetz die Übertragung der Ausübung der
Nutzniessung an Dritte. Die Übertragung kann unentgeltlich oder entgeltlich
erfolgen und auf bestimmte oder auf die ganze Dauer der Dienstbarkeit gerichtet
sein (Roland Müller, Art. 758 ZGB N. 1 ff.).
Bei einer Nutzungsüberlassung des Nutzniessers gegenüber
einer Drittperson ist der Nutzniesser in Übereinstimmung mit Art. 765 ZGB
für die ihm aus dem Nutzniessungsgut von einer Drittperson zufliessenden
Einkünfte aller Art gemäss § 21 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21
Abs. 1 lit. a DBG steuerpflichtig (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich
2016, Art. 21 N. 58). In der Praxis kommt es häufig vor,
dass der Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks dieses zu besonders
günstigen Konditionen vermietet (sog. Vorzugsmietzins). Erreicht der
vereinbarte Mietzins bei einem reinen Mietvertrag dabei weniger als 50 %
des Eigenmietwerts, hat der Eigentümer bzw. der Nutzniesser die bezahlten
Mietzinseinnahmen nach § 21 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1
lit. a DBG und die Differenz zum Eigenmietwert gestützt auf § 21 Abs. 1
lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 21 StG N. 60).
2.3 Gemäss § 21
Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist
als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von
Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen, steuerbar. Für die Anwendung von § 21 Abs. 1 lit. b
StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist die Unentgeltlichkeit bei
der Ausübung des Nutzungsrechts massgeblich (Richner et al., Handkommentar, Art. 21 N. 80). Dies
ist in der Regel der Fall bei einer Vorbehaltsnutzung, bei welcher der
Nutzniesser als früherer Eigentümer des Grundstücks dieses veräussert, sich
jedoch weiterhin die Nutzung des Grundstücks vorbehalten hat. Nach Ansicht des
Bundesgerichts ist der Begriff des "Nutzungsrechts" aber nicht bloss
zivilrechtlich, sondern in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Der
Begriff umfasse daher nicht nur dingliche, sondern auch vergleichbare
obligatorische Nutzungsrechte. Die Bestimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts deshalb auch auf solche Fälle, in denen der Nutzer bloss
eine obligatorische Berechtigung zur Nutzung besitzt (vgl. Felix Richner, § 21
StG N. 61 und N. 66).
2.4 Nutzniessungsvermögen
wird gemäss Art. 13 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie § 38 Abs. 2 StG
dem Nutzniesser zugerechnet.
2.5 In Bezug auf die Beweislast gilt allgemein
Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen
obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat
die entsprechenden Tatsachen also
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19
N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II
257 E. 4c/aa).
2.6
2.6.1
Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz bereits am 19. Januar 2019
ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil zu den fraglichen Liegenschaften für die
Steuerperiode 2014 (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149). In diesem Entscheid hielt
die Vorinstanz hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 01 namentlich fest, der
Pflichtige habe gemäss Scheidungsurteil einen obligatorischen Anspruch auf die
Bezahlung eines Mietzinses in Höhe von Fr. … (entsprechend dem halben
Eigenmietwert). Es gebe keine Hinweise auf irgendeine anderslautende
Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ex-Frau. Diese Forderung gelte als
zugeflossen, da angesichts der Bonität der Ex-Frau kein Grund bestehe, sie als
besonders unsicher anzusehen. Sollte der Pflichtige aus irgendeinem Grund auf
die Mietzinsen verzichten, handle es sich um Einkommensverwendung, was an der
Steuerbarkeit nichts ändere.
In Bezug auf die Liegenschaft am D-Weg 03 erwog die
Vorinstanz, das im Rahmen der Eigentumsübertragung auf die Töchter begründete
Nutzniessungsrecht des Pflichtigen und seiner Ex-Frau beziehe sich auch auf
diese nachträglich erstellte Liegenschaft. Der Pflichtige führe aus, mit seiner
Tochter einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Es sei
offensichtlich, dass das Einfamilienhaus D-Weg 03 ihr nicht unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werde, sondern die Zahlung eines Mietzinses vereinbart
worden sei (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149, E. 3 e) aa)). Folglich sei beim Pflichtigen selbst bei einem Verzicht auf
die Ausübung seiner Rechte der hälftige Mietzins, mindestens aber der hälftige
Eigenmietwert, zu versteuern. Mangels Nachweis des Mietverhältnisses stellte
die Vorinstanz für die Höhe der Entschädigung auf den Eigenmietwert der
Liegenschaft ab.
2.7 Der
Pflichtige macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 01
geltend, mit seiner Ex-Frau übereingekommen zu sein, dass ihr ein unbefristetes
Mietrecht an seinem Miteigentumsanteil eingeräumt werde. In der
Scheidungsvereinbarung sei unklar, welcher monatliche Mietzins geschuldet sei,
doch gelte das Urteil faktisch als Mietvertrag. Ein zusätzlicher schriftlicher
Mietvertrag sei nie abgeschlossen worden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,
den tatsächlichen Parteiwillen zwischen seiner Ex-Frau und ihm zu eruieren,
welcher sich aus einem Schreiben vom 31. August 2020 ergebe. Seine Ex-Frau
halte darin fest, jährlich Fr. … an Mietzinsen an ihn zu bezahlen, womit
der Parteiwille feststehe. Er habe mit seiner Ex-Frau einen Vorteilsmietzins
vereinbart, welcher 50 % des Eigenmietwerts seines Liegenschaftsanteils
entspreche.
Bei der Liegenschaft am D-Weg 03 habe er auf sein
Nutzniessungsrecht verzichtet und dies gegenüber seiner Ex-Frau und den
gemeinsamen Töchtern kundgetan. Aus diesem Grund habe er die Liegenschaft in
seiner Steuererklärung nicht deklariert, wohingegen seine Ex-Frau den gesamten
Vermögenswert wie auch die gesamten Mieteinnahmen deklariert habe. Es sei
willkürlich von der Vorinstanz, diesen Verzicht nicht zu akzeptieren. Auf ein
Nutzniessungsrecht könne gemäss Art. 748 Abs. 2 ZGB formlos
verzichtet werden. Da die Nutzniessung unwiderruflich untergegangen sei, sei
ihm für die Steuerperiode 2015 weder ein Vermögenswert noch ein Ertragswert für
diese Liegenschaft aufzurechnen. Im Übrigen sei ihm auch kein Eigenmietwert
aufzurechnen, wenn kein Verzicht auf die Nutzniessung stattgefunden hätte, da
er die Ausübung seines Nutzniessungsrechts lediglich unentgeltlich an seine
Ex-Frau übertragen habe.
2.8 Die
Ex-Frau des Pflichtigen hat unbestritten ein Mietrecht an der Liegenschaft D-Weg 01.
Für die Nutzung des dem Pflichtigen zur Nutzniessung zugeteilten Liegenschaftsanteils
leistet sie monatliche Mietzinse an ihn. Grundlage hierfür ist das
Scheidungsurteil vom 30. Januar 2009. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil
vom 19. Januar 2019 (2 DB.2016.125, 2 ST.2016.149) festhielt, wurde
der hälftige Eigenmietwert für die Liegenschaft D-Weg 01 im
Scheidungsurteil auf Fr. … festgesetzt. Sowohl der Pflichtige wie auch
seine Ex-Frau haben je ein Nutzniessungsrecht an der Hälfte der Liegenschaft.
Folglich sind dem Pflichtigen, welcher auf die Ausübung seines Nutzungsrechts
zu Gunsten seiner Ex-Frau verzichtet, mangels anderweitiger Abrede Mietzinse in
entsprechender Höhe anzurechnen. Seine Vorbringen, dass diesbezüglich der
wirkliche Parteiwillen zwischen seiner Ex-Frau und ihm ermittelt werden müsse,
überzeugen nicht. Der obligatorische Anspruch des Pflichtigen wurde im
Scheidungsurteil festgesetzt und durch den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar
2019 rechtskräftig bestätigt. Zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse liegen
nicht vor. Der Pflichtige erbringt denn auch keine rechtsgenüglichen Nachweise,
namentlich in Form von Belegen zu Mietzinsüberweisungen oder mittels
schriftlichem Mietvertrag, welche die von ihm geltend gemachten tieferen
Mietzinsen in Höhe von Fr. … belegen würden. Der Vorinstanz ist
diesbezüglich zuzustimmen, dass eine Jahre nach der streitbetroffenen
Steuerperiode ausgestellte Bestätigung der Ex-Frau des Pflichtigen über die
geltend gemachten tieferen Mietzinsen hieran nichts ändert. Bei der Ex-Frau des
Pflichtigen handelt es sich um eine ihm nahestehende Person, welche in
steuerlicher Hinsicht von den Folgen des vorliegenden Entscheids indirekt
betroffen ist. Der Beweiswert der Bestätigung ist unter diesen Umständen für
sich genommen zu gering, als dass gestützt darauf auf tiefere Mietzinse
geschlossen werden könnte. Das Abstellen auf Mietzinseinnahmen in Höhe des
hälftigen Eigenmietwerts durch die Vorinstanzen ist nach dem Gesagten somit
nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
2.9 Auch
hinsichtlich der Liegenschaft D-Weg 03 reichte der Pflichtige nach wie vor
keinen rechtsgenüglichen Nachweis über den von ihm behaupteten Verzicht auf das
ihm zustehende Nutzniessungsrecht ein. Obschon dem Pflichtigen dahingehend
zuzustimmen ist, dass ein Verzicht auf die Nutzniessung grundsätzlich formlos
erfolgen kann, obliegt ihm ungeachtet dessen die Beweislast, sofern er hieraus
steuermindernde Tatsachen ableiten will (vgl. E. 2.5). Als … im Ruhestand
musste ihm dies auch bewusst gewesen sein. Eine Bestätigung über eine bloss
mündliche Kundgebung des Verzichts gegenüber seiner Ex-Frau sowie seiner in der
betreffenden Liegenschaft wohnhaften Tochter genügt als Nachweis wiederum
nicht. Analog zur Sachlage betreffend die Liegenschaft D-Weg 01 handelt es
sich bei der Ex-Frau und der Tochter des Pflichtigen offensichtlich um ihm
nahestehende Personen, auf welche sich der vorliegende Entscheid indirekt
auswirken kann. Aus der (nicht aktenkundigen) Deklaration der Mietzinseinnahmen
durch die Ex-Frau des Pflichtigen kann ebenfalls nicht auf einen endgültigen
Verzicht auf die Nutzniessung seinerseits geschlossen werden. Folglich haben
die Vorinstanzen auch bei der Liegenschaft D-Weg 03 für die
Mietzinsberechnung zu Recht auf den hälftigen Eigenmietwert abgestellt und die
Liegenschaft dem steuerbaren Vermögen des Pflichtigen hälftig angerechnet.
Für den vom Pflichtigen subsidiär vorgebrachten
unentgeltlichen Übertrag seines Nutzniessungsrechts an seine Ex-Frau gelten die
vorstehenden Ausführungen analog: Auch ein solcher Übertrag wird durch den
Pflichtigen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und ihm steht keine Umtriebsentschädigung zu. Dem
kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört
doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter
bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine
Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde im Verfahren SB.2023.00080 betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2015 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren SB.2023.00081 betreffend Direkte Bundessteuer 2015 wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
das Verfahren SB.2023.00080 wird festgesetzt auf
Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'487.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr
das Verfahren SB.2023.00081 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.