{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00086_2024-07-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224206&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ebf5a07752dd75bd4cac3b334261b5b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kommunale Steuerhoheit (1.1. - 31.12.2019 und 1.1. - 31.12.2020) | Interkommunale Steuerhoheit (Gemeindesteuerpflicht). [Die Z AG hat ihren Sitz in der Gemeinde X an der Wohnadresse ihres VRP und Alleineigent\u00fcmers M. In der Stadt A f\u00fchrt M als Hauptt\u00e4tigkeit das Einzelunternehmen MMS, welches auf Treuhandmandate, Steuerberatung und Liegenschaftenverwaltungen sowie -vermittlungen spezialisiert ist. Im B\u00fcro in der Stadt A besch\u00e4ftigt M mehrere Angestellte. Im Oktober 2021 teilte das Steueramt der Stadt A der Gemeinde X mit, dass die tats\u00e4chliche Verwaltung der Pflichtigen in der Stadt A in den B\u00fcror\u00e4umlichkeiten der MMS stattfinde. Mit im Dezember 2021 ergangener Verf\u00fcgung beanspruchte das Steueramt der Stadt A die kommunale Steuerhoheit \u00fcber die Pflichtige ab 2011. Die Einsprachen der Pflichtigen und der Gemeinde X wies die Stadt A ab. Die hiergegen erhobenen Rekurse wies das Steuerrekursgericht teilweise gut, da die Stadt A in Bezug auf die Steuerperioden 2011-2018 die Steuerhoheit versp\u00e4tet beansprucht habe und ihr Steueranspruch verwirkt sei. In Bezug auf die Steuerperioden 2019 und 2020 stehe die Steuerhoheit der Stadt A zu. Hiergegen erheben sowohl die Stadt A, die Gemeinde X als auch die Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht.] Nach Ablauf der Veranlagungsverj\u00e4hrungsfrist kann die Steuerhoheit nur noch im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beansprucht werden. Ein Nachsteuerverfahren, welches in die Zust\u00e4ndigkeit des Spezialdiensts des kantonalen Steueramts f\u00e4llt, wurde bisher nicht eingeleitet. F\u00fcr die Steuerperioden 2011-2013 steht der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens die Verwirkungsfrist von \u00a7 161 Abs. 1 StG entgegen. Verwirkung des Rechts f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch die Stadt A (E. 3.2). Nach der in Bezug auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelten Praxis des Bundesgerichts verwirkt ein Kanton sein Besteuerungsrecht, wenn er die f\u00fcr die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann und er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungeb\u00fchrlich lang zuwartetund wenn bei Gutheissung des erst nachtr\u00e4glich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur R\u00fcckerstattung von Steuern verpflichtet werden m\u00fcsste, die er formell ordnungsgem\u00e4ss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Diese Praxis ist analog auch auf interkommunale Steuerhoheitsstreitigkeiten anzuwenden (E. 4.2). Fraglich ist, ab wann die Stadt A von ihrem mutmasslichen Besteuerungsrecht Kenntnis hatte bzw. wann sie zumindest davon Kenntnis haben konnte (E. 4.5). Insbesondere ist fraglich, ob dem Steueramt der Stadt A, dessen Leiter E ist, erstens allf\u00e4lliges Wissen aus seiner T\u00e4tigkeit als Mitglied der Kommission Grundsteuern angerechnet werden kann und zweitens er privates Wissen aufwies, das dem Steueramt A in Bezug auf die Sitzfrage angerechnet werden m\u00fcsste (E. 4.5.1). In casu kann der Stadt A nicht nachgewiesen werden, dass diese schon vor 2021 Kenntnis von ihrem mutmasslichen Besteuerungsrecht hatte oder h\u00e4tte haben m\u00fcssen (E. 4.5.2). \u00dcberpr\u00fcfung der subjektiven Steuerpflicht in Anwendung der per analogiam heranzuziehenden Rechtsprechung des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts (\u00a7 189 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 55 StG) (E. 4.6). Auch im interkommunalen Verh\u00e4ltnis muss dem Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung gegen\u00fcber einem Briefkastendomizil der Vorrang zukommen (E. 4.6.1 in fine). Zusammenspiel der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit den anderen Gesellschaften von M und dessen Einzelunternehmen. M erwirbt Bauland bzw. Grundst\u00fccke im Alleineigentum. Daraufhin realisiert die Pflichtige oder ihre Schwestergesellschaft die Bauprojekte, wobei die Pflichtige als Generalunternehmerin bzw. Werkerstellerin fungiert. Dabei vergibt die Pflichtige Auftr\u00e4ge an externe Architekturb\u00fcros. Die MMS besorgt insbesondere die Vermittlung der fertig erstellten Liegenschaften. M tritt als Verk\u00e4ufer auf. Somit \u00fcbernehmen die Gesellschaften von M und dieser selbst verschiedene Rollen bzw. jeweils einen Teil der verschiedenen Arbeitsschritte, welche ab Initiierung ein"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:17", "Checksum": "ba138fa353239166d5e118b3ad5fd226"}