{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00093_2024-01-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223756&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85917170d6fa4681d2316a23d88334ec"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.01.2024  SB.2023.00093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.01.2024  SB.2023.00093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.01.2024  SB.2023.00093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2016 | [Zugeh\u00f6rigkeit einer Liegenschafts zum Gesch\u00e4fts- oder zum Privatverm\u00f6gen des Erblassers?] Wird ein Gegenstand, der stille Reserven enth\u00e4lt, vom Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen eines Unternehmers \u00fcberf\u00fchrt, also in einen Bereich, in dem die Besteuerung des Kapitalgewinns nicht mehr m\u00f6glich ist (sog. Privatentnahme), so ergibt sich eine Realisation der stillen Reserven und damit ein steuerbarer Kapitalgewinn. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass Liegenschaften, die zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen eines Erblassers geh\u00f6ren, durch Erbteilung in das Privatverm\u00f6gen der einzelnen Erben \u00fcberf\u00fchrt werden (E. 2.4).  Gesamthaft ist nach W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher dargelegter Faktoren eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit des Erblassers in Form von gewerbsm\u00e4ssigem Liegenschaftenhandel zu best\u00e4tigen. Hierf\u00fcr sind insbesondere die systematische und planm\u00e4ssige Vorgehensweise (etappenweiser Erwerb der streitbetroffenen Liegenschaft, Neuordnung der Erschliessung, Neuparzellierung, Abriss bestehender Geb\u00e4ude sowie Neu\u00fcberbauung des Grundst\u00fccks), die hohe Anzahl an Liegenschaftsgesch\u00e4ften und die \u00fcberm\u00e4ssige Fremdfinanzierung entscheidend (E. 3.8).   Die Pflichtigen verm\u00f6gen die vorinstanzliche Feststellung, dass die streitbetroffene Liegenschaft der gewerbsm\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit des Erblassers unmittelbar gedient hat, im dargelegten Sinn nicht umzustossen. Die Liegenschaft ist somit, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ab dem Zeitpunkt ihres gestaffelten Erwerbs dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen Erblassers zuzuordnen. Die grunds\u00e4tzliche Abrechnungspflicht \u00fcber den Wertzuwachsgewinn der Liegenschaft oder dessen konkrete Berechnung stellen die Pflichtigen nicht in Frage (E. 3.10).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:22", "Checksum": "817eea6ca5431c68208da0f98db48537"}