{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00094_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224586&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "edefdb37b4da24d5fb2813e20409cded"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2015 - 30.6.2016 und 1.7.2016 - 30.6.2017 | Zwangsaufwertung von nicht mehr begr\u00fcndeten Wertberichtigungen und Abschreibungen bei qualifizierten Beteiligungen. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Elektronische Eingaben und grunds\u00e4tzliche Nachfristansetzung bei versehentlicher Verwendung einer elektronischen Signatur nach EU-Recht (E. 2). Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von qualifizierten Beteiligungen werden im Sinn einer sogenannten Zwangsaufwertung dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begr\u00fcndet sind (E. 3). Die Zwangsaufwertung im Rahmen einer nachhaltigen Werterholung ist nicht bloss auf Missbrauchsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt und widerspricht nicht dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip (E. 4). Berechnung der H\u00f6he der gewinnsteuerlichen Aufwertung: Um die Entlastung von sogenannten wieder eingebrachten Abschreibungen auszuschliessen, bilden die in der Regel den Anschaffungskosten entsprechenden Gestehungskosten die Untergrenze f\u00fcr den Beteiligungsabzug und die Obergrenze f\u00fcr die Zwangsaufwertung (E. 5). Die Zwangsaufwertung orientiert sich grunds\u00e4tzlich am B\u00f6rsenkurs, setzt aber eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung voraus. Hiervon kann bei kotierten Aktien ausgegangen werden, wenn der Kurs des Titels \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit nicht mehr unter einen bestimmten Wert gefallen ist, wobei einzelne kurzfristige Ausschl\u00e4ge nach unten und oben ausser Acht zu lassen sind (E. 6). \u00dcbertragbarkeit auf das kantonssteuerliche Verfahren (E. 7), Abweisung des R\u00fcckweisungsantrags (E. 8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 9). Abweisung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:29", "Checksum": "514984614e47c91c33d8827fb8e9d1db"}