{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00105_2024-02-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223839&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "33f4d9e8d8b716dacef0b0f8254e123b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.02.2024  SB.2023.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.02.2024  SB.2023.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.02.2024  SB.2023.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | Besteuerung bei nachtr\u00e4glicher Verrechnung mit Rentenleistungen / Begr\u00fcndungserfordernis. Verfahrensvereinigung und Kognition (E. 1). Rechtsschutzinteresse (E. 2). Antrags- und Begr\u00fcndungserfordernis: Auf die Beschwerde ist nur insoweit n\u00e4her einzugehen, als dass sie sich mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt und eine rechtsgen\u00fcgliche Begr\u00fcndung enth\u00e4lt (E. 3). Bemessung des steuerbaren Einkommens: Die Pflichtige erhielt in der strittigen Steuerperiode ausschliesslich Leistungen der vorleistungspflichtigen Arbeitslosenkasse, welche erst im Folgejahr mit ihren Rentenanspr\u00fcchen bzw. IV-Leistungen verrechnet wurden. Die nachtr\u00e4gliche Verrechnung ist in der strittigen Steuerperiode nicht als korrelierender und die Zahlung neutralisierender Verm\u00f6gensabgang zu betrachten und auch unter dem Aspekt einer periodengerechten Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit ist nicht von einer Neutralisierung des Zuflusses auszugehen. Auch eine Besteuerung zum privilegierten Steuersatz oder eine bloss teilweise Ber\u00fccksichtigung bei der Bestimmung des Steuersatzes ist nicht geboten (E. 4.1 ff.). Anwendung des kleinen Versicherungsabzugs (E. 4.4) und keine Sistierung des Verfahrens zwecks gleichzeitiger Behandlung mit der nachfolgenden Steuerperiode (E. 4.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und keine Neuregelung der vorinstanzlichen Regelung der der Nebenfolgen (E. 5). Abweisung der vereinigten Beschwerden, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:26", "Checksum": "da0b5181c3d871c902fd6c224c6b357c"}