{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00107_2024-01-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223801&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2e6abbd14f83d2a08b797aafacd8f04"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.01.2024  SB.2023.00107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.01.2024  SB.2023.00107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.01.2024  SB.2023.00107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Kinderabzug und Gew\u00e4hrung des Elterntarifs bei alternierender Obhut. [Der Steuerpflichtige und seine Ex-Partnerin teilen sich das elterliche Sorgerecht \u00fcber die beiden Kinder und haben sie alternierend in Obhut. W\u00e4hrend des Aufenthalts der Kinder \u00fcbernimmt jeder Elternteil die anfallenden Kosten. Der Vater beteiligt sich am Barunterhalt der Kinder w\u00e4hrend der Betreuung durch die Mutter mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 810.- pro Kind/Monat. Zudem \u00fcbernimmt er u.a. die Krankenkassenversicherungspr\u00e4mien der Kinder. Das kantonale Steueramt verweigerte dem Pflichtigen den Kinderabzug sowie einen zus\u00e4tzlichen Versicherungspr\u00e4mienabzug f\u00fcr die Kinder und brachte den Grundtarif zur Anwendung.] Nichteintreten auf die Beschwerden, soweit es sich um eine Kopie der Rekursschrift handelt (E. 2). Rechtliche Grundlagen zum Kinderabzug, zum zus\u00e4tzlichen Versicherungspr\u00e4mienabzug und zum Elterntarif (E. 3.1). Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gew\u00e4hren, aus dessen versteuerten Eink\u00fcnften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderj\u00e4hrigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeitr\u00e4ge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empf\u00e4nger der Unterhaltsbeitr\u00e4ge zusteht: Denn wer Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Eink\u00fcnften abzieht, tr\u00e4gt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der als zur Hauptsache f\u00fcr den Unterhalt des Kinds sorgend gilt, Anspruch auf den Kinderabzug hat (E. 3.2). Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz, indem sich diese nicht mit der ger\u00fcgten Ungleichbehandlung vonUnterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsempf\u00e4nger auseinandersetzte (E. 5.3). Vorliegend hat das Leisten von Unterhaltsbeitr\u00e4gen und der damit verbundene Steuerabzug die Verweigerung des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge (E. 6.1). Vorliegend muss die Kindsmutter ihre eigenen Auslagen und jene der Kinder (zur H\u00e4lfte) mit einem Einkommen decken, das nicht einmal der H\u00e4lfte des Einkommens des Pflichtigen entspricht. Dass der Pflichtige im Verh\u00e4ltnis zu seiner Ex-Partnerin eine h\u00f6here Steuerlast tr\u00e4gt, entspricht gerade dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (E. 6.2). Da der Pflichtige die Versicherungspr\u00e4mien direkt zahlt, kommt es nicht zu einer Ressourcenverschiebung an die Ex-Partnerin, weshalb auch das Korrespondenzprinzip nicht zum Tragen kommt. Die vom Pflichtigen bezahlten Versicherungspr\u00e4mien stellen daher steuerlich nicht abzugsf\u00e4hige Lebenshaltungskosten dar (E. 6.4). Ber\u00fccksichtigung der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs bei der Kostenverteilung (E. 7.1). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:56", "Checksum": "c0124aa8c1b1b8f4c24084f4da02487c"}