{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00109_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224255&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e09481d74bb661f63a19bd0afe7b608"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (1.1.2017-31.12.2022) | [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den Steuerperioden 2017-2022 im Kanton Zug oder im Kanton Z\u00fcrich befand.]  Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Vorinstanz liegt hier jedoch nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein d\u00fcrften, hat sie doch ihre Jahresrechnungen selbst erstellt. Ausser den fehlenden Mietkosten leitete die Vorinstanz denn auch nichts aus den Jahresrechnungen ab, weshalb auch nicht von entscheidwesentlichen Akten ausgegangen werden kann, \u00fcber deren Beizug zwingend h\u00e4tte informiert werden m\u00fcssen. Da die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zudem Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen anderen vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen zu \u00e4ussern, w\u00e4re eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden (E. 3.2.5). Gesamthaft bringt die Beschwerdef\u00fchrerin keine substanziierten Nachweise vor, welche eine tats\u00e4chliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Zug untermauern w\u00fcrden. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht w\u00e4re es der Beschwerdef\u00fchrerin oblegen, entsprechende mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa \u00fcber weiterverrechnete Infrastruktur- oder Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu ihren Lasten zu w\u00fcrdigen. Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis \u00fcber eine im Kanton Z\u00fcrich gelegene tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin gelungen, wohingegen letzterer der Gegenbeweis misslungen ist (E. 3.2.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:27", "Checksum": "3fe6f047c20c326f1af594f7dd2a4f7c"}