{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00110_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224259&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2e21484ea0733268deee6d3d3edaaab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2023.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7Steuerhoheit (1.1.2017-31.12.2022) | [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den Steuerperioden 2017-2022 im Kanton Zug oder im Kanton Z\u00fcrich befand.]  Es ist anzumerken, dass die Vorinstanz Parteien grunds\u00e4tzlich \u00fcber einen Aktenbeizug zur Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu informieren hat. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Vorinstanz liegt hier jedoch nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein m\u00fcssen, hat sie doch ihre Jahresrechnungen selbst erstellt (E. 3.2.5). Gesamthaft bringt die Beschwerdef\u00fchrerin keine substanziierten Nachweise vor, welche eine tats\u00e4chliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Zug untermauern w\u00fcrden. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht w\u00e4re es der Beschwerdef\u00fchrerin oblegen, entsprechende mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa \u00fcber weiterverrechnete Infrastruktur- oder Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu ihren Lasten zu w\u00fcrdigen. Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis \u00fcber eine im Kanton Z\u00fcrich gelegene tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin gelungen, wohingegen Letzterer der Gegenbeweis misslungen ist (E. 3.2.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:28", "Checksum": "82f2dcc5e5f902a1d2d6f78ac6f5ac1a"}