{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00111_2024-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223844&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83889981717ac391bd1ba9b3984f0ffb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2024  SB.2023.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2016 | [Beurteilung und Best\u00e4tigung der Steuerneutralit\u00e4t einer Abspaltung eines (Teil-)Betriebs.] Nach Art. 61 Abs. 1 DBG und \u00a7 67 Abs. 1 StG werden stille Reserven einer juristischen Person im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher f\u00fcr die Gewinnsteuer massgeblichen Werte \u00fcbernommen werden. Spezifisch f\u00fcr die Spaltung statuieren Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG und \u00a7 67 Abs. 1 lit. b StG ausserdem das sogenannte doppelte Betriebserfordernis. Erforderlich ist unter diesem Gesichtspunkt, dass sowohl die auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft \u00fcbertragenen wie auch die in der angestammten Gesellschaft verbleibenden Verm\u00f6genswerte jeweils einen Betrieb bzw. Teilbetrieb im steuerrechtlichen Sinn darstellen (E. 2.2.1). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge gilt als Betrieb jeder organisatorisch-technische Komplex von Verm\u00f6genswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabh\u00e4ngige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabh\u00e4ngigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbst\u00e4ndig fortzubestehen (E. 2.2.5). Gesamthaft kann dem Beschwerdef\u00fchrer unter den dargelegten Umst\u00e4nden nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die abspaltende Gesellschaft habe den vermeintlich \u00fcbertragenen Betrieb \"Y\" im Spaltungszeitpunkt noch f\u00fcr sich behalten. Vielmehr ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass im Rahmen der Spaltung vorliegend die erforderlichen Grundlagen geschaffen wurden, damit der Betrieb X. \u00fcber die personellen Mittel und die n\u00f6tige Infrastruktur f\u00fcr den Fortbestand und die Weiterentwicklung seiner eigenst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit verf\u00fcgte. Er setzte hierzu sowie zwecks Gewinnerzielung Arbeit und Kapital ein, weshalb das doppelte Betriebserfordernis im Zeitpunkt der Spaltung bzw. der zivilrechtlichen \u00dcbertragung erf\u00fcllt war (E. 2.5.8). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:32", "Checksum": "07f416d3711c226215e88b0552b4d746"}