{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00115_2024-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224153&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e34cfeda4593ff9bb2fc3b1a890295e2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2023.00115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2023.00115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2023.00115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung betreffend Grundst\u00fcckgewinnsteuer, da die im Verfahren erlassenen Auflagen mangels hinreichender gesetzlicher und vertraglicher Rechtsgrundlagen ung\u00fcltig erfolgt sind.] Die Vorbereitung der Einsch\u00e4tzung f\u00fcr die Grundst\u00fcckgewinnsteuer obliegt dem Gemeindesteueramt (\u00a7 209 Abs. 1 StG). Die eigentliche Entscheidbefugnis kommt dem Gemeindesteueramt jedoch nicht zu: Die Einsch\u00e4tzung erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von ihm gew\u00e4hlte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission (\u00a7 210 Abs. 1 StG) (E. 2.4.1).  Gest\u00fctzt auf die Aktenlage erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, gem\u00e4ss welcher es sich bei G um einen Gemeindemitarbeiter handle, als falsch. Ein Auftragsverh\u00e4ltnis bestand einzig zwischen der Gesellschaft von G und der Gemeinde (E. 2.5.2). Dem Handeln von G entbehrt es, wie die Pflichtige zu Recht vorbringt, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bestand zwischen ihm pers\u00f6nlich und der Gemeinde soweit in den Akten ersichtlich kein vertragliches Auftragsverh\u00e4ltnis, welches ihn zur Vornahme einer hoheitlichen T\u00e4tigkeit wie dem Erlass von Auflagen im Namen der Gemeinde erm\u00e4chtigen w\u00fcrde (E. 2.5.3). Aufgrund der Ung\u00fcltigkeit der Auflagen kann deren Nichterf\u00fcllung der Pflichtigen nicht vorgeworfen werden. Somit erweist sich die aus diesem Grund erfolgte Ermessenseinsch\u00e4tzung der Pflichtigen als unrechtm\u00e4ssig, was zur Gutheissung der Beschwerde f\u00fchren muss (E. 2.5.4). Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:54", "Checksum": "5eeed7a30a8dd54881a7ac806c60fde1"}