{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00117_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224567&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fa39fb032c397be751a27d82d9298dad"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2023.00117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | Start-up-Unternehmen: \u00dcberf\u00fchrung einer Einzelunternehmung in eine AG; Bewertung der ausgegebenen Aktien. [Das Steuerrekursgericht gelangte in Anwendung des KS SSK Nr. 28 zum Schluss, es sei bei der AG von einem Start-up-Unternehmen auszugehen. Der Verm\u00f6genssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften entspreche dem Substanzwert; dies m\u00fcsse auch f\u00fcr die Verkehrswertermittlung von nicht kotierten Wertpapieren im Rahmen der Einkommenssteuer gelten. Demgegen\u00fcber verficht das beschwerdef\u00fchrende kantonale Steueramt die Auffassung, das KS SSK Nr. 28 sei nicht einschl\u00e4gig, vielmehr sei auf die Unternehmensbewertung abzustellen, welche im Rahmen der Zuteilung der Aktien an die Investoren zur Anwendung gelangt sei. Ein Start-up liege nicht vor.]  Das Bundesgericht st\u00fctzt sich regelm\u00e4ssig auch zur Verkehrswertermittlung von nicht kotierten Wertpapieren im Rahmen der Einkommens- oder Gewinnsteuer auf das KS SSK Nr. 28, weshalb vorliegend darauf abzust\u00fctzen ist (E. 2.4). Gem\u00e4ss Ziff. 2 Abs. 5 Satz 1 KS SSK Nr. 28 gilt als Verkehrswert grunds\u00e4tzlich der entsprechende Kaufpreis, wenn \u2013 wie hier - eine massgebliche Hand\u00e4nderung unter unabh\u00e4ngigen Dritten stattgefunden hat (E. 2.5). Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28 sieht aber weiter vor, dass die w\u00e4hrend der Aufbauphase einer Gesellschaft bezahlten Investorenpreise unber\u00fccksichtigt bleiben. Laut Kommentar zum KS SSK Nr. 28 entspricht der Verm\u00f6genssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften, d.h. an Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (\u00fcblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Gesch\u00e4ftsmodell, bis zum Vorliegen von repr\u00e4sentativen Gesch\u00e4ftsergebnissen dem Substanzwert (E. 2.6.1). Die technologiebetriebene AG qualifiziert als Start-up (E. 2.6.2). Dies f\u00fchrt im vorliegenden Fall dazu, dass die Investorenpreise w\u00e4hrend der Aufbauphase gem\u00e4ss Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28 unber\u00fccksichtigt bleiben. Vorliegend w\u00fcrde das Abstellen auf den Substanzwert zu einem widerspr\u00fcchlichen Ergebnis f\u00fchren,nachdem ein Gutachten das Einzelunternehmen zu einem h\u00f6heren Nettowert bewertet hat und sich der Pflichtige auf den Standpunkt stellte, dass stille Reserven im Umfang der Einzelunternehmung auf die Gesellschaft \u00fcbertragen worden seien. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf diesen h\u00f6heren Wert abgestellt und davon ausgehend das steuerbare Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ermittelt (E. 2.6.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:29", "Checksum": "6577fce76ec0f4ab3c9067018072283f"}