{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00120_2024-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224013&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce0ac6b10e76a943a331e44dbbd2eb9f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2024  SB.2023.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2024  SB.2023.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2024  SB.2023.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | [Abzug von Schulkosten f\u00fcr eine Privatschule: Der geschiedene Kindsvater hat der Pflichtigen monatlich die h\u00e4lftigen Schulkosten f\u00fcr die unter ihrer alleinigen Sorge stehenden Tochter bezahlt. Die Pflichtige hat ihrerseits die H\u00e4lfte bezahlt. Umstritten ist, ob sich dabei um Unterhaltsbeitr\u00e4ge handelt, die einkommensseitig aufzurechnen sind.] Das vom Kindsvater bezahlte Schulgeld basierte auf einem gemeinsamen Entschluss der Eltern. Damit erfolgen diese Zahlungen des Kindsvaters nicht auf einer rein freiwilligen Basis, sondern sind in Erf\u00fcllung einer familienrechtlichen Rechtspflicht geleistet worden. Sie qualifizieren daher aus steuerlicher Sicht als Unterhaltsbeitr\u00e4ge und sind bei der Pflichtigen als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge \u00fcber die gemeinsame Tochter einkommensseitig aufzurechnen (E. 3.1). Die von der Pflichtigen bezahlte andere H\u00e4lfte des Schulgelds ist ebenfalls in Erf\u00fcllung der familienrechtlichen Unterst\u00fctzungspflicht erfolgt. Indessen steht die Tochter unter der alleinigen elterlichen Sorge der Pflichtigen. Damit entf\u00e4llt f\u00fcr diese Leistung der Pflichtigen die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit (E. 3.2.1). Es werden dadurch auch keine Grundrechte der Pflichtigen verletzt (E. 3.2.2). Unbedeutend f\u00fcr die steuerliche Beurteilung ist schliesslich, dass der Kindsvater seinen Anteil an den Kosten der Privatschule mit einem separaten Zahlungsauftrag getrennt von den \u00fcbrigen Unterhaltsbeitr\u00e4gen bezahlt hat (E. 3.2.4). Gutheissung der Beschwerde des Kantosn Z\u00fcrich."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:48:33", "Checksum": "b216ebb0a51f59b2e2ae8e0731ae80a6"}