{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00125_2024-07-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224207&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aae4c9040fd2978b931d16d8edcf24f3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.07.2024  SB.2023.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2010 (Revision) und 1.1.-31.12.2011 (Revision) | Einhaltung der Revisionsfrist?  [In einem Grundst\u00fcckgewinnsteuerverfahren verweigerte der Grundsteuerausschuss im Jahr 2017 der Pflichtigen den Abzug von M\u00e4klerprovisionen, da es sich um Eigenprovisionen handle. Nach f\u00fcnf Jahre dauerndem Rechtsmittelverfahren wurde mit Entscheid des Grundsteuerausschusses vom September 2022 die M\u00e4klerprovision letztlich im Umfang von 87,5% gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt. Im Oktober 2022 stellte die Pflichtige beim kantonalen Steueramt ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, es seien in den rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzungen der Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 deklarierte Honorareinnahmen aus den M\u00e4klerprovisionen revisionsweise auszuklammern, insoweit sie im Entscheid vom September 2022 als Eigenprovisionen als Grundst\u00fcckgewinn besteuert worden seien. Das kantonale Steueramt trat auf das Revisionsbegehren infolge Versp\u00e4tung nicht ein, weil die Revisionsfrist bereits mit Zustellung des Grundst\u00fcckgewinnsteuerentscheids im Jahr 2017 zu laufen begonnen habe. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der Pflichtigen gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das kantonale Steueramt zur\u00fcck. Dagegen f\u00fchrt das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht.] Nach \u00a7 156 StG muss ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, sp\u00e4testens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden. Die relative Frist von 90 Tagen l\u00e4uft ab Entdeckung des Revisionsgrunds. Die Frist beginnt f\u00fcr den Antragsteller erst dann zu laufen, wenn dieser die n\u00f6tigen sicheren Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines Revisionsgrunds gewonnen hat (E. 1.2). In Bezug auf die relative Revisionsfrist wird im Steuerrecht ein strenger Massstab angelegt: Wird im Zusammenhang mit einer interkantonalen Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund geltend gemacht, so hat der Steuerpflichtige bereits mit der Er\u00f6ffnung der Veranlagungsverf\u00fcgung des zweitveranlagenden Kantons \u2013 und nicht erst nach Eintritt von derenRechtskraft \u2013 Kenntnis einer interkantonalen Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht hielt explizit fest, stehe eine interkantonale Doppelbesteuerung im Raum, k\u00f6nne nicht der Abschluss aller Rechtsmittelverfahren abgewartet werden, bevor im erstveranlagenden Kanton die Revision einer rechtskr\u00e4ftigen Veranlagung beantragt werde (E. 2.4). Nichts anderes kann f\u00fcr den vorliegend zu beurteilenden Fall gelten: Die Pflichtige hatte mit Veranlagungsentscheid des Grundst\u00fcckgewinnsteuerausschusses im Jahr 2017 Kenntnis von einer allf\u00e4lligen steuerlichen Doppelbelastung im Zusammenhang mit der M\u00e4klerprovision, dies im Verh\u00e4ltnis der bereits rechtskr\u00e4ftig eingesch\u00e4tzten Gewinnsteuer und der Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Dass die M\u00e4klerprovision nach Durchlaufen des Rechtsmittelwegs im Umfang von 87,5% als gewinnmindernd bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer ber\u00fccksichtigt wurde (Einspracheentscheid 2022) und die Pflichtige damit letztlich im Wesentlichen im Rechtsmittelverfahren obsiegte, \u00e4ndert daran nichts. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Pflichtige gest\u00fctzt auf den Veranlagungsentscheid aus dem Jahr 2017 keinen ziffernm\u00e4ssigen Antrag h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, da die H\u00f6he der noch zu ber\u00fccksichtigenden M\u00e4klerprovision noch offen war, verf\u00e4ngt nicht (E. 2.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:17", "Checksum": "3529ff646c8fb09566652519c48f9ef7"}