{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00002_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224256&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c9b69622a51a91ceb4302144c1b2340"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | [Umstritten ist der Abzug f\u00fcr die Ausbildung des Sohnes des Pflichtigen, die Unterhaltszahlungen und die Zahlungen der ordentlichen Hypothek.] Der Pflichtige kann aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden nichts zu seinen Gunsten ableiten, verschafft dieses doch kein berechtigtes Vertrauen auf Gew\u00e4hrung eines Abzugs f\u00fcr unbelegte Unterhaltleistungen. Der Pflichtige hat keinen Nachweis \u00fcber die geleisteten Zahlungen f\u00fcr die Ausbildung seines Sohnes und die Ehegattenalimente erbracht. Er tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr steuermindernde Tatsachen. Die Abz\u00fcge sind ihm nach dem Gesagten zu Recht nicht gew\u00e4hrt worden (E. 2). Soweit sich der Pflichtige darauf beruft, dass in den vorangehenden Steuerperioden der Abzug f\u00fcr Schuldzinsen gew\u00e4hrt worden sei, kann er aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Pflichtige hat in der Steuerperiode den Nachweis \u00fcber die geleisteten Schuldzinsen zu erbringen. Er ist dieser Pflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und tr\u00e4gt die Beweislast (E. 3).  Der Pflichtige r\u00fcgt schliesslich die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens. Da der Pflichtige mit keinem seiner Antr\u00e4ge durchgedrungen ist und die Beschwerde nahezu vollst\u00e4ndig abgewiesen wurde, hat die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt (E. 4). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:27", "Checksum": "e37a3c94d5bf99daadbc17f50b904c7d"}