{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00004_2024-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224123&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f0e78ea09bb50388a2bb08de984691f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2024  SB.2024.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2024  SB.2024.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2024  SB.2024.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Nichtigkeitspr\u00fcfung bei der Einsch\u00e4tzung des Einkommens nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen. [Die Pflichtigen konnten eine Verm\u00f6genszunahme nicht rechtzeitig erkl\u00e4ren, weshalb sie mit einem zus\u00e4tzlichen Einkommen von Fr. 400'000.- bei der direkten Bundessteuer 2018 und bei den Staats- und Gemeindesteuern 2018 eingesch\u00e4tzt bzw. veranlagt wurden.]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verfahrensgegenstand: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschr\u00e4nkt sich auf die vorgebrachte Nichtigkeit des Einsch\u00e4tzungsentscheids (E. 2.1 ff.). Bei fehlerhaften Verwaltungsakten wird die Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen, wenn das Ausmass einer Willk\u00fcr \u00fcber die offensichtliche Unrichtigkeit hinausgeht und krasse Verfahrensfehler dazukommen (E. 3.1). Nichtige Veranlagungen sind absolut unwirksam und entfalten keine Rechtswirkungen (E. 3.2). Aktien, welche zum Verm\u00f6gen per Ende 2017 geh\u00f6rten, seien beim Verm\u00f6gensvergleich 2018 und beim Erlass der Veranlagung nicht ber\u00fccksichtigt worden, was als widerspr\u00fcchlich und willk\u00fcrlich qualifiziert werden k\u00f6nne (E. 4.2.2). Die Nichtber\u00fccksichtigung der Aktien stelle einen schwerwiegenden, offensichtlich leicht erkennbaren Fehler dar und sei p\u00f6nal und fiskalisch motiviert. Dies gef\u00e4hrde die Rechtssicherheit. Eine Verm\u00f6genszunahme von gerundet Fr. 200'000.- k\u00f6nne keine Grundlage f\u00fcr eine ermessensweise Aufrechnung des Einkommens in H\u00f6he von Fr. 400'000.- darstellen (E. 4.2.3). Geltend gemachte Zusammenh\u00e4nge und Ungewissheiten bez\u00fcglich des Sachverhalts h\u00e4tten mit einem Unrichtigkeitsnachweis innert Frist beseitigt werden m\u00fcssen (E. 5.1). Die Annahme einer Verm\u00f6gensvermehrung von rund Fr. 200'000.- ist nicht widerspr\u00fcchlich oder willk\u00fcrlich, wenn die Pflichtigen Aktien im Wertschriftenverzeichnis 2018, nicht aber im Verzeichnis 2017 auff\u00fchren (E. 5.2). Es kann nicht die Rede von einem (Verfahrens-)Fehler der Steuerbeh\u00f6rde sein, wenn die Pflichtigen ihre Behauptungen nicht klar und rechtzeitig vorbingen (E. 5.3.1). Zwar bewegt sichdie Aufrechnung des Einkommens um rund das Doppelte der Verm\u00f6genszunahme an der Grenze zu einer \u00fcber die offensichtliche Unrichtigkeit hinausgehenden Willk\u00fcr. Vordergr\u00fcndig stehen jedoch inhaltliche M\u00e4ngel, w\u00e4hrend rechnerische Fehler nicht zur Nichtigkeit f\u00fchren. In inhaltlicher Hinsicht stellt die vorgenommene Aufrechnung keinen schwerwiegenden Fehler dar, der die Nichtigkeit zur Folge hat (E. 5.3.3). Obowhl die Steuererkl\u00e4rungen von einem Treuh\u00e4nder ausgef\u00fcllt wurden, konnte die Verm\u00f6gensdiskrepanz nicht erkl\u00e4rt werden. Eine gesch\u00e4tzte Erh\u00f6hung des Einkommens um rund das Doppelte kann nicht als willk\u00fcrlich oder als ausschliesslich p\u00f6nal oder fiskalisch motiviert qualifiziert werden. Es liegt somit kein Ausnahmefall f\u00fcr die Annahme einer Nichtigkeit vor (E. 5.3.4).\r\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6).\r\rAbweisung und Rechtsmittelbelehrung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:47", "Checksum": "e019242fcdb18b9a664b221dd0b7a10c"}