{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00008_2024-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223975&W10_KEY=13972660&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9420b6589f067b61fddb96ba625d6bb3"}, "Scrapedate": "2026-04-27", "Num": [" SB.2024.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Der Pflichtige wurde von seinem Arbeitgeber in den Vorruhestand versetzt. Aufgrund dessen kam es zur arbeitgeberseitig finanzierten Aufbesserung der Rente, die der Pflichtige von sich aus zus\u00e4tzlich mit einem eigenen pers\u00f6nlichen Einkauf erh\u00f6hte. Aus einer Kaderkasse wurde ihm, ohne M\u00f6glichkeit des wunschgem\u00e4ss gewollten Transfers in die Renten-Pensionskasse, ein Kapital ausbezahlt. Der Pflichtige beanstandet den Umstand, dass aufgrund der Sperrfristenverletzung nicht der volle Einkauf zum Abzug zugelassen worden ist.] Es ist unbestritten, dass eine Sperrfristverletzung vorliegt, weswegen der Einkauf in die Pensionskasse nur im reduzierten Umfang steuerlich in Abzug gebracht werden kann (E. 5.1). Individuell-konkrete Beweggr\u00fcnde verm\u00f6gen die Sperrfristregelung nicht zu Fall zu bringen. Auch der Umstand, dass der Kapitalplan eine zwingende Auszahlung des Sparguthabens vorsieht und ein Transfer in die Rentenpensionskasse nicht m\u00f6glich ist, rechtfertigt keine Ausnahme von der Sperrfrist. Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wurde einvernehmlich geregelt, auch wenn die vorzeitige Pensionierung des Pflichtigen auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgte (E. 5.2). Auch das Argument der Doppelbesteuerung rechtfertigt keine Praxis\u00e4nderung. Der Pflichtige hat einen Teil des von ihm einbezahlten Betrags in Form der Kapitalleistung zur\u00fcckerhalten. Gesamthaft gesehen hat der Pflichtige seine Vorsorge nur in dem um die Kapitalleistung reduzierten Umfang aufgebessert. Entsprechend ist wegen der dreij\u00e4hrigen Sperrfrist nur dieser Betrag zum Abzug zuzulassen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2364", "Zeit UTC": "27.04.2026 01:32:54", "Checksum": "db994766ac989f034fed1f2cc5cc3deb"}