{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00014_2024-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223974&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8744e2bfc65e9ad77bff7aeeca999776"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2024  SB.2024.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(R\u00fcckerstattung, Staats- und Gemeindesteuern 2022) | Steuerr\u00fcckerstattung an getrennt lebende Ehegatten. Kognition, Rechtsmittelweg und Novenrecht (E. 1). Prozessgegenstand bei der Anfechtung der Schlussrechnung und Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich auf Steuern oder Steuerperioden bezieht, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren oder sich auf das Einsch\u00e4tzungsverfahren beziehen (E. 2). Die R\u00fcckerstattung von Steuerguthaben und Depot\u00fcbersch\u00fcssen ist nicht harmonisiert, jedoch ist nach Z\u00fcrcher Recht sowie fussend auf dem Gedanken der ehelichen Solidargemeinschaft bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine h\u00e4lftige R\u00fcckzahlung an jeden Ehegatten vorgesehen, soweit keine abweichende Vereinbarung vorgelegt wird (E. 3.1.1). Wer im Innenverh\u00e4ltnis die Steuerrechnung bezahlt hat, ist zumindest w\u00e4hrend fortbestehender Ehegemeinschaft nicht massgeblich, jedoch kann die h\u00e4lftige R\u00fcckzahlung allenfalls dort unpassend werden, wo die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der sp\u00e4ter zur\u00fcckzuerstattenden Zahlung bereits aufgel\u00f6st war (E. 3.1.2 f.). Der zur\u00fcckzuerstattende Betrag wurde vorliegend noch vor Aufl\u00f6sung der ehelichen Gemeinschaft einbezahlt, weshalb aus steuerrechtlicher Sicht von einer gemeinsamen Zahlung auszugehen und nicht von der gesetzlich vorgesehenen h\u00e4lftigen R\u00fcckzahlung abzuweichen ist. Die steueramtliche R\u00fcckerstattung pr\u00e4judiziert nicht die internen (zivilrechtlichen) R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche zwischen den Ehegatten und es ist nicht Sache der Steuerbeh\u00f6rde, die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorwegzunehmen (E. 3.2). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:41", "Checksum": "8ef241573eedafe405f1dd73292b7807"}