{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00017_2025-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224782&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dda9c947ea8fa55183a6e053ddbfe888"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2025  SB.2024.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2025  SB.2024.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2025  SB.2024.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | [Der Pflichtige macht unter anderem pauschale Zahlungen an ein von ihm beherrschtes Unternehmen als Liegenschaftenunterhaltskosten geltend und bringt Kosten f\u00fcr Hypothekarsicherungen (SWAP) als Schuldzinsen in Abzug. Zudem werden widerspr\u00fcchliche Angaben betreffend die Mietertr\u00e4ge get\u00e4tigt.] Vereinigung der Verfahren sowie Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1 f.). Die vor Verwaltungsgericht eingereichte und als Rechnung bezeichnete Auflistung diverser Arbeiten f\u00e4llt unter das Novenverbot (E. 1.3.1 f.). Wertvermehrende Eigenleistungen sind durch den Eigent\u00fcmer in Erf\u00fcllung einer weitergehenden Substanziierungspflicht nachzuweisen (E. 2.4.3). Trotz entsprechenden Auflagen hat der Pflichtige den substanziierten Nachweis der Abzugsf\u00e4higkeit des geltend gemachten Pauschalrechnungsbetrags nicht erbracht (E. 2.5.1 f.). Da bei geh\u00f6riger Aus\u00fcbung der Mitwirkungspflicht der Nachweis h\u00e4tte erbracht werden k\u00f6nnen, hat die Vorinstanz zu Recht keinen Raum f\u00fcr eine ausnahmsweise vorzunehmende Ermessenseinsch\u00e4tzung erkannt (E. 2.5.3). Tats\u00e4chliche und rechtliche Verh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen von der Steuerbeh\u00f6rde in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum anders gew\u00fcrdigt werden, weshalb es unerheblich ist, dass der Abzug bisher zugelassen worden ist (E. 2.5.4). Der Pflichtige konnte trotz Mahn- und Auflageverfahren keine taugliche Sachdarstellung und Beweisleistung betreffend die zugeflossenen Mietertr\u00e4ge liefern, weshalb der Untersuchungsnotstand eintrat (E. 3.2.2). Damit war die Einsprachebeh\u00f6rde befugt, hinsichtlich der Mietertr\u00e4ge eine Sch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzunehmen (E. 3.2.3). Hinsichtlich der infrage gestellten Mietertr\u00e4ge vermochte der Pflichtige den entstandenen Untersuchungsnotstand nicht zu beseitigen. Der Unrichtigkeitsnachweis misslang ihm (E. 3.3.1). Aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Vorbringen des Pflichtigen bestanden erhebliche Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit der eingebrachten Mietertr\u00e4ge. Diese Widerspr\u00fcche bestehen nach wie vor und der Pflichtigekonnte nichts vorbringen, was belegen w\u00fcrde, dass die erzielten Mietertr\u00e4ge offensichtlich geringer sind als der vom Steueramt gesch\u00e4tzte Betrag. Daher besteht auch kein Anlass, die Sch\u00e4tzung der Fremdmietertr\u00e4ge als willk\u00fcrlich zu erachten (E. 3.3.4).\r\rBei Zinsswaps handelt es sich um ein Gesch\u00e4ft, bei dem Zinsen nicht f\u00fcr die Erh\u00e4ltlichmachung oder Nutzung eines Kapitals an den Vertragspartner geleistet werden, sondern allein als Gegenleistung f\u00fcr den von diesem versprochenen Zins (E. 4.2). F\u00fcr die Qualifikation einer Geldzahlung als Schuldzins wird stets ein Bezug zu einer Kapitalschuld vorausgesetzt (E. 4.3). Bei der vorliegend zu beurteilenden Zahlung aufgrund des Zinsswaps fehlt es entgegen der Auffassung des Pflichtigen an der nach der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendigen Verbindung zwischen dieser Zahlung und der vom pflichtigen eingegangenen Kapitalschuld (E. 4.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:42", "Checksum": "160af87cbf4a003327a2fdda9272232d"}