{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00023_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224260&W10_KEY=13972657&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "95d544ae6899e12f16951f0c2ba5867d"}, "Scrapedate": "2026-04-27", "Num": [" SB.2024.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  SB.2024.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 27.10.2016-2018) | [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den Steuerperioden 2016-2018 im Kanton Obwalden oder im Kanton Z\u00fcrich befand.]  Die Vorinstanz f\u00fchrte mehrere Indizien auf, welche auf eine im Kanton Z\u00fcrich gelegene tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin schliessen lassen. S\u00e4mtliche der vorgenannten Indizien waren bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdef\u00fchrerin erbrachte keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkr\u00e4ften und eine tats\u00e4chliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen w\u00fcrden (E. 3.2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Vorinstanzen liegt nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein d\u00fcrften, hat sie doch ihre Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. [\u2026] Da die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen zu \u00e4ussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, w\u00e4re eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden (E. 3.2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis \u00fcber eine im Kanton Z\u00fcrich gelegene tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin gelungen, wohingegen Letzterer der Gegenbeweis misslungen ist (E. 3.2.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2364", "Zeit UTC": "27.04.2026 01:38:43", "Checksum": "abbca8279b9fb0cdf1a3fcf2330b5ba8"}