{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00024_2024-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224162&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4a54710393e954ad85ce6bb871a455c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 2019) | [Steuerhoheit: Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 trotz Eigentums an einer in einem anderen Kanton gelegenen Liegenschaft weiterhin im Kanton Z\u00fcrich.] Aufgrund der Steuerpflicht des Beschwerdef\u00fchrers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten Fall eine grunds\u00e4tzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies, weil sich der Beschwerdef\u00fchrer eigenen Angaben zufolge auch in der Steuerperiode 2019 nach wie vor regelm\u00e4ssig im Kanton Z\u00fcrich aufhielt und er sein im Kanton bestehendes Mietverh\u00e4ltnis bis anhin nicht aufgel\u00f6st hat. Unter diesen Umst\u00e4nden kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdef\u00fchrers im Kanton Z\u00fcrich sei in der fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis \u00fcber eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graub\u00fcnden (E. 3.2). Zusammengefasst erscheint gest\u00fctzt auf die vorstehenden Akten zwar erwiesen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4ssig in C (GR) aufh\u00e4lt. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Z\u00fcrich bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgen\u00fcglicher Nachweis \u00fcber eine Losl\u00f6sung von seinem fr\u00fcheren Wohnsitz ist dem Beschwerdef\u00fchrer nicht gelungen. Dies f\u00fchrt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:04", "Checksum": "bfd23e7768bdb5340deaacf6aad4a0fa"}