{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00035_2024-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224152&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf51a5068b44372d4f73ea7dbc088760"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2024  SB.2024.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Anfechtung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Rekursentscheids.  [Die Vorinstanz hiess den Rekurs der Pflichtigen teilweise gut und setzte die Grundst\u00fcckgewinnsteuer f\u00fcr die Liegenschaft 1 antragsgem\u00e4ss auf Fr. 0.- fest. F\u00fcr die Liegenschaft 2 ging das Steuerrekursgericht vom Verkehrswert aus, wie er vom Grundsteuerausschuss festgelegt wurde. In der Differenz zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis erblickte es eine gemischte Schenkung, was einen vollst\u00e4ndigen Steueraufschub der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zur Folge hatte. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es zu \u00bc der Pflichtigen und zu \u00be der Gemeinde.] Die Verfahrenskosten sind grds. nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen. Dieser Grundsatz wird u.U. verdr\u00e4ngt durch das Verursacherprinzip. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Antr\u00e4gen nicht durchdringt. Der Umfang des Unterliegens bzw. Obsiegens ist keine mathematisch exakte Operation. Sie h\u00e4ngt auch von einer qualitativen Einsch\u00e4tzung der Bedeutung und des Umfangs des Unterliegens bzw. Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand ab. Auf die Reihenfolge in der Beschwerdeschrift sowie die Aufteilung der Begehren in Haupt- und Eventualbegehren etc. kommt es dabei nicht an. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (E. 3.1). Somit ist bez\u00fcglich der Frage des Unterliegens bei der Kostenverteilung vorliegend allein die Fassung des Dispositivs massgebend und ist die Pflichtige insoweit nicht vollumf\u00e4nglich obsiegend. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Rekurs \"teilweise\" gutgeheissen wurde (E. 3.3). Sodann ist das Steuerrekursgericht zu Recht zuerst auf jene verfahrensrechtlichen Antr\u00e4ge eingegangen, die gegebenenfalls eine R\u00fcckweisung h\u00e4tten zur Folge haben k\u00f6nnen. Dies versteht sich von selbst, m\u00fcssen doch in der Regel derartige verfahrensrechtliche Fehler ausger\u00e4umt werden, bevor in der Sache entschieden wird. Das Vorbringen der Pflichtigen, wonach sich das Steuerrekursgericht die Auseinandersetzung mit diesen eventualitergestellten Antr\u00e4gen h\u00e4tte sparen k\u00f6nnen, greift daher nicht (E. 3.4). Weiter hat das Steuerrekursgericht die Kosten der Pflichtigen zu \u00bc auferlegt, weil sie mit ihren formellen Verfahrensantr\u00e4gen unterlegen ist. Insoweit ging die Vorinstanz zu Recht von durch das Verhalten der Pflichtigen unn\u00f6tigerweise verursachte Kosten aus (E. 3.5). Zusammenfassend ist die Pflichtige mit ihrem Hauptantrag, die Grundst\u00fcckgewinnsteuer sei f\u00fcr beide Liegenschaften mit Fr. 0.- festzulegen, nicht vollumf\u00e4nglich durchgedrungen. Bei diesem Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache ist von vornherein nicht zu beanstanden, wenn die Kosten des Rekursverfahrens teilweise der Pflichtigen auferlegt wurden. Ausserdem wurde die Auferlegung der Kosten zu \u00bc auf die Pflichtige mit deren Unterliegen mit ihren formellen Verfahrensantr\u00e4gen begr\u00fcndet. Schon aufgrund des Gesamtergebnisses des Prozesses in der Hauptsache erweist sich die Kostenauflage als korrekt (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:56", "Checksum": "420e6408cc49d3ec360f05f8d4d8f5d9"}