{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00039_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224410&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bcd8058a35eb2d669a69dc8421b2eac0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  SB.2024.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  SB.2024.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  SB.2024.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2018-30.09.2019 | [Best\u00e4tigung der Zul\u00e4ssigkeit einer Verlustverrechnung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Folgejahr nach Vornahme einer ausserordentlichen Abschreibung auf einer Liegenschaft infolge unrealisierter Wertverluste.]  F\u00fcr den vorliegenden Fall folgt, dass die Jahresrechnung nach OR f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2016/2017 nicht als Fortsetzung der Jahresrechnung nach KAG der Vorperiode betrachtet werden kann. Wenn es in der Praxis bei Wechseln von einem anderen Rechnungslegungsstandard auf eine Rechnungslegung nach OR vorkommt oder sogar \u00fcblich ist, dass Werte aus dem vorherigen Standard \u00fcbernommen werden, d\u00fcrfte dies prim\u00e4r aus pragmatischen \u00dcberlegungen geschehen. Rein handelsrechtlich betrachtet ist die Situation der buchf\u00fchrenden Person \u2013 und war die Situation des Fonds zu Beginn des Gesch\u00e4ftsjahrs 2016/2017 \u2013 jedoch durchaus vergleichbar mit derjenigen einer Person, die erstmals in die Buchf\u00fchrungspflicht nach OR eintritt (E. 4.4). Entgegen der Vorinstanz l\u00e4sst sich nicht sagen, die Ersterfassung des Grundst\u00fccks zu den Anschaffungskosten verstosse gegen das Handelsrecht, selbst wenn es handelsrechtlich m\u00f6glicherweise ebenfalls zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, das Grundst\u00fcck direkt zum tieferen Verkehrswert einzusetzen. Folglich ist auch die Wertberichtigung, die der Fonds anschliessend im Gesch\u00e4ftsjahr 2016/2017 verbuchte und zu der er gem\u00e4ss Art. 960a Abs. 2 OR verpflichtet war, handelsrechtlich nicht zu beanstanden (E. 4.4). Wenn in keiner der betroffenen Perioden gegen das Handelsrecht verstossen worden ist, geht es von vornherein \u2013 und auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung \u2013 nicht an, im Namen des Periodizit\u00e4tsprinzips steuerlich in die nach den handelsrechtlichen Regeln ermittelten (Netto-)Ertr\u00e4ge des Fonds gem\u00e4ss \u00a7 69 Abs 3 StG einzugreifen (E. 5.2.3) Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:56", "Checksum": "363e2fc54062df788b206be386fc1020"}