{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00040_2025-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224892&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a4addaecb11780bcb5b542d381ab44f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit\r(1.1.-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020) | [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob die Beschwerdef\u00fchrerin am statutarischen Sitz oder am Wohnsitz des Alleininhabers zu besteuern ist.] Es liegen hinreichend konkrete Gr\u00fcnde vor, welche es als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich am formellen Sitz der Beschwerdef\u00fchrerin keine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit abspielte und sich damit der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung nicht am Sitz der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern andernorts befand (E. 4).  Es w\u00e4re an der Beschwerdef\u00fchrerin gelegen, den Gegenbeweis zu erbringen, was sie durch ihre z\u00f6gerliche Akteneinreichung nicht getan hat.  Das kantonale Steueramt durfte aufgrund des Beweismasses der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Alleineigent\u00fcmer die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeiten an seinem Wohnsitz aus\u00fcbte (E. 5).  Auch der Beweis eines anderen Standorts als Mittelpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung als der statutarische Sitz oder Wohnsitz des Alleineigent\u00fcmers w\u00e4re an der Beschwerdef\u00fchrerin gewesen. Es ist als Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung der Kanton Z\u00fcrich anzunehmen (E. 6). Die Frage, ob die Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich nach dem Wegzug des Alleineigent\u00fcmers in das Land G im Februar 2020 endete, kann nicht offengelassen werden. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat einen Anspruch auf die Feststellung der subjektiven Steuerpflicht vom 1.1. bis zum 31.12.2020. Ob durch den Wegzug des Alleineigent\u00fcmers die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdef\u00fchrerin endete, kann bei dieser Sachlage nicht offengelassen werden. Der Streitgegenstand ist deshalb im vorliegenden Verfahren auf den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 zu beschr\u00e4nken (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:57", "Checksum": "542e6f43bb8b006915ad7e6fff269ff9"}