{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00044_2025-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224623&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "193d873b633f1a6aa8aa653dc22e6523"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2025  SB.2024.00044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2025  SB.2024.00044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2025  SB.2024.00044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2021 | Internationale Steuerausscheidung von Abz\u00fcgen: Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA? [Die Pflichtige ist Professorin an einer Schweizer Universit\u00e4t sowie an einer ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t. Sie wendet sich gegen die proportionale Ausscheidung von Abz\u00fcgen auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte und verlangt, s\u00e4mtliche Abz\u00fcge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung seien vollumf\u00e4nglich dem schweizerischen Einkommen zuzuweisen.] Das Bundesgericht nimmt in st\u00e4ndiger Praxis an, dass nicht nur die Eink\u00fcnfte, sondern auch die Abz\u00fcge auf das Ausland entfallen k\u00f6nnen und gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage der Schweizer Steuer auszuscheiden sind (E. 3.1). W\u00e4hrend Gewinnungskosten bzw. \"organische Abz\u00fcge\" objektm\u00e4ssig mit den korrespondierenden Eink\u00fcnften zu verlegen sind, werden die allgemeinen Abz\u00fcge proportional nach Lage des Reineinkommens verlegt (E. 3.3). Beitr\u00e4ge an die S\u00e4ule 3a werden daher im internationalen Verh\u00e4ltnis nur proportional zum Erwerbseinkommen zum Abzug zugelassen (E. 3.4). Die Pflichtige vertritt den Standpunkt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse gegen Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA, gem\u00e4ss welchem \"Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangeh\u00f6rigen [\u2026] dort die gleichen steuerlichen und sozialen Verg\u00fcnstigungen wie die inl\u00e4ndischen Arbeitnehmer und ihre Familienangeh\u00f6rigen [geniessen].\" (E. 3.6). Das Bundesgericht hat die Schumacker-Rechtsprechung des EuGH, auf welche sich die Pflichtige beruft und welche vor Unterzeichnung des FZA begr\u00fcndet wurde, \u00fcbernommen. Die EuGH-Rechtsprechung in Sachen de Groot ist jedoch nach dem Unterzeichnungszeitpunkt des FZA ergangen. Inwieweit diese Rechtsprechung des EuGH f\u00fcr die Schweiz verbindlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hielt in 2C_95/2015 und 2C_96/2015 explizit fest, dass eine internationale Steuerausscheidung der Abz\u00fcge immer dazu f\u00fchre, dass Abz\u00fcge ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden m\u00fcssten, unabh\u00e4ngigdavon, ob im Ausland eine Abzugsm\u00f6glichkeit effektiv bestehe. Werde im Ausland ein Abzug verweigert, k\u00f6nne das zwar zu einer effektiven Doppelbesteuerung f\u00fchren. Es sei aber inkonsequent und w\u00fcrde die Schweiz benachteiligen, wenn die vollen Abz\u00fcge in der Schweiz zul\u00e4ssig w\u00e4ren, die Einkommen aber nur teilweise in der Schweiz erfasst w\u00fcrden. F\u00fcr das Verwaltungsgericht gibt es keinen Grund, hiervon abzuweichen (E. 3.8). Hingegen werden Berufsauslangen grunds\u00e4tzlich objektm\u00e4ssig dem Staat zugewiesen, der die Eink\u00fcnfte besteuert. Vorliegend ist das Steuerrekursgericht dem Begehren der Pflichtigen, die Fahrkosten, die Verpflegungspauschale und die Pauschale f\u00fcr die \u00fcbrigen, f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs erforderlichen Kosten einzig dem schweizerischen Einkommen zuzuweisen, bereits nachgekommen. Auf die Beschwerden ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Die vollumf\u00e4ngliche Ausscheidung der Nebenerwerbspauschale ins Ausland erweist sich indes als unrichtig (E. 3.10). Teilweise Gutheissung der vereinigten Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:31", "Checksum": "78d54d3011e49dd7f92094406a9940ae"}