{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00046_2024-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224354&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aeeac7528f8ae0488aa0c8d550b14449"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2021 | Berufskostenabzug: Abgrenzung Haupt- und Nebenerwerb // Verm\u00f6genssteuerwert nicht kotierter Aktien. Fraglich ist, ob die unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Pflichtigen als Haupt- oder Nebenerwerb qualifiziert. Die Unterscheidung wirkt sich auf die abziehbaren Berufskostenpauschalen (\u00a7 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 10 der Berufskostenverordnung) aus (E. 2.1). F\u00fcr Auslagen infolge Aus\u00fcbung einer Nebenbesch\u00e4ftigung in unselbst\u00e4ndiger Stellung betr\u00e4gt der Pauschalabzug 20% der Eink\u00fcnfte aus der Nebenbesch\u00e4ftigung (E. 2.2). Das Bundesgericht ging in einem die Quellensteuer betreffenden Entscheid davon aus, dass Nebenerwerb nach der Praxis vorliege, wenn eine hauptberuflich erwerbst\u00e4tige Person beim gleichen oder bei anderen Arbeitgebern nebenberuflich t\u00e4tig sei oder wenn eine nicht hauptberuflich t\u00e4tige Person zeitweilig bei einem oder mehreren Arbeitgebern erwerbst\u00e4tig sei. Dabei setze der Nebenerwerb grds. eine Haupterwerbst\u00e4tigkeit voraus. I.d.R. k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass eine Nebenerwerbst\u00e4tigkeit vorliege, wenn die w\u00f6chentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2'000.- betrage. Dabei k\u00f6nne es sich aber nur um eine Vermutung handeln. Sie k\u00f6nne durch den Nachweis, dass es sich tats\u00e4chlich um das Haupterwerbseinkommen handle, umgestossen werden (E. 2.3.3). Vorliegend handelt es sich um eine schon l\u00e4nger und regelm\u00e4ssig ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Pflichtigen, weshalb es sich nicht bloss um einen Nebenerwerb handelt (E. 2.3.4). R\u00fcckweisung der Sache zur Pr\u00fcfung der von der Pflichtigen geltend gemachten \u00abnormalen\u00bb Berufskostenabz\u00fcge (E. 3). Verkehrswert der Aktien des Ehemanns (E. 4): Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Gr\u00f6sse, sondern i.d.R. ein Sch\u00e4tz- oder Vergleichswert (E. 4.1.1). Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gest\u00fctzt auf das KS Nr. 28 zu ermitteln (E. 4.1.2). Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich derUnternehmenswert laut KS Nr. 28 Rz. 34 grunds\u00e4tzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts (E. 4.1.3). Best\u00e4tigung des Verm\u00f6genssteuerwerts, welcher das kantonale Steueramt gest\u00fctzt auf die Bewertung des Sitzkantons ermittelt hat (E. 4.2). R\u00fcckweisung an das Steuerrekursgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:25", "Checksum": "304f78efca3d2084efae455d810e8bc1"}