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Geschäftsnummer: SB.2024.00049  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2019


Steuerrechtliche Abgrenzung einer Leibrente von einer dauernden Last. Verfahrensvereinigung, zulässige Rügegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Steuerrechtliche Abgrenzung einer Leibrente von einer dauernden Last und Kapitalrückzahlungskomponente sowie beschränkte Besteuerung bzw. Abzugsfähigkeit der Leibrente (E. 3.2) und Subsumtion auf den konkreten Fall (E. 3.3). Keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die gesetzgeberische Pauschalisierung der Kapitalrückzahlungskomponente der Rentenleistung (E. 3.4). Einzelrichterliche Zuständigkeit und ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
ANNUITÄT
DAUERNDE LASTEN
DINGLICHES RECHT
GRUNDBUCHEINTRAG
GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG
INDEXIERUNG
KAPITALRÜCKZAHLUNG
KAPITALRÜCKZAHLUNGSPRINZIP
LEIBRENTE
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 190 BV
Art. 16 Abs. I DBG
Art. 22 Abs. III DBG
Art. 33 Abs. I lit. b DBG
Art. 516 OR
Art. 517 OR
§ 16 Abs. I StG
§ 22 Abs. III StG
§ 31 Abs. I lit. b StG
Art. 9 Abs. II lit. b StHG
§ 28 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
§ 38b Abs. II VRG
ZGB
Art. 665 ZGB
Art. 731 Abs. I ZGB
Art. 731 Abs. II ZGB
Art. 745 ZGB
Art. 746 ZGB
Art. 781 ZGB
Art. 782 ZGB
Art. 782 Abs. III ZGB
Art. 783 Abs. I ZGB
Art. 824 ZGB
Art. 971 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2024.00049
SB.2024.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde mit Schenkungsvertrag vom 2. Mai 1990 zur Zahlung einer indexierten Jahresrente von (damals) Fr. … an seine Tante C (nachfolgend: die Tante) verpflichtet.

Für das Steuerjahr 2019 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer, wobei er die jährlichen und (mittlerweile) teuerungsangepassten Leistungen an seine Tante in Höhe von Fr. … als "Dauernde Lasten Miete" steuermindernd in Abzug brachte. Weiter deklarierte er ein steuerbares Vermögen von Fr. …

Das kantonale Steueramt veranlagte den Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid vom 30. März 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 bzw. Fr. … für die direkte Bundessteuer 2019. Hierbei rechnete es unter anderem die in Abzug gebrachten Leistungen an die Tante im Umfang von Fr. … (60 % von …) wieder auf, da es diese als nur zu 40 % abzugsfähige Leibrenten qualifizierte. Das steuerbare Vermögen wurde deklarationsgemäss festgesetzt.

Mit Einsprache vom 27. April 2022 liess der Pflichtige im Wesentlichen beantragen, dass die Leistungen an die Tante die Voraussetzungen einer dauernden Last erfüllen würden und deshalb vollumfänglich in Abzug zu bringen seien. Im darauffolgenden Einschätzungsvorschlag vom 19. Mai 2023 hielt das kantonale Steueramt weiterhin an seiner Aufrechnung fest. Trotz Mahnung unterliess es der Pflichtige, auf den Einschätzungsvorschlag zu reagieren, womit die Steuerfaktoren mit Einspracheentscheid vom 25. August 2023 bestätigt wurden.

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 24. April 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2024 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der geltend gemachte Abzug von Fr. … als dauernde Last zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sei. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 wurden die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2024.00049) und die direkte Bundessteuer 2019 (SB.2024.00050) vereinigt, die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das Steueramt der Stadt D und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2024.00049) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2024.00050) betreffen denselben Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3 Für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

Die Besteuerung von Leibrenten beim Empfänger (Art. 7 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]; Art. 22 Abs. 3 DBG) und deren Abzugsfähigkeit beim Leistenden (Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG) wurde mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022 (AS 2023, 28 ff.) per 1. Januar 2025 grundlegend überarbeitet, wobei die bisher schematische Festlegung des steuerbaren bzw. abzugsfähigen Ertragsanteils einer flexibilisierten Ertragsermittlung wich. Aufgrund der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben ist die Neuregelung trotz noch ausstehender Anpassung des StG (vgl. § 22 Abs. 3 StG und § 31 Abs. 1 lit. b StG) auch auf die kantonalen Steuern anwendbar.

Mangels übergangsrechtlicher Regelung sind die Gesetzesänderungen jedoch erst ab der Steuerperiode 2025 anzuwenden, weshalb nachfolgend jeweils noch die altrechtliche Regelung wiederzugeben ist (vgl. zum Übergangsrecht Mitteilung-024-DSV-2025-d betreffend "Einkommenssteuer: Ermittlung des steuerbaren Ertragsanteils bei ausländischen Leibrentenversicherungen" vom 22. April 2025 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV, abrufbar auf www.estv.admin.ch] sowie allgemein Markus Weidmann, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, ASA 76 [2008] S. 633 ff.). In nachfolgenden Gesetzeszitaten ist jeweils die hier noch anwendbare altrechtliche Regelung angesprochen.

3.  

3.1 Strittig ist vorliegend die Frage, in welchem Umfang der Pflichtige die an seine Tante ausgerichteten Zahlungen von seinen Einkünften in Abzug bringen darf:

     Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aufgrund des fehlenden Grundbucheintrags eine Qualifikation der Zahlung als Grundlast im Sinn von Art. 782 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ausscheide. Aus demselben Grund komme auch die Annahme einer Nutzniessung bzw. einer Ertragsnutzniessung nach Art. 746 ZGB nicht infrage. Damit fehle es bereits in Bezug auf die Haftung an einem dinglichen, mit dem Grundstück verknüpften Recht und somit an einem zentralen Abgrenzungskriterium zu einer Leibrente. Für eine Leibrente spreche hingegen, dass die Zahlung gemäss Schenkungsvertrag teilweise eine Gegenleistung darstelle. Daraus könne abgeleitet werden, dass mutmasslich erbrechtliche Ansprüche der Tante gegenüber ihrem Vater abgegolten werden sollten. Ungeachtet des Rechtsgrundes habe offensichtlich die Partizipation der Rentenempfängerin am Wert des verschenkten Grundstücks erreicht werden sollen. Die für die Annahme einer Leibrente erforderliche Kapitalrückzahlungskomponente werde nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Tante ein Rentenstammrecht erworben habe, welches der Schenkungssteuer unterworfen sei.

     Der Pflichtige vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine dauernde Last im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG erfüllt seien, da im Wesentlichen eine Zahlungsverpflichtung auf Dauer vorliege und die Verpflichtung zur Zahlung aus einem Vermögensgegenstand stamme (Erträge aus den auf dem geschenkten Grundstück errichteten Mehrfamilienhäusern). Weiter vermindere die mit dem Schenkungsvertrag eingegangene Verpflichtung den Nutzungswert der Liegenschaft, da diese aufgrund des Schenkungsvertrags und dessen pfandrechtlicher Absicherung bestehen bleibe, auch wenn das Grundstück veräussert, die Verpflichtung jedoch nicht übertragen werde. Schliesslich bestünden auch keine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten, welche der Annahme einer dauernden Last entgegenstünden.

3.2  

3.2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Von den Einkünften abgezogen werden namentlich dauernde Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten (§ 31 Abs. 1 lit. b StG; Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG).

3.2.2 Dauernde Lasten im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG und 33 Abs. 1 lit. b DBG sind im privaten Vermögensbereich liegende Verpflichtungen, welche einer steuerpflichtigen Person auf Dauer oder während eines bestimmten Zeitraums auferlegt sind und aus einem Vermögensgegenstand selbst erbracht werden müssen und dessen Nutzungswert vermindern (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N 45 ff.; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 33 DBG N 29, 32). Dauernde Lasten können sich insbesondere aus Grunddienstbarkeiten, Grundlasten und Personalservituten sowie anderen Dienstbarkeiten im Sinn von Art. 745 ff. und 781 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember (ZGB) ergeben (Richner et al., § 31 StG N 48; Richner et al., Art. 33 DBG N 29, 32). Als Grunddienstbarkeiten, Grundlasten, und Personalservituten ausgestaltete dauernde Lasten müssen regelmässig mit konstitutiver Wirkung im Grundbuch eingetragen werden (Art. 731 Abs. 1, Art. 783 Abs. 1 und Art. 971 Abs. 1 ZGB). Dauernde Lasten berechtigen nur dann zur Vornahme eines Abzugs, wenn hierfür effektiv Aufwendungen anfallen bzw. wenn sie das reine Vermögen bzw. den Wert der belasteten Vermögensgegenstände der steuerpflichtigen Person schmälern und sich nicht bloss in einer Verminderung des Ertrags des belasteten Vermögensgegenstands auswirken oder lediglich in persönlichen Dienstleistungen bestehen (Richner et al., § 31 StG N 52; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A, Basel 2022, Art. 33 N 17; VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 2.1).

3.2.3 Unter dem Begriff der Leibrente versteht man hingegen die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende und in der Regel gleichbleibende Leistungen in Form von Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu erbringen (BGE 138 II 311 E. 2.1 und 2.3; BGE 131 I 409 E. 5.2; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012 [publiziert in StE B 26.21 Nr. 7], E. 3.1). Das Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung, weshalb die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen Vorsorge (Säule 3b) begriffsfüllend das Schuldrecht heranzieht (Art. 516 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Um zu klären, ob Leibrentenleistungen vorliegen, ist daher von den essentialia negotii des schuldrechtlichen Leibrentenverhältnisses auszugehen (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012 [publiziert in StE B 26.21 Nr. 7], E. 2.4). Zu seiner Gültigkeit bedarf der Leibrentenvertrag der schriftlichen Form (Art. 517 OR), wobei einfache Schriftlichkeit genügt (VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 2.2). Der Leibrente kommt eine Kapitalrückzahlungskomponente zu. Das Kapital wird dabei entweder vom Rentengläubiger selbst aufgebracht oder ihm im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft durch einen Dritten unentgeltlich zugewendet (Richner et al., § 22 StG N 55a; Richner et al., Art. 22 DBG N 56). Der Rechtsgrund einer Leibrente kann dabei auf einer gesetzlichen Grundlage, einem Vertrag oder einer letztwilligen Verfügung beruhen (BGE 138 II 311 E. 2.1; Richner et al., § 31 StG N 58; Richner et al., Art. 33 DBG N 42). Die steuerliche Behandlung von Leibrentenzahlungen beim Rentenschuldner richtet sich nach § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG, wonach (nach hier noch anwendbarer altrechtlicher Regelung) 40 % der bezahlten Leibrenten in Abzug gebracht werden können. Im Gegenzug ist die Leibrente vom Rentengläubiger ebenfalls nur zu 40 % zu versteuern (§ 22 Abs. 3 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Dieser beschränkten Besteuerung bzw. Abzugsfähigkeit liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Leibrente aus einer steuerfreien Kapitalrückzahlungs- (60 %) und einer steuerbaren Zinskomponente (40 %) zusammensetzt (BGE 131 I 409 E. 5.4.1; BGE 130 I 205 E. 7.6.5).

3.2.4 Leibrenten und dauernde Lasten unterscheiden sich damit im hier interessierenden Zusammenhang mit einem Grundstückgeschäft insbesondere wie folgt:

     Kapitalrückzahlungselement: Leibrenten haben eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlungskomponente, weshalb sie (nach hier anwendbarer altrechtlicher Regelung) vom Empfänger nur zu 40 % zu versteuern (§ 22 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG), vom Leistenden aber im Gegenzug auch nur zu 40 % einkünftemindernd abziehbar sind (§ 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG).

     Fixierung der Gegenleistung: Während Leibrenten meist unabhängig vom Vermögensertrag (in der Regel nach fixen, versicherungsmathematischen Grundsätzen) festgesetzt sind (sogenannte Annuitäten, siehe BGE 138 II 311 E. 2.3), ist die Gegenleistung bei dauernden Lasten eng an den Ertrag des übergebenen Grundstücks/Vermögens geknüpft und variabel. Wenn die Höhe der Zahlung ziffernmässig feststeht oder aufgrund fester Parameter (Indexierung) eindeutig berechenbar ist, handelt es sich steuerrechtlich in der Regel um eine Leibrente, da hier der Vorsorgecharakter und der Kapitalverzehr im Vordergrund stehen. Wenn die Gegenleistung jedoch von noch unbekannten Variablen wie dem Ertrag des übertragenen Vermögenswertes oder dem Bedarf des Berechtigten abhängig gemacht wurde, spricht dies für eine dauernde Last (vgl. BGE 138 II 311 E. 2.1; BGE 131 I 409 E. 5.2; BGr, 20. Dezember 2012, 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012 [publiziert in StE B 26.21 Nr. 7], E. 3.3; VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3.3.4).

     Dingliche Wirkung: Während für das Leibrentenversprechen grundsätzlich nur der Rentenschuldner haftet, ist eine dauernde Last in der Regel (direkt) dinglich mit dem Grundstück verknüpft (vgl. VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3.3.5). Leibrenten können zwar mittels Grundpfandrecht dinglich abgesichert werden, der Leibrentenvertrag selbst hat aber diesfalls keine direkte dingliche Wirkung und bedarf keines anschliessenden Verfügungsgeschäfts (BGr, 2. September 2005, 2A.73/2004, E. 4).

     Grundbucheintrag: Während dauernde Lasten gerade aufgrund ihrer dinglichen Wirkung in der Regel im Grundbuch eingetragen sind bzw. eingetragen werden müssen (vgl. Art. 731 Abs. 1, Art. 783 Abs. 1 und Art. 971 Abs. 1 ZGB), kann eine Leibrente auch rein obligatorisch mittels einfacher Schriftlichkeit (Art. 517 OR) vereinbart werden, ohne dass ein Grundbucheintrag nötig oder auch nur möglich wäre. Eintragungsfähig ist diesfalls lediglich das Sicherungsgeschäft (Pfandrecht).

     Objekt- oder Personenbezug: Während dauernde Lasten objektbezogen und aus dem Vermögensgegenstand selbst zu entrichten sind, sind Leibrenten in der Regel fix geschuldet, egal wie gut das Objekt rentiert, aufgrund dessen Übertragung sie einmal begründet wurden. Dauernde Lasten hängen an einem Vermögensgegenstand, Leibrenten hingegen an der Person des (Renten-)Berechtigten, des Rentengläubigers oder eines Dritten (vgl. Art. 516 Abs. 1 OR). Während dauernde Lasten in der Regel mit dem Gegenstand übertragen werden, ist die Rentenberechtigung bei Leibrenten zumindest in Bezug auf das Stammrecht unübertragbar (vgl. Art. 519 Abs. 1 OR e contrario) und prinzipiell unabhängig vom weiteren Schicksal des Vermögenswertes, aufgrund dessen sie einmal begründet wurden.

3.3  

3.3.1 Die Tante des Pflichtigen erwarb mit dem zugrunde liegenden Schenkungsvertrag vom 2. Mai 1990 das Rentenstammrecht. Ob es sich dabei – wie von der Vorinstanz vermutet – tatsächlich um eine "Gegenleistung" für die mutmasslich erbrechtliche Pflichtteilsverletzung durch den Schenkungsempfang handelt, ist aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu vermuten, kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist viel mehr, dass ein für eine Leibrente typisches Kausalgeschäft vorliegt und die Schenkung als "teilweise Gegenleistung" mit der Auflage verknüpft wurde, dass der Tante des Pflichtigen erstmals per 1. April 1991 eine lebenslange Rente ausgerichtet wird, sofern dies aus dem Nettoertrag des Schenkungsobjekts möglich ist. Die der Tante zugewendeten Rentenzahlungen erfüllen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sämtliche Voraussetzungen einer Leibrente: Es handelt sich um eine vom Leben der Tante abhängige, personenbezogene Verpflichtung des Pflichtigen (und seiner ebenfalls beschenkten Schwester), der Tante eine zeitlich wiederkehrende, indexierte Leistung in Form von Geld zu erbringen (ähnlich gelagert VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3).

3.3.2 Die Rentenverpflichtung lastet insbesondere nicht direkt auf dem Schenkungsobjekt (Grundstück) und wird nicht automatisch mit diesem übertragen, sondern müsste gemäss Schenkungsvertrag vom 2. Mai 1990 (S. 3) bei einem Eigentümerwechsel erst noch (vertraglich) auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Zwar ist der Leibrentenvertrag mittels Grundpfandverschreibung dinglich abgesichert worden. Hiermit ist jedoch keine für eine dauernde Last typische Dienstbarkeit, Grundlast und dergleichen begründet worden oder die Rentenverpflichtung sonstwie direkt auf das Schenkungsobjekt übertragen bzw. dinglich verknüpft worden. Vielmehr verbleibt die Pflicht zur Rentenzahlung bis zur rechtsgültigen Übertragung an den neuen Eigentümer (mittels Schuldübernahme) weiterhin beim ursprünglich Beschenkten und steht der rentenberechtigten Tante gegenüber einem Dritterwerber des verschenkten Grundstücks zur Absicherung ihres (Renten-)Anspruchs lediglich das Recht auf Grundpfandverwertung zu. Ein Neuerwerber des Grundstücks könnte sodann auf den Pflichtigen Regress nehmen, wenn das Pfandrecht in Anspruch genommen würde, ohne dass die Rentenverpflichtung zuvor obligatorisch auf den Erwerber übertragen worden wäre. Die Rentenverpflichtung besteht vorliegend – bis auf die noch näher darzulegende Limitierung der Rentenhöhe – unabhängig vom weiteren rechtlichen oder wirtschaftlichen Schicksal des schenkungshalber zugewendeten Grundstücks fort und geht bei einer Veräusserung desselben nicht automatisch auf den Erwerber über. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rentenverpflichtung als Gegenleistung zur Grundstückschenkung bezeichnet und im selben Schenkungsvertrag vereinbart wurde (diesbezüglich leicht abweichend VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3.3.4).

3.3.3 Es liegt gerade keine Dienstbarkeit, Reallast oder ein sonstiges realobligatorisches Schuldverhältnis vor, wo bei einem subjektiven Recht dingliche und obligatorische Elemente dergestalt verknüpft werden, dass der Schuldner der Leistung durch seine dingliche Berechtigung an einer Sache bestimmt wird. Vorliegend tritt bei einer Eigentumsübertragung der Neuerwerber gerade nicht automatisch in die Schuldnerstellung ein, vielmehr bedarf es hierfür eines obligatorischen Übertragungsgeschäfts in Bezug auf die (Renten-)Verpflichtung. Beim Eigentümerwechsel automatisch mitübertragen wird nur die als dingliches Recht im Grundbuch eingetragene Grundpfandverschreibung, welche aber im dargelegten Sinn blosse Sicherungsfunktion hat und grundsätzlich die Existenz einer (ausserbuchlichen) Forderung (hier die Rentenzahlungsverpflichtung aufgrund des Schenkungsvertrags) voraussetzt (Akzessorität der Grundpfandverschreibung, Art. 824 ZGB).

Es fehlt damit sowohl an einem direkten Objektbezug als auch an einer direkten dinglichen Wirkung bzw. dem in der Regel für die Eintragung einer Grundlast oder Dienstbarkeit erforderlichen Grundbucheintrag. Im Grundbuch eingetragen und dinglich wirksam ist lediglich das Sicherungsgeschäft (Grundpfandverschreibung), nicht aber das eingeräumte (Renten-)Recht, dass diesem Sicherungsgeschäft zugrunde liegt.

3.3.4 Soweit der Pflichtige behaupten lässt, dass die im Schenkungsvertrag aufgeführte Zahlungsverpflichtung auf einer nicht im Grundbuch eintragungspflichtigen Grundlage beruhe, verkennt er, dass zumindest vertraglich vereinbarte dauernde Lasten regelmässig eintragungspflichtig sind, damit sie die erforderliche Objektbezogenheit aufweisen und dingliche Wirkung entfalten. Zwar sind neben der vertraglichen Einräumung eintragungspflichtiger Nutzniessungen, Wohnrechte und Grundlasten auch Konstellationen denkbar, wo für eine dauernde Last ein Grundbucheintrag entbehrlich oder zumindest nicht konstitutiv ist. Dabei geht es aber um anders gelagerte Fälle wie die Begründung mittels letztwilliger Verfügung oder durch Richterspruch, wo der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken ausnahmsweise ausserbuchlich erfolgen kann (vgl. auch Art. 731 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 656 und Art. 665 ZGB). Oder es geht um dauernde Lasten, die mit beweglichen Vermögenswerten in Verbindung stehen und schon deshalb ein Grundbucheintrag entfällt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber weder ersichtlich noch findet sich hierzu in der Beschwerde eine substanziierte Sachdarstellung.

3.3.5 Entgegen der Meinung des Pflichtigen wird durch die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Tante auch der Nutzungswert der Liegenschaft nicht vermindert: Die auf dem Grundstück lastende Grundpfandverschreibung sichert eine obligatorische (Renten-)Schuld ab, für die der Pflichtige persönlich (mit)haftet und die ihm gegenüber (ohne Schuldübertragung) unabhängig von der aktuellen Eigentümerschaft an der Liegenschaft besteht. Wie bei einer klassischen Hypothek zur Kauf- oder Baufinanzierung hat ein solches Sicherungsgeschäft keinen Einfluss auf den Nutzungswert der Liegenschaft, da die dahinterliegende obligatorische Schuld unabhängig vom Pfandrecht besteht und durch dieses lediglich dinglich abgesichert wird. Sodann erfolgte die pfandrechtliche Belastung vorliegend bereits mit der Schenkung und nahm diese seither stetig ab, da die dahinterstehende Zahlungsverpflichtung lediglich bis zum Tod der Tante andauert und die abzusichernden (zukünftigen) Rentenzahlungen damit einen zunehmend kürzeren Zeitraum umfassen. Sollte die rentenberechtigte Tante dereinst sterben und deren Rentenansprüche gegenüber dem Pflichtigen damit untergehen, ist von diesem keinerlei Vermögenszuwachs zu versteuern, sondern entfällt lediglich die Möglichkeit, die effektiv geleisteten Rentenzahlungen jährlich steuermindernd (als Leibrente zu 40 % bzw. nach der dannzumal anwendbaren neurechtlichen Regelung) in Abzug zu bringen (vgl. BGr, 24. November 2010, 2C_542/2010 und 2C_543/2010, E. 2.1 und 2.3.3 [in Bezug auf eine mit einem Wohnrecht bzw. Nutzniessung belasteten Vorbehaltsnutzung]).

3.3.6 Auch die für eine Leibrente typische Annuität ist vorliegend gegeben: Gemäss Schenkungsvertrag vom 2. Mai 1990 (S. 3 oben) haben der Pflichtige und dessen Schwester ab dem 1. April 1991 je die Hälfte einer betraglich fixierten und indexierten Jahresrente von ursprünglich Fr. … zu entrichten, "soweit dies aus dem Netto-Ertrag des Schenkungsobjekts möglich ist". Zwar ist mit der letztgenannten Klausel die Gegenleistung auch vom Ertrag des übertragenen Vermögenswertes abhängig gemacht worden, was vordergründig auf eine variable, objektbezogene Leistung und damit eine dauernde Last hindeuten könnte. Jedoch stehen diese Klausel und die anfängliche Aufschiebung der Rentenansprüche bis April 1991 in Zusammenhang mit der zum Schenkungszeitpunkt erst geplanten Überbauung des anfänglich leeren Grundstücks. Die Vertragsschliessenden dürften sich einerseits bewusst gewesen sein, dass die zu zahlenden Jahresrenten erst nach der Überbauung des verschenkten Grundstücks zu erwirtschaften sein würden. Andererseits ist die Rente so festgesetzt worden, dass sie grundsätzlich problemlos im vollen Umfang aus den Erträgen bestritten werden kann, ohne dass sich die Limitierung in der Regel auswirkt. Die vorbehaltene Limitierung tritt damit gegenüber den fixierten und indexierten Jahresbeträgen völlig in den Hintergrund und ist kaum geeignet, den Charakter der (Renten-)Verpflichtung zu ändern. Hieran ändern auch zeitweilige Ertragseinbussen aufgrund von Sanierungsbedarf oder Mieterwechsel nichts, zumal der Pflichtige und dessen Schwester es auch inskünftig weitgehend selbst in der Hand haben, anstehende Sanierungsarbeiten so zu staffeln, dass die vereinbarten Rentenzahlungen weiterhin in vollem Umfang geleistet werden können.

3.3.7 Sodann deutet auch die im Schenkungsvertrag von den Parteien verwendete Terminologie ("Jahresrente", "Rentenverpflichtung", "Rentenzahlung", "Rentenberechtigte") auf eine Leibrente hin. Wenngleich die Wortwahl der Parteien grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist, ist gleichwohl anzumerken, dass es sich dabei um einen öffentlich bzw. notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei welchem die Terminologie in der Regel mit Bedacht gewählt wird. Hingegen ist die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast weder aus der Terminologie des Schenkungsvertrags noch aus dessen grundbuchlichem Vollzug ersichtlich. Bis auf die Eigentumsübertragung und die Sicherung der Rentenzahlung mittels Grundpfandverschreibung fehlt jeglicher Grundbucheintrag, welcher eine entsprechende Dienstbarkeit oder Grundlast bestätigen würde. Zudem müsste sich eine Grundlast aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks oder aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen eines berechtigten Grundstücks ergeben (Art. 782 Abs. 3 ZGB). Trotz der dargelegten Limitierung auf die Nettoerträge des verschenkten Grundstücks stehen vorliegend aber die Bedürfnisse der rentenberechtigten Tante ganz im Vordergrund, ohne dass sich die vereinbarte Limitierung effektiv auswirkt.

3.3.8 Unerheblich ist, inwieweit die Beteiligten ein ähnliches Ergebnis hätten erzielen können, wenn der Tante statt einer Leibrente ein (limitiertes) und steuerlich voll abzugsfähiges Nutzniessungsrecht am schenkungshalber übertragenen Grundstück eingeräumt worden wäre: Einerseits wären der Begründung eines solchen schon zivilrechtliche Hürden entgegengestanden, da Art. 745 Abs. 2 ZGB dem Berechtigten grundsätzlich "den vollen Genuss des Gegenstands" verleiht und eine Beschränkung der Nutzniessungsausübung gemäss Art. 745 Abs. 3 ZGB nur auf Gebäude und Grundstücksteile möglich ist, während eine betragsmässige Limitierung des Nutzniessungsanspruchs vom Gesetzgeber  nicht vorgesehen ist. Andererseits muss sich der Pflichtige die tatsächliche Vertragsausgestaltung und den fehlenden, für eine entsprechende Nutzniessung aber konstitutiven Grundbucheintrag entgegenhalten lassen (vgl. auch BGr, 2. September 2005, 2A.73/2004, E. 4).

3.3.9 Die steuerlich bei einer Leibrente zu berücksichtigende Kapitalrückzahlungskomponente wird sodann vorliegend nicht schon durch die Limitierung der Rentenhöhe auf die mit dem übertragenen Grundstück erzielten Vermögenserträge ausgeschlossen. Einerseits hat der Gesetzgeber mit der Revision der Abzugsmöglichkeiten der Rentenzahlungen bei Leibrenten per 1. Januar 2001 eine schematische Abzugsmöglichkeit eingeführt, welche nicht durch den Gegenbeweis einer effektiv geringeren Kapitalrückzahlungskomponente relativiert werden kann (unwiderlegbare Fiktion und nicht bloss widerlegbare Vermutung, siehe VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3.3.2). Andererseits hängt die Kapitalrückzahlungskomponente gar nicht davon ab, ob zur Begleichung der Rentenverpflichtungen vom Schenkungsempfänger (auch) in die Substanz des schenkungshalber empfangenen Gegenstands (hier dem Grundstück) eingegriffen werden muss. Die Höhe der empfangenen Gegenleistung spielt für die Besteuerung keine Rolle. Vielmehr bezieht sich die Kapitalrückzahlungskomponente auf die empfangenen Rentenleistungen: Die rentenberechtigte Tante hat sich für ihre Schenkung ein Renten(stamm)recht einräumen lassen, welches bei ihr zu einer laufenden Rückzahlung des verschenkten und von ihr bereits versteuerten Kapitals führt, aber auch eine steuerbare Ertragskomponente enthält, welche nach dargelegter gesetzlicher Fiktion 40 % des Rentenempfangs beträgt (§ 22 Abs. 3 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Spiegelbildlich sind auf Seiten des Pflichtigen lediglich 40 % abzugsfähig (§ 31 Abs. 1 lit. b StG; Art. 33 Abs. 1 lit. b StG). Ein Fehlen der Kapitalrückzahlungskomponente kann weiter nicht schon daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Leibrentenschuldner aus dem Schenkungsobjekt höhere Erträge zu erzielen versucht als für die Ausrichtung der Leibrentenzahlungen notwendig ist (vgl. VGr, 20. April 2011, SB.2010.00087, E. 3.3).

3.4  

3.4.1 Abschliessend rügt der Pflichtige eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), da er seine gesamten Mieterträge bei der Einkommenssteuer zu versteuern, diese aber bei der Rentenauszahlung an seine Tante nur zu 40 % in Abzug bringen könne.

3.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, berücksichtigt die gläubigerseitig beschränkte Steuerbarkeit und die vice versa schuldnerseitig beschränkte Abzugsfähigkeit von Leibrenten die Kapitalrückzahlungskomponente der Rentenleistung (vgl. BGE 135 II 183 E. 3.1; 130 I 205 E. 7.6.1 und 7.6.5). Die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils (40 %) ohne weitere Abstufungen wurde vom Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.4; BGr, 13. Februar 2004, 2P.170/2003, E. 4.1). Hiermit sollte vermieden werden, dass Kapitalrückzahlungs- und Ertragsanteil in jedem Fall individuell ermittelt bzw. geschätzt werden müssen (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.4.3; BGr, 16. Oktober 2008, 2C_448/2008; BGr, 29. Juni 2005, 2P.166/2004, E. 5.4 ff., je mit zahlreichen Hinweisen). Auch wenn mit den per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzten Änderungen eine gewisse Flexibilisierung und Anpassung an das aktuelle Zinsniveau sowie die aktuellen Anlagebedingungen angestrebt wurde, hält der Gesetzgeber auch in der Neuregelung an einer schematischen Vorgehensweise fest, da andere Lösungsansätze zu einem nicht anwendungsfreundlichen Regelwerk führen und den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen und eine rechtsgleiche Anwendung in der Praxis erheblich erschweren würden (vgl. dazu die bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021, 3028 ff.). Dabei nimmt der Gesetzgeber weiterhin in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen differieren kann.

3.4.3 Die ab der Steuerperiode 2025 geltende Neuregelung führt im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld empfängerseitig zudem zu einer geringeren Besteuerung von Leibrenten, womit sich umgekehrt auch die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Rentenschuldner reduziert (vgl. dazu die in der bundesrätlichen Botschaft gemachten Berechnungsbeispiele des Bundesrats, BBl 2021, 3028 ff.). Der Pflichtige profitiert damit von der für ihn vorteilhaften altrechtlichen Regelung, während seine Abzugsmöglichkeiten inskünftig noch geringer ausfallen dürften. Von einer Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulasten des Pflichtigen kann damit keine Rede sein.

3.4.4 Ergänzend ist anzuführen, dass ein allfälliger Verfassungsverstoss vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht zu korrigieren wäre, nachdem die Regelungen des DBG und des StHG gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden ohnehin massgeblich wären.

3.5 Aufgrund des Gesagten ist von einer Leibrente auszugehen, deren Leistung nur zu 40 % ertragsmindernd in Abzug gebracht werden kann.

Sodann bestreitet der Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass das kantonale Steueramt vorliegend befugt war, eine von früheren Veranlagungen abweichende Beurteilung vorzunehmen und ist eine hiervon allenfalls abweichende steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen bei der Schwester des Pflichtigen durch die Steuerbehörden des Kantons E für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich. Es kann diesbezüglich gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 2 verwiesen werden.

Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.2 Sodann können die Rechtsmittel gemäss Art. 38b Abs. 1 lit. c VRG aufgrund des Streitwerts unter Fr. 20'000.- in einzelrichterlicher Kompetenz behandelt werden. Aufgrund der klaren Rechtslage und gefestigten Praxis liegt auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der im Sinn von § 38 b Abs. 2 VRG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen wäre.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde SB.2024.00049 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2024.00050 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00049 wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.00;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr. 1'387.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00050 wird festgesetzt auf
Fr.    600.00;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    652.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleistung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Stadt D;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.