{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00054_2025-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224633&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e8fb0182ac43a6141d646bf02002c8d4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2025  SB.2024.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2025  SB.2024.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2025  SB.2024.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer [Strittig ist das Besteuerungsrecht der Schweiz bei wirtschaftlicher Hand\u00e4nderung an CH-Grundst\u00fccken und die Anwendbarkeit und Auslegung des OECD-Musterabkommens] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1 f.). Die Grundst\u00fcckgewinnsteuer im Kanton Z\u00fcrich wird auch bei wirtschaftlichen Hand\u00e4nderungen erhoben, etwa wenn die Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft \u00fcbertragen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Immobiliengesellschaft durch Aktien\u00fcbertragung verkauft, wodurch eine steuerpflichtige wirtschaftliche Hand\u00e4nderung erfolgte. Die Steuerpflicht liegt bei den Ver\u00e4usserern (E. 2). Die Steuerhoheit von Bund, Kantonen und Gemeinden kann durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschr\u00e4nkt werden, sodass trotz internem Steueranspruch eine weitere Pr\u00fcfung erforderlich ist (E. 3.1). Grunds\u00e4tzlich behandelt das DBA-D die Ver\u00e4usserung von Aktien als bewegliches Verm\u00f6gen, wobei Gewinne im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Verk\u00e4ufers besteuert werden (Art. 13 Abs. 3 DBA-D). Das DBA-D enth\u00e4lt jedoch keine ausdr\u00fcckliche Regelung, die den Verkauf von Immobiliengesellschaftsanteilen wie den Verkauf von unbeweglichem Verm\u00f6gen behandelt. Die Vorinstanz stellte klar, dass der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften als Ver\u00e4usserung von beweglichem Verm\u00f6gen zu behandeln ist, da im internationalen Steuerrecht keine Regelung f\u00fcr Immobiliengesellschaften enthalten ist. Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung sowie ein Verst\u00e4ndigungsverfahren zwischen den beiden L\u00e4ndern unterst\u00fctzt. Die Beschwerdef\u00fchrerin argumentiert, dass der Verkauf als Ver\u00e4usserung von unbeweglichem Verm\u00f6gen zu behandeln sei, was jedoch nicht den vertraglichen Bestimmungen und der Praxis entspricht. Die Pr\u00fcfung zeigt, dass die Besteuerungskompetenz in diesem Fall nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland liegt, da das DBA-D keine entsprechende Regelung f\u00fcr Immobiliengesellschaften enth\u00e4lt. Ein Doppelbesteuerungskonflikt wird daher anerkannt. (E. 3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:39", "Checksum": "b52b210bf8c6e6db1c922ebca250e27b"}