{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00055_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224571&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29079572eba9c5ac8dc3949cf28a87d0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Best\u00e4tigung einer Veranlagung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen durch die zust\u00e4ndige Gemeinde infolge unzureichender Mitwirkung der Pflichtigen im Verfahren betreffend den Nachweis von als Generalunternehmer erbrachten Eigenleistungen.] Zu den Aufwendungen f\u00fcr Bauten oder Umbauten geh\u00f6rt auch das Generalunternehmerhonorar, soweit es sich auf wertvermehrende Leistungen des GU bezieht. Anrechenbar ist auch ein Eigen-Generalunternehmerhonorar. Wird die Generalunternehmerin als juristische Person von der steuerpflichtigen Person beherrscht, ist von Eigenleistungen auszugehen. F\u00fcr die Anrechnung des eigentlichen GU-Honorars sind genaue Angaben \u00fcber die konkret geleisteten Arbeiten und den damit verbundenen Aufwand zu machen (E. 2.1). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erf\u00fcllt oder k\u00f6nnen die Steuerfaktoren mangels zuverl\u00e4ssiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einsch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Verm\u00f6gensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person ber\u00fccksichtigen (\u00a7 139 Abs. 2 StG) (E. 2.2). Da die Pflichtigen ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht geh\u00f6rig nachkamen, erweist sich die Ermessenseinsch\u00e4tzung der Gemeinde f\u00fcr die Grundst\u00fcckgewinnsteuer als korrekt (E. 3.4). Eine Anlehnung an die f\u00fcr die Geb\u00e4udeversicherung massgebenden Werte f\u00fcr die Baukosten, welche sich an den durchschnittlichen Kosten f\u00fcr einen Neubau des gleichen Geb\u00e4udes orientieren, erscheint keineswegs willk\u00fcrlich, zumal die Gemeinde die Kosten zugunsten der Pflichtigen zus\u00e4tzlich um 15 % erh\u00f6ht hat. Die Willk\u00fcrr\u00fcge der Pflichtigen erweist sich somit als unbegr\u00fcndet (E. 3.6.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:43", "Checksum": "2494a4162693b502beff0c38d5651e85"}