{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00056_2024-08-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224287&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cfc73c81b50751f66bd5b51412e894f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.08.2024  SB.2024.00056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.08.2024  SB.2024.00056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.08.2024  SB.2024.00056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2016, 1.1.-31.12.2017 und 1.1.-31.12.2018 | Fehlendes schutzw\u00fcrdiges Interesse bei \"Nullveranlagung\". Wahrung der Beschwerdefrist? Die Zustellfiktion tritt unabh\u00e4ngig davon ein, ob der letzte Tag der siebent\u00e4gigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag f\u00e4llt (E 1.2). Aufgrund der Zustellfiktion w\u00fcrde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt gelten. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz d\u00fcrfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai 2024 verlassen. Wie es sich mit der Fristwahrung letztlich verh\u00e4lt, kann offen gelassen werden (E. 1.3). Funktionelle Zust\u00e4ndigkeit des Steuerrekursgerichts (E. 2.2). Das Steuerrekursgericht durfte aufgrund des dahinterliegenden Streitwerts von Fr. 0 in einzelrichterlicher Zust\u00e4ndigkeit entscheiden (E. 2.3). Bestehen an der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit keine Zweifel, konnte das Steuerrekursgericht auf Ausf\u00fchrungen dazu verzichten (E. 2.4). Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Entscheids voraus. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, liegt kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vor (E. 3.1). Mit ihren Antr\u00e4gen bezweckt die Pflichtige, dass die rechtskr\u00e4ftigen Steuereinsch\u00e4tzungen nicht durch abweichende Verlustberechnungen gem\u00e4ss Anhang der angefochtenen Einsch\u00e4tzungsentscheide abge\u00e4ndert werden (E. 3.2). Die Begr\u00fcndungen zu den Einsch\u00e4tzungen erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft. Eine Gutheissung der Beschwerde w\u00fcrde im Ergebnis zu keinem anderen Resultat f\u00fchren. Zudem wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0 eingesch\u00e4tzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse, die \"Nullveranlagung\" anzufechten (E. 3.3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:45", "Checksum": "5cb3400b705180b242a128d4c27b8c55"}