{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00058_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224723&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "356ec0543d1b5d8981b603d4205885e6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00058"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (27.08.2019 - 31.12.2020) | [Steuerhoheit: Beurteilung, wo sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den streitbetroffenen Steuerperioden befand.]  Das Steuerrekursgericht verf\u00fcgt \u00fcber volle Kognition (vgl. \u00a7 147 Abs. 3 StG) und hat eine gesetzm\u00e4ssige Besteuerung sicherzustellen (VGr, 16. Dezember 2020, SB.2020.00099, E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Vorinstanz bei der Abfassung ihrer Begr\u00fcndung nicht an die Erw\u00e4gungen des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts gebunden oder zu einer (teilweisen) \u00dcbernahme hiervon verpflichtet, w\u00fcrde dies doch gerade zu einer Verletzung der seitens der Beschwerdef\u00fchrerin angerufenen gerichtlichen Unabh\u00e4ngigkeit f\u00fchren. Eine Motivsubstitution des Steuerrekursgerichts ist folglich zul\u00e4ssig, sofern das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin dabei gewahrt wird (E. 3.3.3).  Wie seitens der Vorinstanz korrekt dargelegt, hatte das kantonale Steueramt begr\u00fcndeten Anlass, eine m\u00f6gliche Steuerpflicht der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton Z\u00fcrich n\u00e4her abzukl\u00e4ren, dies bereits aufgrund des Umstands, dass ihre gesamte Gesch\u00e4ftsleitung sowie ihr Verwaltungsratspr\u00e4sident ihren Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich hatten. Eingehende Abkl\u00e4rungen waren der Beh\u00f6rde jedoch aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrerin kaum m\u00f6glich (E. 3.5.1). Demgegen\u00fcber reichte die Beschwerdef\u00fchrerin keinerlei beweiskr\u00e4ftige Unterlagen ein, welche einen substanziierten Gegenbeweis \u00fcber eine im Kanton E ausge\u00fcbte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bzw. \u00fcber einen dort gelegenen Mittelpunkt ihrer \u00f6konomischen Existenz zu erbringen verm\u00f6chten (E. 3.5.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:41", "Checksum": "c5cd52a8c2a4cc69a19f4828970da2fa"}