{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00060_2024-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224361&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f69c4026773577071afaef253a456c2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2024  SB.2024.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2022 | [Entscheid der Grundsatzfrage, dass nach \u00dcberf\u00fchrung einer Liegenschaft ins Alleineigentum eines Ehegatten infolge scheidungsbedingter, g\u00fcterrechtlicher Auseinandersetzung ein Unternutzungsabzug auf der Liegenschaft geltend gemacht werden kann.]  Der sogenannte Unternutzungsabzug ist von der steuerpflichtigen Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen. Praxisgem\u00e4ss ist er grunds\u00e4tzlich nur restriktiv zu gew\u00e4hren (BGE 135 II 416 E. 2.6; BGr, 30. Oktober 2015, 2C_279/2015 und 2C_280/2015, E. 2.6.1). Der Abzug ist zu gew\u00e4hren bei einer raumm\u00e4ssigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz selbstgenutzten Eigentums, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat, namentlich wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen sind. Die Raumreserve beruht somit auf Gr\u00fcnden, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat. Das kann gegebenenfalls auch die tats\u00e4chliche Trennung oder der Tod des Ehepartners sein. Der Unternutzungsabzug ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Modellfall (Auszug der Kinder oder alternativ Tod/Trennung vom Ehegatten) zu einem H\u00e4rtefall Anlass gibt (E. 2.2).  Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich offenkundig von einem Neuerwerb einer Liegenschaft, da das \u00fcbernommene Einfamilienhaus vorg\u00e4ngig bereits mehr als 18 Jahre durch den Pflichtigen und seinen Sohn bewohnt wurde. Eine \u00dcbernahme bestehenden Wohneigentums und die damit verbundene Ankn\u00fcpfung an die bisherige Lebensf\u00fchrung trotz ver\u00e4nderten Wohn- und Platzbed\u00fcrfnissen kann nicht ohne weiteres dem Erwerb einer neuen, platzm\u00e4ssig zu grossen Liegenschaft gleichgestellt werden. Diesbez\u00fcglich ist auch der seitens des Pflichtigen angerufene Vergleich mit der Situation von Erben, welchen im Rahmen des Erbvorgangs eine Liegenschaft mit einer Raumreserve zukommt und welche hierf\u00fcr einen Unternutzungsabzug beantragen k\u00f6nnen, einleuchtend (E. 3.4.3).  Gutheissung der Beschwerden und R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz zurNeubeurteilung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:32", "Checksum": "04d26c5fccaada829404bfbbd522bb53"}