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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2024.00062
SB.2024.00063
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie
direkte
Bundessteuer 2021,
hat sich
ergeben:
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) erhielt zwischen August 2018 bis April 2021
Sozialhilfeleistungen. Gemäss Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 26. April
2021 wurde dem Pflichtigen eine Invalidenrente rückwirkend ab 1.1.2018 bis
31.12.2018 von Fr. …, ab 1.1.2019 bis 31.12.2020 von Fr. … und ab
1.1.2021 von Fr. … monatlich zugesprochen. Die Nachzahlungen für die Zeit
ab dem 1.1.2018 bis 31.12.2018 wurden auf Fr. … (12 x Fr. …),
ab dem 1.1.2019 bis 31.12.2020 auf Fr. … (24 x Fr. …) und
ab dem 1.1.2021 bis 31.3.2021 auf Fr. … (3 x Fr. …)
festgelegt, insgesamt Fr. … zuzüglich eines Verzugszinses von Fr. …
Im Steuerausweis der SVA Zürich per Dezember 2021 wurden sodann Fr. … als
steuerpflichtige Leistungen ausgewiesen, nämlich Fr. … aus den
Nachzahlungen, Fr. … Verzugszins auf Nachzahlungen und Fr. … laufende
Rente ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (9 x Fr. …).
In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige
ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …
(Bundessteuer). Darin berücksichtigt war ein Anteil der Nachzahlungen aus
IV-Leistungen, nämlich IV-Rentennachzahlungen für die Zeit zwischen Januar 2018
bis August 2018 von Fr. … (8 x Fr. …) zuzüglich Verzugszins
von Fr. … und laufende Renten für die Zeit zwischen Mai 2021 bis Dezember
2021 von Fr. … (8 x Fr. …) insgesamt also Fr. …, was
nach entsprechenden Abzügen von Fr. … bzw. Fr. … zu den genannten
steuerbaren Einkommen führte. Der Pflichtige führte dazu aus, der restliche
Hauptanteil im Betrag von Fr. … der rückwirkenden IV-Renten inklusive
Verzugszins für August 2018 bis April 2021 sei direkt an den Dienst B der Gemeinde
C ausbezahlt worden.
B. Mit Einschätzungsentscheid
bzw. Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde dem Pflichtigen ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern;
satzbestimmend Fr. …) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer;
satzbestimmend Fr. …) angerechnet. Dabei wurde auf den Steuerausweis der
SVA per Dezember 2021 abgestellt. Gestützt darauf wurde ein Einkommen aus
IV-Rente von Fr. …, ein Wertschriftenertrag von Fr. … und eine Kapitalabfindung
von Fr. … für wiederkehrende Leistungen errechnet. Für die
Kapitalabfindung in Höhe von Fr. … für die Zeit zwischen dem 1. Januar
2018 bis zum 31. März 2021, das heisst 39 Monate, wurde ein Steuersatz für
zwölf Monate, das heisst Fr. …, berücksichtigt.
C. Dagegen
erhob der Pflichtige am 10. Juni 2023 Einsprache und beantragte, es sei
nur der Teilbetrag von Fr. … (inklusive Verzugszins) aus den
IV-Nachzahlungen im steuerbaren Einkommen per 2021 zu berücksichtigen. Der
weitere Betrag von Fr. … sei erst im April 2022 vom Dienst B der Gemeinde
C abgerechnet worden. Dieser Betrag sollte daher buchhalterisch erst im Jahr
2022 berücksichtigt werden. Sodann habe er der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2021
Fr. … nachzahlen müssen, was als Abzug zuzulassen sei.
Im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag vom 5. Juli
2023 wurde festgehalten, Einkünfte würden grundsätzlich als realisiert gelten,
wenn die steuerpflichtige Person (wie vorliegend) einen festen Rechtsanspruch
auf die Leistung erworben habe (Soll-Methode), spätestens jedoch mit der
Vereinnahmung (Ist-Methode), wenn die Erfüllung als besonders unsicher
erscheine. Unwesentlich sei, an welchen Empfänger das Einkommen ausbezahlt bzw.
für welchen Zweck es verwendet werde. Sodann seien die provisorischen, persönlichen
AHV/IV/EO-Akontobeiträge für das Jahr 2020 und 2021 nachweislich erst im Jahr
2022 beglichen worden und könnten daher erst in der Periode 2022 steuermindernd
berücksichtigt werden. Am 8. August 2023 wiederholte der Pflichtige seine
Standpunkte und hielt insbesondere fest, Sozialhilfe-Bezüge seien nicht
steuerpflichtig bzw. es seien nur die ihm aus der Rentennachzahlung
zugeflossenen Fr. … steuerpflichtig. Auch der Dienst B der Gemeinde C sei
dieser Meinung. Sodann wäre das steuersatzbestimmende Einkommen Fr. …,
indem die Nachzahlung inklusive Verzugszins per 2021 (nur) für die Zeit
zwischen Januar bis und mit März zu berücksichtigen sei (Fr. … Nachzahlung
zuzüglich Verzugszins Fr. … = Fr. … : 39 Monate x 3 Monate = Fr. …;
zuzüglich 9 x … erhaltene Rente [Fr. …] = Total Fr. …). Zu den zum
Abzug nicht zugelassenen Abzügen der AHV-Akontoleistungen von Fr. …
äusserte sich der Pflichtige nicht weiter.
Die Einsprache wurde am 27. Oktober 2023 teilweise
gutgeheissen. Begründet wurde dies wie folgt: Die AHV-Akontoleistungen seien
erst im Zeitpunkt der Zahlung zum Abzug zuzulassen. Dem Pflichtigen seien
sodann 2021 steuerpflichtige Leistungen der Invalidenversicherung über Fr. …,
bestehend aus Fr. … laufender Rente, Fr. … Nachzahlung sowie Fr. …
Verzugszins, bescheinigt worden. Gesetzlich sei keine Möglichkeit vorgesehen,
die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen steuermindernd geltend zu machen. Der
Zufluss von Sozialhilfeleistungen sei steuerfrei, weswegen (unter anderem) im
Umkehrschluss die Rückzahlung folgerichtig nicht abzugsfähig sein könne. Eine
falsche Auskunft vom Dienst B entfalte keinen Vertrauensschutz. Bezüglich des
Steuersatzes sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten,
dass auch der Verzugszins in den Genuss des Rentensatzes für Kapitalabfindungen
komme. Deswegen berechne sich das steuersatzbestimmende Einkommen wie folgt:
Laufende Rente Fr. … + Rentennachzahlung, inklusive Verzugszins, Fr. …
(Fr. … + Fr. … Verzugszins = Fr. … : 39 Monate x 12 Monate = Fr. …);
minus Fr. … bzw. Fr. … Abzüge Staats- und Gemeindesteuern bzw.
direkte Bundessteuer = satzbestimmendes Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern Fr. … bzw. Fr. … für die direkte Bundessteuer.
Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen unverändert belassen (Staats- und
Gemeindesteuern Fr. … bzw. direkte Bundessteuer Fr. …), das
satzbestimmende Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern jedoch neu auf Fr. …
(anstatt Fr. …) und der direkten Bundessteuer Fr. … (anstatt Fr. …)
festgesetzt.
II.
Dagegen gelangte der Pflichtige am 6. Dezember 2023
mit Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, es sei
nur der ihm aus der IV-Nachzahlung zugeflossene Betrag von Fr. … zuzüglich
der Rente von 9 x Fr. …, insgesamt also Fr. …, als
Einkommen anzurechnen. Eventualiter sei, im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, das steuersatzbestimmende Einkommen auf Fr. …
festzulegen bzw. in Berücksichtigung der Abzüge von Fr. … für die Staats-
und Gemeindesteuern und Fr. … für die direkte Bundessteuer auf Fr. …
bzw. Fr. …, alles unter entsprechender Kostenfolge.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs bzw. die
Beschwerde am 7. Mai 2024 ab.
III.
Am 20. Juni 2024 erhob der Pflichtige Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Steuerrekursgerichts. Er beantragte, es sei nur der an ihn ausbezahlte
Teilbetrag von Fr. … aus der IV-Nachzahlung (anstatt der ganzen IV-
Nachzahlung von Fr. … zuzüglich Fr. … Verzugszins) zuzüglich
IV-Renten zwischen April und Dezember 2021 als steuerbares Einkommen vor
Steuerabzug für 2021 zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen vor Abzug für 2021
betrage Fr. … (Fr. … plus 9 x Fr. …). Eventualiter sei
das steuersatzbestimmende Einkommen auf der Basis einer jährlichen Leistung der
Dauer von zwölf Monaten anstatt 21 Monaten (12 plus 9 Monate) zu ermitteln. Das
steuersatzbestimmende Einkommen vor Abzügen betrage dann für 2021 Fr. … (Fr. …
[Fr. … : 39 Monate x 3 Monate) plus Fr. … [9 x Fr. …]),
abzüglich Steuerabzüge von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. …
für die direkte Bundessteuer, sodass ein satzbestimmendes Einkommen für Erstere
von Fr. … bzw. von Fr. … für die direkte Bundessteuer resultiere,
alles unter entsprechender Kostenfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wurden
die Verfahren SB.2024.00062 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und
SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) vereinigt. Das kantonale Steueramt
beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerden, unter
Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Juli
2024 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich
Staats- und Gemeindesteuern (SB.2024.00062) und direkte Bundessteuer
(SB.2024.00063) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen fallen nicht
unter das Novenverbot.
3.
3.1
3.1.1
Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, er müsse nur jenen Teil der
Nachzahlungen der IV-Rente versteuern, den er erhalten habe, welche Meinung
auch der Dienst B teilte. Hätte er beispielsweise sein Erspartes bereits im
Januar 2018 aufgebraucht und Sozialhilfe erhalten, hätte er nicht einmal die
Nachzahlungen für die Zeit zwischen Januar bis und mit August 2018 erhalten,
das heisse, nach Gewährung der IV-Rente sehr wahrscheinlich gar kein Geld für
die Steuer übriggehabt. Es sei rätselhaft, wie dann die Steuernachzahlung
funktionieren soll. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien zwar Leistungen
der Sozialversicherungen steuerbar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass
nach Art. 16 DBG nur das tatsächlich erzielte Einkommen der
Besteuerung unterliege. Eine Nachzahlung, die lediglich eine bereits erbrachte
Sozialleistung ersetze, stelle kein neu erworbenes Einkommen dar, sondern sei
eine Rückerstattung, die zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung eingesetzt
werde. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass nur tatsächlich zur Verfügung
stehende Mittel der Besteuerung unterliegen können. Es wäre widersprüchlich,
eine Steuerlast aufzuerlegen, die durch das Nachzahlungssystem der IV und den
gleichzeitigen Sozialhilfebezug in keiner Weise gedeckt sei. Auch würden gemäss
den SKOS-Richtlinien aus den Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich weder
laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt.
Das Steuerrekursgericht hatte ausgeführt, mit den
Sozialhilfeleistungen seien die Leistungen der SVA bevorschusst worden und
damals, als Leistungen nach Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d
StG, (noch) nicht zu versteuern gewesen. Rein steuerlich betrachtet sei es
jedoch unerheblich, ob ein Teil der IV-Leistungen direkt der Sozialbehörde
zwecks Tilgung ihres Rückforderungsanspruchs überwiesen werde oder die
IV-Leistungen vollumfänglich an den Pflichtigen ausbezahlt würden und er damit
seine Schulden gegenüber der Sozialbehörde selbständig begleiche. Letztlich sei
dies eine Frage der Einkommensverwendung.
3.1.2
Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22
Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung mit Einschluss von Kapitalabfindungen steuerbar. Von der
Besteuerung ausgenommen sind gemäss abschliessender Aufzählung der steuerbaren
Einkünfte nach Art. 7 Abs. 4 StHG unter anderem Ergänzungsleistungen
bzw. Hilflosenentschädigungen (lit. k), was vorliegend berücksichtigt
wurde und nicht weiter Thema ist.
Aus dem Gesetz ergibt sich
somit klar, dass die zur Diskussion stehenden Einkünfte mit Einschluss der
Rentennachzahlungen der IV steuerbar sind, woran die Gerichte gebunden sind.
Daran ändert nichts, dass ein Teil der Nachzahlungen im Sinn von § 19 Abs. 1
und 2 und § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom
14. Juni 1981 direkt an die Sozialhilfebehörde überwiesen wurde.
Zu dieser Problematik hat sich
das Bundesgericht denn auch dahingehend geäussert, gemäss
harmonisierungsrechtlich zwingender Vorgabe sei in solchen Fällen der
Steuerberechnung der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen
zugrunde zu legen. Es gehe dabei um nicht abziehbare Aufwendungen für
Schuldentilgung. Allerdings hielt das Bundesgericht auch fest, unter dem Aspekt
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei es zwar
zweifellos richtig, dass die Versicherungsleistungen nicht von der Besteuerung
ausgenommen würden. Systemwidrig sei aber vielmehr, dass Sozialhilfeleistungen
gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG von der Steuer befreit seien.
Systemkonform wäre der Einbezug von Unterstützungsleistungen in die
Bemessungsgrundlage, wobei dann der Bedürftigkeit des Einkommensempfängers
hernach auf der tariflichen Ebene durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums
Rechnung zu tragen wäre. Weiter führte das Bundesgericht (im Hinblick auf das
Sozialhilfegesetz des Kantons Bern) aus, gegebenenfalls wäre bei einer
Verrechnung der vereinnahmten Versicherungsprämien mit Rückforderungsansprüchen
aus erbrachter Sozialhilfe der Frage Rechnung zu tragen, welcher Teil von
allfälligen Einkommenszuflüssen der betreffenden Person effektiv zur freien
Verwendung verbleibe. Billigkeitsüberlegungen könnten in einem solchen Fall
dafür sprechen, von einer Verrechnung des Bruttobetrages der Rentennachzahlung
abzusehen und – unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung dieser Renten
und den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen – von einer Rückerstattung
zumindest partiell abzusehen. Ob und inwieweit die Sozialhilfebehörde auf die
Rückforderung zurückkommen müsse, darauf sei aber nicht weiter einzugehen,
stehe doch nicht die von ihr vorgenommene Verrechnung, sondern allein die
steuerliche Behandlung der dem (dortigen) Beschwerdeführer zugesprochenen und
rückwirkend geleisteten Invalidenrente zur Beurteilung (vgl. BGr, 25. Januar
2011, 2C_245/2010, E. 2.5.1, E. 2.5.2 und E. 2.6, mit Hinweisen;
bestätigt in BGr, 29. Oktober 2021, 2C_345/2021, E. 2.2.2).
Demnach sind die Nachzahlungen der IV auch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerbar, und zwar auch soweit sie mit den
Sozialhilfeleistungen verrechnet wurden. Nicht weiter Gegenstand dieses
Verfahrens kann sein, ob allenfalls die von der Sozialhilfebehörde
vorgenommene Verrechnung entsprechend der im Bundesgerichtsentscheid
aufgeworfenen Frage zu überprüfen wäre.
Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Dienst B die
Meinung des Pflichtigen teile bzw. ein solches Ergebnis stossend finde. Der
Dienst B ist für Steuerfragen nicht zuständig, sodass entsprechende Auskünfte
keine Rechtswirkungen entfalten können (vgl. BGr, 18. Juli 2016,
2C_486/2014/2C_487/2014, E. 2). Der Dienst B hat dem Pflichtigen gegenüber
denn auch festgehalten, dass sie nicht Spezialisten auf diesem Gebiet seien.
3.2
3.2.1
Eventualiter macht der Pflichtige geltend, es sei von einem
steuersatzbestimmenden Einkommen von Fr. …, abzüglich Steuerabzüge von Fr. …
für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. … für die direkte
Bundessteuer, auszugehen. Gemäss Steuereinschätzung sei eine viel zu hohe
jährliche Leistung von Fr. … nach Steuerabzug bzw. ein Jahreseinkommen vor
Steuerabzug von Fr. … vorgeschlagen worden, was bedeuten würde, dass er
als Einzelperson monatliche Sozialhilfe von rund Fr. … erhalten hätte, was
jenseits von Gut und Böse sei. Auch das Bundesgericht meine in seiner
Rechtsprechung (BGr, 4. Juli 2006, 2A.118/2006 und BGr,
2C_486/2014/2C_487/2014) wohl, dass die ganze IV-Renteneinnahme inklusive
Rentennachzahlungen periodengerecht auf eine jährliche Leistung umzurechnen und
diese jährliche Leistung als steuersatzbestimmendes Einkommen für die ganze
IV-Renteneinnahme inklusive IV-Rentennachzahlungen anzuwenden sei. Im ersteren
Bundesgerichtsentscheid seien keine Sozialhilferückforderungen im Spiel
gewesen. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung eine jährliche
Leistung gemeint, die auch in Wirklichkeit der Dauer von zwölf Monaten
entspreche, was auch aus dem anderen Entscheid deutlich hervorgehe. Falls der
IV-Rentenentscheid im Januar 2021 gesprochen würde, hätte er nach der
Steuereinschätzungslogik ein steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von 24
Monaten (zwölf plus zwölf Monate) IV-Renten. Falls der IV-Rentenentscheid im
Dezember 2021 gesprochen würde, hätte er nach der Steuereinschätzungslogik ein
steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von bloss 12 Monaten IV-Renten.
Auch in Auslegung von § 36 StG sei bei ihm davon auszugehen, dass entweder
die Nachzahlung von 39 Monaten auf 3 Monate umgerechnet werden müsse und dazu
noch neun Monate laufende IV-Rente komme oder aber die einmalige IV-Nachzahlung
von 39 Monaten plus neun Monate Rente dividiert durch 48 Monate multipliziert
mit zwölf Monaten zu berücksichtigen sei. Sodann sei ein schematisches Vorgehen
in seinem Fall, der kein Massenfall sei, nicht gerechtfertigt.
Das Steuerrekursgericht verwies ebenfalls auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Auffassung des Pflichtigen nicht
gefolgt werden könne. Die laufenden Renten seien somit nicht in die Umrechnung
der Nachzahlung einzubeziehen, sondern als übriges Einkommen zum
satzbestimmenden Einkommen hinzuzurechnen. Es spiele keine Rolle, in welchem
Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalabfindung zugeflossen sei. Ein
solch schematisches Vorgehen sei im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich
und zulässig. Vorliegend entspräche eine Jahresleistung (der Kapitalabfindung)
einem Betrag von Fr. … (Fr. … geteilt durch 39 Monate mal 12 Monate).
Diesem Betrag seien die laufenden Renten im Gesamtbetrag von Fr. …
hinzuzurechnen, unter Berücksichtigung der unbestrittenen Abzüge.
3.2.2
Die Nachzahlung von AHV-Renten und Invaliditätsleistungen erfolgt in
Kapitalform, wobei der Steuersatz gemäss Art. 11 Abs. 2 StHG bzw. Art. 37
DBG und § 36 StG und zum Tragen kommt.
Das Bundesgericht hat im vom Pflichtigen erwähnten
Entscheid vom 4. Juli 2006 (2A.118/2006, E. 2.2/2.3) festgehalten, Art. 37
DBG sei auch anwendbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handle. Werde diese
für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, sei sie zu einem entsprechenden
periodisierten Satz, das heisst zur "Rente", die sich aus der Teilung
der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergebe, zu besteuern. Sei die Kapitalzahlung
für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt worden, sei ebenfalls die jährliche
Leistung zu ermitteln. Dabei spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt innerhalb
der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen sei. Das satzbestimmende
Einkommen des (dortigen) Beschwerdeführers sei demnach unter
Mitberücksichtigung des unbestrittenen übrigen Einkommens entsprechend zu
berechnen. Eine differenziertere Berechnungsweise der Vorinstanz möge zwar zu
einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie stehe aber weder mit
Wortlaut noch ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang und
könne daher nicht geschützt werden. Das Bundesgericht hiess daher die
Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut.
Der genannte Bundesgerichtsentscheid stützt
unmissverständlich die Auslegung der Vorinstanz. Dabei ist unerheblich, dass im
Bundesgerichtsentscheid keine Sozialhilferückforderungen im Spiel waren (dazu
vorn, E. 3.1.2). Insbesondere hat das Bundesgericht an seiner
Rechtsprechung festgehalten. Im Entscheid vom 18. Juli 2016
(2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.1/3.2/3.5) wiederholte es,
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen seien unter Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG). Dies gelte auch für
Nachzahlungen, wobei die entsprechende jährliche Leistung zu ermitteln sei, was
klar aus dem Wortlaut von Art. 37 DBG hervorgehe. Das Bundesgericht
verwies dabei ausdrücklich auf den Entscheid vom 4. Juli 2006
(2A.118/2006). Es ging im Entscheid vom 18. Juli 2016 auch darauf ein,
dass in der Literatur teilweise eine andere Ansicht (wie sie hier der
Pflichtige einnimmt) vertreten werde. Das Bundesgericht äusserte sich
dahingehend, diese Betrachtungsweise stehe jedoch im Widerspruch zu seiner
Praxis (mit erneutem Hinweis auf BGr, 2A.118/2006, E. 2.3; aber auch BGr,
11. Dezember 2010, 2C_640/2010, E. 3.7). Es bestehe kein Anlass, von
der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch spätere Entscheide, so
BGr, 20. September 2020, 2C_285/2020, E. 5.3; BGr, 17. Juni
2019, 2C_517/2019, E. 3.3; Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 N. 11a, N. 12c ff.,
N. 13).
Ebenso wird im Kanton Zürich die Besteuerung der
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte gehandhabt, entsprechend dem Wortlaut von § 36 StG (vgl.
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 2021, § 37 N. 29).
Der vorinstanzliche Entscheid steht daher im Einklang mit
der jahrelangen bundesgerichtlichen Praxis.
3.2.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht gegeben.
Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor
allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein
müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte
Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Das Bundesgericht hat aber
die Vornahme einer Praxisänderung bezüglich der zur Diskussion stehenden Frage,
ob die laufende Rente in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sei oder
nicht, verneint (BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.5/3.6).
Der vorliegende Sachverhalt ist
vergleichbar mit den Konstellationen, die den Bundesgerichtsentscheiden
zugrunde lagen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich
und zulässig erachtete, wie dies denn auch das Bundesgericht klar festgehalten
hat (unter anderem BGr, 2C_ 486/2014/2C_487/2014, E. 3.2).
3.3 Die
Beschwerden sind daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Es wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde SB.2024.00062 (Staats und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen
2. Die
Beschwerde SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00062 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50.- Zustellkosten,
Fr. 587.50.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00063 wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 652.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.