{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00062_2024-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224517&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e54966595c83699aa04670f7c0d21586"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2024  SB.2024.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2024  SB.2024.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2024  SB.2024.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2021 | Steuerbarkeit einer nachtr\u00e4glich als Kapitalabfindung ausbezahlten IV-Rente. [Der Pflichtige macht geltend, die mit der bezogenen Sozialhilfe verrechnete IV-Rentennachzahlung sei nicht zu versteuern, sondern nur die ihm tats\u00e4chlich ausbezahlte IV-Nachzahlung.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Kognition und Novenverbot (E. 2.1 f.). Sowohl aus dem Gesetz als auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich klar, dass IV-Nachzahlungen steuerbar sind, auch wenn sie mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die Sozialen Dienste die Meinung des Pflichtigen teilten, da sie f\u00fcr Steuerfragen nicht zust\u00e4ndig sind (E. 3.1.2). Der vom Pflichtigen vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid st\u00fctzt die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz dahingehend, als Kapitalabfindungen f\u00fcr wiederkehrende Leistungen unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte und der zul\u00e4ssigen Abz\u00fcge zu dem Steuersatz zu berechnen seien, der sich erg\u00e4be, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende j\u00e4hrliche Leistung ausgerichtet w\u00fcrde. Entsprechend dem Wortlaut in \u00a7 36 StG gilt dies auch im Kanton Z\u00fcrich. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden (E. 3.2.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Praxis\u00e4nderung sind nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt ist mit den vom Bundesgericht beurteilten F\u00e4llen vergleichbar. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zul\u00e4ssig erachtete, wie dies das Bundesgericht klar festgehalten hat (E. 3.2.3). Ausgangsgem\u00e4sse Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:18", "Checksum": "65b4cb8767afd82aaf9a11ab595545ab"}