{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00066_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224465&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c1b3ba1552fc7068c83204d2034da8b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  SB.2024.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  SB.2024.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  SB.2024.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (2017-2019) | [Steuerhoheit: Gutheissung der Beschwerde, da dem kantonalen Steueramt der Nachweis \u00fcber einen Wiederzuzug des Beschwerdef\u00fchrers in den Kanton Z\u00fcrich in den streitbetroffenen Steuerjahren nicht gelungen ist, nachdem in den Vorperioden dessen ausserkantonaler Wohnsitz festgestellt worden ist.]  Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegr\u00fcndend und daher von den Steuerbeh\u00f6rden nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3), wobei die steuerpflichtige Person diesfalls zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung bez\u00fcglich der die Steuerhoheit betreffenden relevanten Tatsachen und Indizien verpflichtet ist (vgl. \u00a7 135 StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere f\u00fcr Tatsachen, die eine andere W\u00fcrdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdr\u00e4ngen (E. 2.4).   Den Erw\u00e4gungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, denn sie verkennen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4ss erfolgter Einsch\u00e4tzung in der Steuerperiode 2015 und \u2013 mangels gegenteiliger Vorbringen oder Nachweise \u2013 mutmasslich auch in der Steuerperiode 2016 im Kanton Zug befand. Somit kommt gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge die nat\u00fcrliche Vermutung zur Anwendung, dass dies auch weiterhin der Fall war, es sei denn, das Gegenteil werde bewiesen (E. 3.3). Gesamthaft ist es dem kantonalen Steueramt nach dem Gesagten somit nicht gelungen, die nat\u00fcrliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes des Beschwerdef\u00fchrers im Kanton Zug in den streitbetroffenen Steuerperioden umzustossen (E. 3.4.6).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:38", "Checksum": "e198a8d99b491f155f8356883009a3e2"}