{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00072_2025-09-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225304&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e124a44ff5c7cd65e360874bfa5f7a48"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.09.2025  SB.2024.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.09.2025  SB.2024.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.09.2025  SB.2024.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Die gewinn- und kapitalsteuerbefreite Pflichtige hat ein Grundst\u00fcck verkauft. Umstritten ist, ob die Pflichtige liegenschaftsfremde Betriebsverluste vom steuerbaren Grundst\u00fcckgewinn in Abzug bringen kann.] Mit wenigen Ausnahmen stimmt die Begr\u00fcndung der Beschwerdeschrift w\u00f6rtlich mit jener der Rekursschrift \u00fcberein. Auf die Beschwerde ist nur insoweit n\u00e4her einzugehen, als sie sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1). Beim Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit handelt es sich um ein unbestimmtes Konzept, bei dessen Umsetzung der Gesetzgeber \u00fcber einen Spielraum verf\u00fcgt. In diesen Spielraum fallen insbesondere Schematisierungen, die im Abgaberecht als Massenverwaltungsrecht unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zul\u00e4ssig sind (E. 2.2.1).  Wenn gewinn- und kapitalsteuerbefreiten juristischen Personen der Abzug von liegenschaftsfremden Betriebsverlusten bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer generell verweigert wird, weil umgekehrt ihre Betriebsgewinne nicht der Gewinnsteuer unterliegen, bedeutet dies eine Schematisierung. Dass der gesetzgeberische Spielraum \u00fcberschritten sei, wenn gewinnsteuerbefreiten Personen bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer die Verrechnung von Betriebsverlusten schematisch verweigert wird, l\u00e4sst sich unter diesen Umst\u00e4nden nicht sagen (E. 2.2.2). Die Besteuerung des Grundst\u00fcckgewinnes ist auch nicht teilweise wegen Ersatzbeschaffung aufzuschieben. Die m\u00f6glicherweise betriebsnotwendige Funktion, welche die Pflichtige der Liegenschaft urspr\u00fcnglich einmal zugedacht hatte, erlangte die Liegenschaft in der Realit\u00e4t zu keinem Zeitpunkt. Es fehlt an der Betriebsnotwendigkeit, weshalb ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung ausscheidet (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:37", "Checksum": "d5260e1aa63e850c49a35e65e3729cbd"}