{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00073_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224574&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0d4a170716a1eb1bf582d498cb90560"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer (2. Rechtsgang) | [Der Pflichtige \u00fcberf\u00fchrte in hohem Alter sein Liegenschaftenportfolio vom Privat- ins Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen durch Aufnahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit und brachte die Liegenschaften anschliessend in eine zum Zweck ihrer Verwaltung gegr\u00fcndete Aktiengesellschaft ein. Im konkreten Fall liegt hinsichtlich der Grundst\u00fcckgewinnsteuer keine Steuerumgehung vor.] Nach \u00a7 216 Abs. 3 lit. d StG wird die Grundst\u00fcckgewinnsteuer unter anderem aufgeschoben bei Umstrukturierungen im Sinn der \u00a7 19 Abs. 1 sowie \u00a7 67 Abs. 1 und 3 StG (E. 2.2).  Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer Steuerumgehung, denn diesfalls ist im konkreten Einzelfall der Besteuerung jene Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgem\u00e4ss gewesen w\u00e4re, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 2.3). Die Aufnahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit kann im konkreten Fall, in welchem eine gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Verm\u00f6gensverwaltung zur Beurteilung steht, entgegen den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen nicht einzig aufgrund des hohen Alters des Pflichtigen verneint werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass er bereits vorg\u00e4ngig aktiv in die Verwaltung seiner Liegenschaften involviert war. Auch kann dem Pflichtigen mit Blick auf die erwirtschafteten Nettomieteinnahmen keine fehlende Gewinnstrebigkeit seiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vorgeworfen werden, zumal zumindest bei langfristigen Mietverh\u00e4ltnissen die M\u00f6glichkeiten der Gewinnmaximierung ohnehin limitiert sein d\u00fcrften (E. 2.6.4) Nach dem Gesagten kann die gew\u00e4hlte Rechtsgestaltung des Pflichtigen nicht als ungew\u00f6hnlich, sachwidrig oder absonderlich bzw. als jenseits des wirtschaftlich Vern\u00fcnftigen liegend bezeichnet werden. Es mangelt somit am objektiven Erfordernis f\u00fcr das Vorliegen einer Steuerumgehung. Ferner ist in Bezug auf das subjektive Element der Steuerumgehung davon auszugehen, dass der Pflichtige im konkreten Fall die von ihm gew\u00e4hlte Rechtsgestaltung nicht einzig zum Zweck der Steuerersparnis gew\u00e4hlt hat (E. 2.6.5).   \rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:47", "Checksum": "e7b432fe1bc0c0e2405977ead660f653"}