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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2024.00080
SB.2024.00081
SB.2024.00082
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Ersatzrichter Pascal Taddei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
AA AG,
vertreten
durch Dr. B und RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und
1.1.–31.12.2015 sowie
direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014,
sowie
in Sachen
AA AG,
vertreten
durch Dr. B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015,
hat sich ergeben:
I.
A. Die AA AG
(nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt den Betrieb einer Bank. Sie wurde im Jahr …
im Kanton Zürich unter der Firma AD AG gegründet. Mit Statutenänderung und
Tagebucheintrag vom 3. Februar 2015 verlegte die Pflichtige ihren Sitz von
J nach K.
Die Muttergesellschaft und
Alleinaktionärin der Pflichtigen, die AF AG (nachfolgend: die
Muttergesellschaft), gewährte der Pflichtigen gemäss Vereinbarung vom 23. Januar
2014 ein Darlehen im Betrag von Fr. … (nachfolgend: das AT1-Darlehen).
Diese Vereinbarung ersetzte eine frühere Vereinbarung vom 20. Dezember 2012.
Der vereinbarte Zinssatz entsprach zunächst dem Durchschnitt des 5-Jahres-CHF-Swap-Satzes
vom 21. Dezember 2013 bis zum 21. Januar 2014 zuzüglich eines Aufschlags
von 7,5 % p. a. Er sollte alle fünf
Jahre neu festgelegt werden, erstmals per 23. Januar 2019. Zwecks
Qualifikation des AT1-Darlehens als "zusätzliches Kernkapital" ("Additional
Tier 1, AT1") im Sinne von Art. 27 ff. der Eigenmittelverordnung
vom 1. Juni 2012 (ERV) vereinbarten die Pflichtige und ihre
Muttergesellschaft, dass das AT1-Darlehen unbefristet gewährt werde, es
frühestens fünf Jahre nach Gewährung zurückbezahlt werden könne, es nicht aus
dem Vermögen der Pflichtigen sichergestellt werde, es nicht von der
Muttergesellschaft gekündigt werden könne, es bei einer drohenden Insolvenz
mittels Forderungsreduktion aufzulösen sei und die Zahlung der Zinsen
freiwillig sei und nur erfolge, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung
stünden. Falle die Zinszahlung in einem Jahr aus, sei diese endgültig verfallen
und werde nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt. Falls das
regulatorische Eigenkapital der Pflichtigen im Messzeitpunkt am Jahresende unter
20 % oder die CET1-Ratio (Quote des sogenannten "harten Kernkapitals")
unter 15 % falle, habe keine Zinszahlung zu erfolgen. Falle das
regulatorische Eigenkapital zum Messzeitpunkt unter 12 % oder die
CET1-Ratio unter 8 %, erfolge eine vollständige Forderungsreduktion. Mit
Schreiben vom 20. Januar 2014 bestätigte die FINMA, dass das AT1-Darlehen
als "zusätzliches Kernkapital" im Sinne der ERV betrachtet werde.
B. Die Pflichtige wies
in ihrer Handelsbilanz 2014 einen Gewinn von Fr. … und in der Handelsbilanz
2015 einen Gewinn von Fr. … aus. Am 13. und am 14. Juni 2017 prüfte
das kantonale Steueramt in den Räumlichkeiten der AG AG die Bücher der
Pflichtigen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015. Dabei stellte es fest,
dass das AT1-Darlehen per 1. Januar 2014 Fr. … betrug und es per 31. März
2014 um Fr. … auf Fr. … erhöht wurde. Gemäss den Feststellungen des kantonalen
Steueramts wurde dem Konto 01 folgender Zinsaufwand bzw. folgender
Zinssatz belastet:
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Zinsaufwand
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31.12.2014
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31.12.2015
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1. Quartal
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Fr. …
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Fr. …
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2. Quartal
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Fr. …
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Fr. …
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3. Quartal
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Fr. …
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Fr. …
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4. Quartal
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Fr. …
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Fr. …
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Total
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Fr. …
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Fr. …
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Zinssatz
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31.12.2014
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31.12.2015
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1. Quartal
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10,52 %
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8,2 %
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2. Quartal
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8,2 %
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8,2 %
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3. Quartal
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8,2 %
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8,2 %
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4. Quartal
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8,2 %
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8,2 %
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C. Am 11. Juli
2019 erliess das kantonale Steueramt Einschätzungsentscheide betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 und eine
Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014. Es
betrachtete die Darlehensgewährung als Steuerumgehung und rechnete das gesamte
AT1-Darlehen in Höhe von Fr. … dem steuerbaren Eigenkapital und den
gesamten Zinsaufwand von Fr. … (Steuerperiode 1.1.–31.12.2014) bzw. Fr. …
(Steuerperiode 1.1.–31.12.2015) dem steuerbaren Gewinn der Pflichtigen zu.
Betreffend die Sitzverlegung von J nach K ging das kantonale Steueramt in
Übereinstimmung mit der Pflichtigen davon aus, dass nach der Sitzverlegung im
Kanton Zürich eine Betriebsstätte verbleibe. Für die interkantonale
Steuerausscheidung des Unternehmensgewinns wendete das kantonale Steueramt die
quotenmässig-indirekte Methode (nach AHV-Bruttolohnsumme) mit einem Präzipuum von
10 % an, während es das Kapital nach der deklarierten Lage der Aktiven
verlegte.
Für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014
resultierte ein steuerbarer Gewinn von Fr. … (direkte Bundessteuer und
Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Kapital von Fr. … Für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 ergab sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) und ein im Kanton Zürich steuerbares Kapital von Fr. …
D. Mit Eingaben vom
12. August 2019 erhob die Pflichtige Einsprachen gegen die
Einschätzungsentscheide und die Veranlagungsverfügung. Sie beantragte
betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 eine deklarationsgemässe
Veranlagung. Betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 beantragte sie die
Festsetzung der Berechnungsgrundlagen gemäss neuen Berechnungen. Nach weiterer
Korrespondenz sowie einer Einspracheverhandlung vom 26. August 2020 hiess
das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut. Es anerkannte das
AT1-Darlehen nunmehr für Steuerzwecke als Fremdkapital. Den Zinssatz von 8,2 %
hielt es aber für überhöht, soweit er den Satz von 3,25 % gemäss dem
jährlichen Rundschreiben der ESTV betreffend die steuerlich anerkannten
Zinssätze (nachfolgend: ESTV-RS) überstieg. Dementsprechend rechnete es für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 Zinsen von Fr. … und für die Steuerperiode
1.1.–31.12.2015 Zinsen von … auf, wobei es jeweils eine zusätzliche
Steuerrückstellung abzog. In der interkantonalen Kapitalausscheidung für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 stellte das kantonale Steueramt nunmehr auf die
Gewinnanteile vor Präzipuum und damit indirekt auf die AHV-Bruttolohnsumme ab.
Daraus resultierte für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 ein steuerbarer Gewinn
von Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein
steuerbares Kapital von Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 ein
steuerbarer Gewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein
steuerbares Kapital von Fr. …
II.
Mit Rekurs und Beschwerde vom
18. August 2021 beantragte die Pflichtige dem Steuerrekursgericht die
Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014
und die deklarationsgemässe Festsetzung der Steuerberechnungsgrundlagen. Mit
Rekurs vom selben Tag beantragte die Pflichtige überdies die Aufhebung des Einspracheentscheids
betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 und die Rückweisung an das
kantonale Steueramt zur Fällung eines neuen Entscheids. Mit Entscheid vom 25. Juni
2024 hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer, Steuerperiode 1.1.–31.12.2014, gut und setzte den steuerbaren
Gewinn auf Fr. … (Steuersatz 8,5 %) und das steuerlich massgebende
Eigenkapital auf Fr. … fest. Den Rekurs (betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperioden 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015) hiess
das Steuerrekursgericht teilweise gut. Es setzte den steuerbaren Reingewinn auf
Fr. … (2014) bzw. Fr. … (Zürich 2015; Gesamt 2015: Fr. …) und
das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (2014) bzw. Fr. … (Zürich 2015;
Gesamt 2015: Fr. …) fest. Das Steuerrekursgericht auferlegte die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Kanton. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte
es zu 4/5 der Pflichtigen und zu 1/5 dem Kanton. Für das Beschwerdeverfahren
sprach das Steuerrekursgericht der Pflichtigen eine Parteientschädigung zu.
III.
A. Mit Beschwerde vom
9. August 2024 gelangte der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids
des Steuerrekursgerichts vom 25. Juni 2024 "in Bezug auf die
Ausführungen zur Abzugsfähigkeit der Zinsen auf dem AT1-Darlehen unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin" und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 16. Juli 2021 betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014. Betreffend
die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 beantragte das kantonale Steueramt, der hier
steuerpflichtige Gewinn sei "auf Fr. … (gesamthaft: Fr. …) und
das im Kanton Zürich steuerpflichtige Eigenkapital sei auf Fr. …
(gesamthaft: Fr. …) festzulegen (Korrektur in Abweichung zum
Einspracheentscheid nur aufgrund der Steuerpflicht von 18 anstatt 32 Tagen)".
Mit Präsidialverfügung vom 12. August
2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern (SB.2024.00080) und die direkte Bundessteuer (SB.2024.00081).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Pflichtige die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer
Parteientschädigung zu ihren Gunsten. Das kantonale Steueramt reichte am 29. November
2024 eine Replik ein. Die Pflichtige antwortete mit Duplik vom 8. Januar 2025.
B. Mit Beschwerde vom
12. August 2024 focht auch die Pflichtige den Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 25. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung
dieses Entscheids bezogen auf die Ziffern 2 (Steuerfaktoren), 6
(Kostenverteilung) und 8 (Parteientschädigung). Die Steuerfaktoren für die
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 seien wie folgt
festzusetzen: Steuerbarer Reingewinn Gesamt Fr. … (gerundet Fr. …)
und Kanton Zürich Fr. … (gerundet Fr. …). Steuerbares Eigenkapital Gesamt
Fr. … (gerundet Fr. …) und Kanton Zürich Fr. … (gerundet Fr. …).
Es seien ihr "aus dem vorliegenden Verfahren" keine Kosten
aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mit
Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragte das kantonale
Steueramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden
des kantonalen Steueramts SB.2024.00080 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 und SB.2024.00081 betreffend
die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 sind mit Präsidialverfügung vereinigt
worden, weil sie dieselbe Pflichtige, dieselben Steuerperioden sowie eine
analoge Sach- und Rechtslage betreffen. Da dasselbe auch für die Beschwerde der
Pflichtigen SB.2024.00082 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014
und 1.1.–31.12.2015 zutrifft, ist sie ebenfalls mit den bereits vereinigten
Verfahren zu vereinigen.
1.2
1.2.1 Gemäss § 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der
Beschwerdewille zum Ausdruck kommen muss. Sodann muss aus dem Antrag
ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die
Praxis in Bezug auf diese Anforderungen nicht allzu streng, besonders bei juristischen
Laien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der
Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei
will (vgl. zur analogen Bestimmung von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 1.3;
VGr, 5. Februar 2024, VB.2023.00481, E. 2.2; VGr, 30. Juni 2022,
VB.2022.00012, E. 3.3.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 12). Es bedarf daher weder eines gesondert formulierten Rechtsbegehrens
noch kommt es auf juristisch korrekte Formulierungen an (VGr, 13. März 2025,
VB.2024.00502, E. 1.3; Griffel, § 23 N. 12). Bei
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwar erwartet, dass sie die
Anforderungen an eine Rechtsschrift kennen (vgl. VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 5.2; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2),
jedoch sind auch hier die Anforderungen mit Blick auf das Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu handhaben (VGr, 13. März 2025,
VB.2024.00502, E. 1.3).
1.2.2 Wörtlich
genommen ist der kassatorische Antrag des kantonalen Steueramts betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014
"auf die Ausführungen [der Vorinstanz] zur Abzugsfähigkeit der Zinsen auf
dem AT1-Darlehen" beschränkt. Damit kann jedoch nicht gemeint sein, dass das
kantonale Steueramt mit den Steuerfaktoren gemäss Dispositivziffern 1 und
2 des angefochtenen Entscheides einverstanden wäre und es nur die Begründung
der Vorinstanz in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der genannten Zinsen anfechten
wollte. Im Lichte der Beschwerdebegründung sowie des zusätzlichen Antrags auf
Bestätigung des Einspracheentscheids ist der Antrag des kantonalen Steueramts betreffend
die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 vielmehr so zu verstehen, dass es betreffend
die direkte Bundessteuer die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1
sowie die Festsetzung des steuerbaren Gewinns gemäss Einspracheentscheid und
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 2
(Zeile "1.1-21.12.2014") sowie die Festsetzung der Steuerfaktoren
gemäss Einspracheentscheid anstrebt.
1.3 Im Übrigen geben
die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Das kantonale
Steueramt beanstandet, dass die Vorinstanz die Zinsen auf dem AT1-Darlehen zu
Unrecht vollständig zum Abzug zugelassen habe. Es habe für die Pflichtige keine
Notwendigkeit bestanden, bei ihrer Muttergesellschaft das teure AT1-Darlehen
aufzunehmen. Schon aus diesem Grund seien die Zinsaufwendungen nicht
geschäftsmässig begründet, soweit sie die "safe harbour"-Zinssätze
gemäss dem ESTV-RS für die Jahre 2014 und 2015 überstiegen. Überdies habe die
Pflichtige entgegen der Würdigung der Vorinstanz den Nachweis nicht erbracht,
dass der Zinssatz auf dem AT1-Darlehen einem Drittvergleich standhalte. Zur
Unterstützung dieses Standpunkts weist das kantonale Steueramt vor
Verwaltungsgericht erstmals auf eine Anleihe eines Finanzinstituts (Finanzinstitut H)
hin, die dieses am 2. Mai 2013 – mithin neun Monate, bevor die Pflichtige
das AT1-Darlehen aufnahm – zu einem Zinssatz von 3 % ausgegeben habe.
2.2 Die Vorinstanz
stellte für die Prüfung der Drittvergleichskonformität des Zinssatzes auf dem
AT1-Darlehen hauptsächlich auf eine Anleihe eines weiteren Finanzinstituts (Finanzinstituts I AG)
ab, die einen Zinssatz von 5,375 % aufwies, am 18. September 2012 ausgegeben
worden war und an der sich die Parteien des AT1-Darlehens – jedenfalls nach der
Darstellung der Vorinstanz – für die Bemessung des Zinssatzes orientiert
hatten. Die im Vergleich zu dieser Anleihe vorgenommenen Aufschläge, um die
schlechtere Bonität der Pflichtigen, die beschränkte Handelbarkeit des AT1-Darlehens
und die Zinsverfallregelungen abzugelten, hielt die Vorinstanz für
gerechtfertigt.
3.
3.1 Der steuerbare
Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1
StG und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG) unter anderem aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1
bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die
nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie
insbesondere […] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2
lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).
3.2 Nach § 64
Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG
werden dem steuerbaren Gewinn namentlich Zinsen auf Fremdkapital zugerechnet,
dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt ("verdecktes
Eigenkapital").
3.2.1 Hintergrund
dieser Regelung ist, dass juristische Personen Zahlungen auf Eigenkapital im
Unterschied zu Zinsen auf Fremdkapital bei der Gewinnsteuer nicht zum Abzug
bringen können. Die ausgeschütteten Gewinne der juristischen Person werden also
doppelt – einmal bei ihr und einmal beim Empfänger – steuerlich erfasst. Diese
steuerliche Behandlung setzt juristischen Personen einen Anreiz, sich vorrangig
mittels Fremdkapitals zu finanzieren, weil sie die darauf anfallenden
Schuldzinsen grundsätzlich vom steuerbaren Gewinn abziehen können. Unternehmen
sind zwar grundsätzlich frei, wie sie ihre Kapitalstruktur gestalten. Zwecks
Gewährleistung der Doppelbelastung der Unternehmensgewinne beschränken die
Vorschriften über das verdeckte Eigenkapital diese Finanzierungsfreiheit
jedoch, indem sie den steuerlichen Abzug von Zinsen ausschliessen, wenn das
betreffende Kapitalinstrument zwar rechtlich als Teil des Fremdkapitals
erscheint, aber wirtschaftlich Eigenkapital gleichkommt. Hauptziel dieser
Vorschriften ist also die Verhinderung des Missbrauchs der
Finanzierungsfreiheit (vgl. Ulysses von Salis-Lütolf, Verdecktes Eigenkapital –
Warum der Drittvergleich im Steuerrecht nichts wirtschaftlich Bedeutendes
vermittelt, ZSR 2002 S. 171, 173). Nach früherer Rechtslage waren
vergleichbare Gestaltungen nach den Kriterien der Steuerumgehung zu prüfen, was
unter anderem bedeutete, dass eine Aufrechnung nur bei Umgehungsabsicht in
Betracht kam (vgl. BGE 117 Ib 248 E. 5d; 109 Ia 97 E. 2b; BGr, 3. Juni
2016, 2C_419/2015, E. 4.1.2 [in BGE 142 II 355 nicht enthalten]).
3.2.2 Wie bereits
unter altem Recht hat die ESTV auch für das geltende Recht ein Kreisschreiben
zur Bestimmung des "verdeckten Eigenkapitals" veröffentlicht (ESTV,
Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 "Verdecktes Eigenkapital [Art. 65
und 75 DBG] bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" [ESTV-KS Nr. 6];
zwischenzeitlich ersetzt durch ESTV, Kreisschreiben Nr. 6a vom 10. Oktober
2024 "Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 DBG] bei Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften" [ESTV-KS Nr. 6a]). Danach stellt Fremdkapital
verdecktes Eigenkapital dar, soweit es den Betrag der Aktiven zu Verkehrswerten
multipliziert mit dem für die betreffende Aktivenkategorie angemessenen
Fremdfinanzierungsgrad übersteigt. Den Nachweis, dass die konkrete Finanzierung
dem Drittvergleich standhält, behält die ESTV in ihrem Kreisschreiben
ausdrücklich vor (vgl. ESTV-KS Nr. 6, Ziff. 2.1 bzw. ESTV-KS Nr. 6a,
Ziff. 2). Das Bundesgericht hat sich für die Bestimmung des verdeckten
Eigenkapitals mehrmals an diesem Kreisschreiben orientiert, auch wenn es stets
betont hat, daran nicht gebunden zu sein (vgl. BGE 142 II 355 E. 7.4
und 7.5 sowie nicht publ. E. 4.2.1 und 4.2.4; BGr, 15. Januar 2018,
2C_443/2017, E. 4.3, 4.4 und 6.2; BGr, 20. April 2017,
2C_814/2015, 2C_815/2015, E. 7.4).
3.2.3 In der Lehre
ist dem rein quantitativen Ansatz der ESTV Kritik erwachsen, weil er nicht
berücksichtige, wie das fragliche Fremdkapital konkret ausgestaltet sei, mithin
ob ihm wirtschaftlich wirklich die Bedeutung von Eigenkapital zukomme. Bei
starrer Anwendung verkomme das Kreisschreiben so zu einer Regelung der
Unterkapitalisierung ("thin capitalization") statt des verdeckten
Eigenkapitals, wie es das Gesetz seinem Wortlaut nach eigentlich vorsähe (vgl.
insbesondere Peter Hongler/Roland Böhi, Unterkapitalisierung oder verdecktes
Eigenkapital?, FStR 2016 S. 131 ff.; vgl. auch von Salis-Lütolf, S. 190 f.).
Gewisse Autoren schlagen deshalb vor, das verdeckte Eigenkapital nicht bzw.
jedenfalls nicht ausschliesslich anhand des prozentualen Verhältnisses zwischen
(formellem) Fremd- und Eigenkapital, sondern (auch) anhand der konkreten wirtschaftlichen
Funktionen der Finanzierungsinstrumente zu bestimmen (vgl. insbesondere Peter
Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Zürich etc. 1995, Art. 76 N. 6 f. [mit einer
Aufzählung der als verdecktes Eigenkapital zu qualifizierenden
Fremdkapitalinstrumente]; Hongler/Böhi, S. 132; ferner Roland Böhi, Das
verdeckte Eigenkapital im Steuerrecht, Zürich etc. 2012, S. 157 ff. und
165 f.; Peter Hongler, Hybride Finanzierungsinstrumente im nationalen und
internationalen Steuerrecht der Schweiz, Zürich etc. 2012, S. 61 ff.;
Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. A., Basel etc. 2022, Art. 65 N. 13;
Felix Richner und andere, Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 65
N. 9; vgl. auch BGr, 30. September 2015, 2C_560/2014, 2C_561/2014, E. 3.3.2
["So oder anders erweist der Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals sich
als Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten […]. Dies erfordert eine
'umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise', weswegen 'auch alle
ökonomischen Gesichtspunkte in Betrachtung gezogen' werden müssen […]").
Im Fokus stehen dabei namentlich sogenannte hybride Finanzierungsinstrumente,
also Darlehen und Anleihen, deren Bedingungen so ausgestaltet sind, dass sie
wirtschaftlich betrachtet wesentliche Funktionen von Eigenkapital übernehmen
und ein ähnliches Risikoprofil aufweisen wie klassische Eigenkapitalinstrumente
(z. T. auch "mezzanine debt" i. e. S. genannt; vgl. zu
den Begrifflichkeiten Olivier Baum, Hybride Anleihen (hybrid bonds), Zürich/St. Gallen 2022, S. 109 f.; Böhi, S. 20 f.;
Peter Brülisauer/Marc Dietschi in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 4. A., Basel 2022, Art. 65 N. 13 ff.; Hongler,
S. 4 f.).
3.2.4 Bei Banken und
anderen regulierten Unternehmen im Finanzbereich stellt sich überdies die
Frage, wie sich die Ansätze des Kreisschreibens der ESTV zum verdeckten
Eigenkapital zu den aufsichtsrechtlichen Kapitalvorschriften verhalten,
namentlich wenn letztere einen höheren Fremdfinanzierungsgrad erlauben. In der
Literatur wird diesbezüglich geltend gemacht, dass in diesem Fall auf die
Ansätze des Aufsichtsrechts abzustellen sei und das Kreisschreiben der ESTV
zurückzutreten habe (Böhi, S. 272 f.; Brülisauer/Dietschi, Art. 65
N. 41 und 61).
3.3 Auch wenn eine von
einem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person geliehene
Kapitalsumme wirtschaftlich als Fremdkapital zu betrachten ist, namentlich weil
die Borgerin über ausreichend Eigenkapital verfügt und die Kapitalsumme auch
keine typischen Eigenkapitalfunktionen übernimmt, können die Zinsen, die die
Borgerin darauf bezahlt, für die Zwecke der Gewinnsteuer aufgerechnet werden,
soweit die Zinshöhe als übersetzt erscheint und die Zinsen teilweise eine
verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
3.3.1 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,
wenn erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre
Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die
Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine nahestehende Person
oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden
Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung
insofern ungewöhnlich ist; und viertens der Charakter dieser Leistung für die
Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war, sodass
angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 151
II 11 E. 2.2.1; 144 II 427 E. 6.1; 143 IV 228 E. 4.1; 140 II 88
E. 4.).
3.3.2 Eine juristische
Person kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (respektive aus Sicht der
Empfänger: eine geldwerte Leistung) unter anderem erbringen, indem sie auf
Darlehen oder sonstigem Fremdkapital, das ihre Anteilsinhaber oder diesen
nahestehende Personen eingebracht haben, Zinssätze bezahlt, die sie einem nicht
nahestehenden Dritten nicht bezahlt hätte. Die jährlich ausgegebenen ESTV-RS
sind dazu bestimmt, die Anwendung des Prinzips der Marktüblichkeit in diesem
Bereich zu vereinfachen, indem sie Höchstzinssätze in der Form sogenannter "safe
harbour rules" (auch: "safe haven rules") aufstellen. Das
bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits, dass
angenommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, wenn sich die
steuerpflichtigen Personen an diese Regeln halten. Andererseits greift die
widerlegbare Vermutung, dass die Verzinsung einem nicht nahestehenden Dritten
nicht gewährt worden wäre und mithin eine geldwerte Leistung vorliegt, wenn
sich die steuerpflichtigen Personen nicht daran halten (vgl. BGE 140 II 88
E. 7; BGr, 17. Juli 2024, 9C_690/2022, E. 4.2).
4.
4.1 Das AT1-Darlehen
steht in einem engen Zusammenhang mit bankregulatorischen Vorschriften,
namentlich jenen der ERV.
4.1.1 Diese Verordnung
verpflichtet Banken, entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Risiken
über angemessene Eigenmittel zu verfügen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV in
der hier zeitlich massgebenden Fassung vom 1. Juni 2012; nachfolgend: ERV
2012; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes vom 8. November
1934 [BankG]). Als Eigenmittel gelten zunächst – unter bestimmten
Voraussetzungen – einbezahltes Gesellschaftskapital, offene Reserven oder der
Gewinnvortrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a, b und c ERV). Diese
Bilanzpositionen stellen in der Terminologie der ERV "hartes Kernkapital"
dar. Handels- und folglich auch gewinn- und kapitalsteuerrechtlich betrachtet
handelt es sich um Eigenkapital (vgl. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3
OR; § 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG; Art. 58 Abs. 1 lit. a
DBG; vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip BGE 150 II 369 E. 3.1). Das
kommt im Übrigen auch im englischen Begriff für das "harte Kernkapital"
("Common Equity Tier 1, CET1") zum Ausdruck.
4.1.2 Zusätzlich zum
klassischen Eigenkapital respektive "harten Kernkapital" kennt die
ERV zwei weitere Kategorien von Eigenmitteln, nämlich das bereits eingangs erwähnte
(vgl. oben Sachverhalt I.A.) "zusätzliche Kernkapital" ("Additional
Tier 1, AT1"; Art. 27 ff. ERV) und das "Ergänzungskapital"
("Tier 2"; Art. 30 ERV). Neben den Beteiligungsrechten, die
nicht die Voraussetzungen für "hartes Kernkapital", aber jene für "zusätzliches
Kernkapital" erfüllen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ERV), fallen auch
gewisse Kapitalinstrumente in diese Kategorien von Eigenmitteln, die
handelsrechtlich kein Eigen-, sondern langfristiges Fremdkapital darstellen.
Von nicht als Eigenmittel anrechenbarem Fremdkapital unterscheiden sich die
Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" und des "Ergänzungskapitals"
hauptsächlich in zwei Punkten: Erstens gehen sie dem übrigen Fremdkapital im
Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang
nach (vgl. Art. 20 Abs. 3 ERV). Gläubiger solcher Kapitalinstrumente
werden also erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt. Zweitens haben diese
Gläubiger zu gewärtigen, dass ihre Forderungen reduziert oder in "hartes
Kernkapital" – namentlich in Aktien- oder sonstiges Gesellschaftskapital –
gewandelt werden, wenn der Bank die Insolvenz droht und die FINMA eine
Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt oder zur
Vermeidung der Insolvenz die (vollständige) Reduktion bzw. Wandlung anordnet
(sog. "Point of non-viability", PONV, Art. 29 Abs. 1 und 2
ERV; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG).
Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" zeichnen sich
überdies dadurch aus, dass a) eine solche Wandlung oder Reduktion auch erfolgt,
wenn ein vertraglich vereinbartes Ereignis eintritt, insbesondere wenn das "harte
Kernkapital" der Bank eine Quote von (mindestens) 5,125 % an den
risikogewichteten Aktiven unterschreitet (sog. "Trigger"; Art. 27
Abs. 3 ERV), und b) sie unbefristet sind und die Bank sie frühestens fünf
Jahre nach der Ausgabe zurückzahlen kann (Art. 27 Abs. 1 lit. b
und c ERV).
4.1.3 Die
Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" übernehmen
wirtschaftlich betrachtet wesentliche Funktionen von Eigenkapital (vgl. zu den
verschiedenen Funktionen Böhi/Hongler, S. 131; von Salis-Lütolf, S. 178 ff.):
Zusätzlich zum Rangrücktritt gegenüber dem restlichen Fremdkapital absorbieren
sie aufgrund der "Trigger"- und "PONV"-Mechanismen Verluste
ähnlich wie Gesellschaftskapital oder Reserven (Verlustausgleichsfunktion). Die
geliehene Kapitalsumme kann aufgrund der ewigen Laufzeit von den Kapitalgebern
nicht zurückgefordert werden (Kontinuitäts- und Existenzsicherungsfunktion).
Zudem erfolgen "Ausschüttungen" an die Kapitalgeber durch die Bank
nur freiwillig und nur dann, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen (Art. 27
Abs. 1 lit. f ERV). Sowohl die Kapital- als auch die Zinsansprüche
unter den Kapitalinstrumenten des "zusätzlichen Kernkapitals" haben
also einen residualen Charakter.
4.2 Das AT1-Darlehen
trug alle Merkmale von "zusätzlichem Kernkapital" (vgl. oben
Sachverhalt I.). Zudem stammte es von der Muttergesellschaft der Pflichtigen,
sodass es auch in Bezug auf die Geschäftsführungsfunktion Eigenkapital
gleichkam (vgl. von Salis-Lütolf, S. 182). Dies lässt keinen anderen
Schluss zu, als dass ihm wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukam
(vgl. zu Instrumenten des "zusätzlichen Kernkapitals" im Allgemeinen
Böhi/Hongler, S. 132). Ob das AT1-Darlehen aus diesem Grund unter § 64
Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG
fällt, ist durch Auslegung dieser Bestimmungen zu prüfen.
4.2.1 Ausgangspunkt
jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht
ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm
suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu
berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt
(historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und
den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem
durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist
auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in
welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; BGE 150
II 26 E. 3.5; 149 II 158 E. 5.2.1; 148 V 28 E. 6.1; 146 V 224 E. 4.5.1;
VGr, 17. September 2024, AN.2024.00002, E. 7.4.1).
4.2.2 Nach dem an sich
klaren Wortlaut von § 64 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80
StG sowie Art. 65 DBG hängt die Abziehbarkeit der Zinsen einzig von der
wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdkapitals ab (vgl. auch BGr, 30. September
2015, 2C_560/2014, 2C_561/2014, E. 3.3.4, wonach "ausschliesslich
nach den Regeln und der Logik der Betriebswirtschaft" zu beurteilen ist,
ob verdecktes Eigenkapital und verdeckte Eigenkapitalzinsen anzunehmen sind).
Wenn das AT1-Darlehen nach dem Gesagten die wirtschaftliche Bedeutung von
Eigenkapital hat, ist der Abzug von Zinsen auf diesem Instrument bei einer
grammatikalischen Auslegung zu verweigern.
4.2.3 Die
Gesetzesmaterialien lassen indessen erkennen, dass der historische Gesetzgeber
mit der Regelung des verdeckten Eigenkapitals zumindest primär Gesellschaften
im Visier hatte, die von ihren Gesellschaftern im Verhältnis zu den Aktiven mit
unangemessen wenig Eigen- bzw. mit unangemessen viel Fremdkapital ausgestattet
worden waren. Es sollte im Wesentlichen die damalige, von der ESTV festgelegte
und vom Bundesgericht sanktionierte Praxis kodifiziert werden, wobei die
Steuerbehörden davon befreit sein sollten, in jedem Einzelfall die
Voraussetzungen der Steuerumgehung und vor allem die Umgehungsabsicht beweisen
zu müssen (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom
25. Mai 1983 [Botschaft StHG/DBG], BBl 1983 III 1, 122 und 193;
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]
sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG] – Neue Bestimmungen über das verdeckte
Eigenkapital [Art. 75 DBG, Art. 29 Abs. 3 und Art. 29a
StHG] vom 16. Februar 1994, BBl 1994 II 357, 362 und 365).
4.2.4 Dieser
historische Hintergrund hat im Gesetzestext kaum Niederschlag gefunden. Es
bietet sich an, Gewicht auf den Zweck der Vorschriften über das verdeckte
Eigenkapital zu legen, um so den Widerspruch zwischen der grammatikalischen und
der historischen Auslegungsmethode aufzulösen. Dieser Zweck besteht
hauptsächlich darin, den Missbrauch der Finanzierungsfreiheit zu verhindern
(vgl. oben E. 3.2.1). Eingedenk dieses Zwecks rechtfertigt es sich, im
Zusammenhang mit hybriden Kapitalinstrumenten den Anwendungsbereich von § 64
Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG
neben den Fällen klassischer Unterkapitalisierung auf Gestaltungen zu
beschränken, bei denen der Einsatz von hybridem Kapital durch keine
wirtschaftlichen Gründe gerechtfertigt ist.
4.2.5 Solche
wirtschaftlichen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Aufsichtsrecht
einer Bank die Aufnahme von hybridem Kapital vorschreibt oder wenigstens
gestattet, um so gesetzliche Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Wenn also
eine Bank direkt oder indirekt (vgl. Art. 28 ERV) am Markt oder sonst bei
unabhängigen Dritten insbesondere in Form einer Anleihe hybrides Kapital
aufnimmt, um damit aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen auf Stufe
Einzelinstitut oder auf Stufe Finanzgruppe bzw. Finanzkonglomerat (Art. 7
Abs. 1 ERV) zu erfüllen, lässt sich ihr kein Missbrauch vorwerfen, selbst
wenn das hybride Kapital in seinen wirtschaftlichen Funktionen regelmässig auch
in diesen Fällen Eigenkapital zumindest nahekommen wird (vgl. auch die deutsche
Praxis, wonach Anleihen des "zusätzlichen Kernkapitals", die den
Musterbedingungen des deutschen Bankenverbands entsprechen, steuerlich als
Fremdkapital gelten: Bundesministerium der Finanzen, Steuerliche Behandlung von
Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 51 ff. CRR,
Schreiben vom 4. November 2021, DOK 2021/0852061, S. 2).
4.2.6 Demgegenüber
wird die Finanzierungsfreiheit missbraucht, wenn eine Bank hochverzinsliches "zusätzliches
Kernkapital" in Form von gruppeninternen Darlehen aufnimmt, obschon die
aufsichtsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Eigenmittel auf Stufe
Einzelinstitut bereits anderweitig erfüllt sind, während die Kapitalgeberin
ihrerseits für die Zinszahlungen von einer Steuerbefreiung oder von einer
Steuererleichterung profitiert. In einer solchen Situation gibt es objektiv
betrachtet – abgesehen von der Steuerersparnis – keinen wirtschaftlichen Grund,
weshalb die Gesellschaft bei einer verbundenen Gesellschaft "zusätzliches
Kernkapital" in der Form eines hochverzinslichen Darlehens statt entweder
traditionelles Eigen- oder aber niedrigverzinsliches Fremdkapital aufnehmen
sollte.
4.3 Die Pflichtige hat
das AT1-Darlehen bei ihrer Muttergesellschaft aufgenommen, die ihrerseits
aufgrund des Holdingprivilegs (§ 73 Abs. 1 aStG) auf den
Zinszahlungen keine Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen hatte. Die
Pflichtige beanstandet zwar, das kantonale Steueramt verweise zu Unrecht auf
ihre Eigenmittelquoten per Jahresende, weil sie die aufsichtsrechtlichen
Eigenmittelanforderungen laufend erfüllen müsse. Sie macht jedoch nicht geltend
und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die Eigenmittelanforderungen im fraglichen
Zeitraum auf Stufe Einzelinstitut ohne das AT1-Darlehen jemals unterschritten
hätte. Auf Stufe der Gruppe konnte das AT1-Darlehen als gruppeninterne
Finanzierung von vornherein nicht zu den Eigenmitteln beitragen. Unter diesen
Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Pflichtige jemals auf das AT1-Darlehen
angewiesen war, um die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Es
ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich Situationen hätten ergeben
können, in denen der Eigenmittelbedarf der Pflichtigen kurzfristig signifikant
angestiegen wäre, namentlich wenn wichtige Gegenparteien der Pflichtigen ihre
Gegenleistung in Effektentransaktionen fünf Tage nach Fälligkeit noch nicht
erbracht hätten (vgl. Art. 76 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1
lit. a ERV 2012). Die Pflichtige macht aber nicht substanziiert geltend
und es ist auch nicht ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum mit einer
solchen Situation jemals ernsthaft zu rechnen gewesen wäre. Die Pflichtige
weist in ihrer Duplik zwar darauf hin, dass die Geschäftsleitung der
Pflichtigen mit den Grossbanken offene Positionen von bis zu Fr. …
gestattet habe. Soweit diese Behauptung und das dazu angebotene Beweismittel
überhaupt zulässig sind (vgl. zum Novenverbot vor Verwaltungsgericht BGE 131
II 548 E. 2.5), belegt die Pflichtige damit nicht, dass im fraglichen
Zeitraum überfällige Positionen in nennenswertem Umfang bestanden hätten oder
wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätten entstehen können.
Ohnehin hätte die Pflichtige gemäss ihrem Schreiben vom 16. Juni 2017 an
das kantonale Steueramt in dem von ihr skizzierten Szenario (überfällige offene
Position von Fr. …) die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen noch knapp
erfüllt. Einen wirtschaftlichen Grund für die Aufnahme des AT1-Darlehens vermag
die Pflichtige sodann auch nicht darzutun, wenn sie vorbringt, sie habe damit
bei den Kunden Vertrauen in die Sicherheit ihrer Anlagen stiften wollen.
Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwiefern komplexe, gruppeninterne
Finanzinstrumente wie das AT1-Darlehen das Vertrauen der Kunden positiv
beeinflussen können, hätten die Pflichtige und ihre Muttergesellschaft dieses
Ziel auf jeden Fall auf deutlich einfachere Weise erreichen können, nämlich
durch eine traditionelle (Eigen-)Kapitaleinlage in Form einer Kapitalerhöhung
oder eines Zuschusses in die Reserven.
4.4 Für die Aufnahme
des AT1-Darlehens ist nach dem Gesagten kein wirtschaftlicher Grund
auszumachen. Es handelt sich mithin um verdecktes Eigenkapital gemäss § 64
Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG.
Zu klären bleiben die konkreten steuerlichen Folgen dieser Qualifikation.
4.4.1 In Bezug auf die
Schuldzinsen stellt sich die Frage, in welchem Umfang sie zum steuerbaren
Gewinn zu rechnen sind bzw. in welchem Umfang ihr Abzug zu verweigern ist. In
Fällen klassischer Unterkapitalisierung lässt die alt- wie die neurechtliche
Praxis den Abzug zu, wenn der Zinssatz unter dem marktüblichen Niveau liegt und
soweit der Schuldzins den einschlägigen "safe harbour"-Satz gemäss ESTV-RS
auch dann noch eingehalten hätte, wenn er sich nur auf den anerkannten Teil des
Fremdkapitals bezogen hätte (vgl. BGE 106 Ib 320 E. 2b; ESTV-KS Nr. 6,
Ziff. 3.1; ESTV-KS Nr. 6a, Ziff. 3.1; Brülisauer/Dietschi, Art. 65
N. 67). Damit wird die Aufrechnung auf den Teil der Schuldzinsen
beschränkt, deren Abzug tatsächlich mit Blick auf die ratio legis von § 80
StG bzw. Art. 65 DBG (vgl. E. 4.2.3. f.) als überhöht erscheint.
Auch im vorliegenden Kontext wäre es mit Blick auf den Gesetzeszweck dieser
Bestimmungen überschiessend und damit nicht gerechtfertigt, den Abzug der auf
dem AT1-Darlehen bezahlten Schuldzinsen vollständig zu verweigern. Vielmehr ist
die geschäftsmässige Begründetheit des Zinsaufwands auf demjenigen Teil der
tatsächlich bezahlten Schuldzinsen zu akzeptieren, der auf Fremdkapital
angefallen wäre, welchem nicht die Bedeutung von Eigenkapital zukommt ("wirtschaftliches
Fremdkapital"). Zur Ermittlung dieses Betrags kann auf den einschlägigen "safe
harbour"-Zinssatz abgestellt werden, soweit nicht nachgewiesen ist, dass
im konkreten Einzelfall ein höherer Zins zur Anwendung gelangen müsste. Ein
solcher Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht; der vorliegend
tatsächlich bezahlte höhere Zins ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass es
sich um Fremdkapital handelt, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital
(und nicht von Fremdkapital) zukommt. Er trägt der besonderen Risikosituation
im Zusammenhang mit wirtschaftlich mit Eigenkapital vergleichbarem Fremdkapital
Rechnung. Die Herangehensweise, die das kantonale Steueramt in seinen
Einspracheentscheiden gewählt hat (vgl. Sachverhalt I.D.), führt demgemäss zum
richtigen Resultat.
4.4.2 Offenbleiben
kann hier, wie das AT1-Darlehen richtigerweise kapitalsteuerlich zu behandeln
ist. Das kantonale Steueramt in seinen Einspracheentscheiden und die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid haben das AT1-Darlehen nicht der Kapitalsteuer
unterworfen. Das kantonale Steueramt beantragt dem Verwaltungsgericht nicht,
hiervon abzuweichen. Das Verwaltungsgericht kann zwar – nach Anhörung der
steuerpflichtigen Person – einen bei ihm angefochtenen steuerrechtlichen
Entscheid auch ohne entsprechenden Antrag und unter Umständen sogar trotz Rechtsmittelrückzugs
verbösern (reformatio in peius) (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 149
Abs. 2 StG; vgl. etwa VGr, 8. Oktober 2024, SR.2024.00015, E. 1.3;
19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 5.2; 21. August 2019,
SB.2019.00001, E. 9.2; 12. September 2018, SB.2017.00071, E. 4.2;
kritisch Felix Richner und andere, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 153 N. 56). Mit Blick auf die jüngste
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit von
Rechtsmittelinstanzen im Steuerrecht bestehen jedoch Zweifel, ob eine
Verböserung auch in Bezug auf Rechtsfragen zulässig ist, die vor
Verwaltungsgericht gar nicht bzw. nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst sind
(vgl. BGE 151 II 120 E. 5.1). Jedenfalls könnte sich die Verböserung
in diesen Fällen höchstens dann rechtfertigen, wenn das Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts besonders gross ist, namentlich wenn der
Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung
ist (vgl. die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts BGE 108 Ib 227 E. 1b;
105 Ib 379 E. 18a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal
nicht offensichtlich ist, ob das AT1-Darlehen bei der Kapitalsteuer zum
Nennwert als verdecktes Eigenkapital aufzurechnen ist oder sich ähnlich wie bei
der Gewinnsteuer eine Aufrechnung zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung nicht
rechtfertigt, soweit für die Pflichtige wirtschaftliches Fremdkapital
erhältlich gewesen wäre.
4.5 Da die
Schuldzinsen auf dem AT1-Darlehen aufgrund seiner Natur als wirtschaftliches
Eigenkapital bereits gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 4 in
Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG aufzurechnen sind, soweit
sie die "safe harbour"-Zinssätze gemäss ESTV-RS übersteigen, ist
nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Zinssatz
des AT1-Darlehens halte einem Drittvergleich stand. Weil sie keine Aufrechnung
im genannten Umfang vorgenommen hat, erweist sich ihr Entscheid als fehlerhaft.
Soweit hier relevant, ist der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts
betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 im Ergebnis zutreffend und
demgemäss zu bestätigen. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015
rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Ausgang der Beschwerde der Pflichtigen
(vgl. unten E. 7.2.4) eine Rückweisung an das kantonale Steueramt zur
Neueinschätzung.
5.
5.1 Die Pflichtige
beanstandet in ihrer Beschwerde, dass das kantonale Steueramt und die
Vorinstanz für die Ermittlung der in der restlichen Steuerperiode 1.1.–31.12.2015
– das heisst für den Zeitraum nach der Sitzverlegung in den Kanton E – auf
den Kanton Zürich entfallenden Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital) zu Unrecht
auf die ungewichtete AHV-Bruttolohnsumme abgestellt hätten. Dadurch habe die
Vorinstanz den Sachverhalt sowohl mit Blick auf die Begründung wie auch auf das
Resultat willkürlich festgestellt.
5.2 Die Vorinstanz hat
unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die
Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 5 "Steuerausscheidung
bei den Banken" vom 24. Februar 1995 (SSK-KS Nr. 5/95) und vom
14. November 2018 (SSK-KS Nr. 5/18) erwogen, dass bei der Pflichtigen
als Bank die quotenmässig-indirekte Methode zur Anwendung gelange. Als besten
Hilfsfaktor für die Verteilung des nach Ausscheidung der Beteiligungs- und
Liegenschaftserträge verbleibenden Unternehmensgewinns sowie des nach
Ausscheidung der Beteiligungen und Kapitalanlageliegenschaften verbleibenden
Kapitals identifizierte die Vorinstanz dem jüngsten Kreisschreiben der SSK
folgend (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3) die AHV-Bruttolohnsumme,
da diese bei den Banken sehr gut an den einzelnen Standorten lokalisierbar sei
und eine hohe Korrelation mit der Wertschöpfung aufweise. Ein Präzipuum für den
Sitzkanton von 10 % sei zwar im SSK-KS Nr. 5/18 nicht mehr
vorgesehen. Gleichwohl hielt die Vorinstanz ein solches Präzipuum für
angebracht, weil das SSK-KS Nr. 5/2018 erst nach der streitbetroffenen
Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 veröffentlicht wurde und das kantonale Steueramt
von sich aus ein solches Präzipuum zugestanden hatte.
5.3 Demgegenüber macht
die Pflichtige geltend, die Wertschöpfung am Standort J sei gering; es
würden dort nur administrative Hilfstätigkeiten ausgeübt. Sie befürwortet eine
Ausscheidung des Gewinns anhand eines pauschalen Kostenaufschlages von 5 %.
Das Kapital sei ausschliesslich nach Lage der Aktiven zu verlegen.
6.
6.1 Juristische
Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich sind hier
gemäss § 56 Abs. 1 StG infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, im
Kanton Betriebsstätten unterhalten, an Grundstücken im Kanton Eigentum,
dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben oder mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. Gemäss § 57 Abs. 2
StG ist die Steuerpflicht in diesem Fall beschränkt auf die Teile des Gewinns
und Kapitals, für die gemäss § 56 StG eine Steuerpflicht besteht. Die
Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt gemäss § 57 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts
über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
6.2 Die Grundsätze des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ergeben sich
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2
aBV (BGE 146 II 111 E. 3.4; vgl. auch BGr, 26. Februar 2025,
9C_73/2024, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]; 1. April 2025,
9C_607/2022, E. 1.5.4). Im Unterschied hierzu sind die Kreisschreiben der
SSK für das Verwaltungsgericht keine verbindliche Rechtsquelle. Die SSK ist der
Zusammenschluss der 26 kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und in der Rechtsform eines Vereins nach Art. 60 ff.
ZGB organisiert. Trotz ihrer privatrechtlichen Form gesteht die Rechtsprechung
den Verlautbarungen der SSK im Wesentlichen denselben Status wie
Verwaltungsverordnungen zu (vgl. BGr, 2. Juni 2017, 2C_415/2017, E. 2.2.4).
Diese werden im Interesse einer einheitlichen und gleichen Rechtsanwendung von
den Gerichten berücksichtigt, sofern sie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht
Kreisschreiben der SSK wiederholt in diesem Sinne beachtet (vgl. etwa BGE 150
I 31 E. 4.3.1; 148 I 65 E. 4.1.4). Solange das Bundesgericht zu
Fragen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts noch keine Stellung bezogen
hat, bietet es sich erst recht für die Kantone an, sich in der Veranlagung
einheitlich an einschlägigen Kreisschreiben der SSK zu orientieren. Auf diese
Weise kann nämlich die interkantonale Doppelbesteuerung effizient vermieden
werden, ohne dass einer doppelten Nichtbesteuerung Vorschub geleistet würde.
7.
7.1 Entgegen den
Ausführungen der Pflichtigen ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz den
Unternehmensgewinn zwischen den Kantonen Zürich und E verlegt hat.
7.1.1 Das
bundesgerichtliche Richterrecht schreibt für Unternehmen mit Sitz und
Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen im interkantonalen Verhältnis die
Gewinnausscheidung nach Quoten vor (BGE 146 II 111 E. 3.4; 103 Ia 233
E. 3b; 93 I 415 E. 3; 73 I 191 E. 3). Dafür hat das
Bundesgericht verschiedene Methoden entwickelt. Dabei geniesst die
quotenmässig-direkte Methode grundsätzlich den Vorzug gegenüber anderen
Methoden (BGE 146 II 111 E. 3.4; 93 I 415 E. 3a; 71 I 327 E. 2;
56 I 230 E. 2). Bei dieser Methode wird das Gesamtergebnis des interkantonalen
Unternehmens anhand separat geführter Betriebsstättenbuchhaltungen quotenmässig
auf die Betriebsstättenkantone und den Sitzkanton verteilt. Sie kommt in der
Praxis insbesondere bei Banken zur Anwendung (BGE 146 II 111 E. 3.4;
81 I 212 E. 2; 71 I 327 E. 2). Diese Methode setzt jedoch taugliche
Betriebsstättenbuchhaltungen voraus. Fehlen solche, ist die
quotenmässig-indirekte Methode anzuwenden. Bei dieser Methode wird das
Gesamtergebnis anhand von Hilfsfaktoren zwischen den Betriebsstättenkantonen
und dem Sitzkanton verteilt. Diese Hilfsfaktoren bestimmen sich nach der Art
des interkantonalen Unternehmens (BGE 146 II 111 E. 3.4; 103 Ia 233
E. 3b; 93 I 415 E. 3). Im Unterschied zu anderen Branchen (vgl. BGE 146
II 111 E. 3.4) hat das Bundesgericht für Banken bislang nicht
abschliessend geklärt, auf welche Hilfsfaktoren abzustellen ist, wenn keine
tauglichen Betriebsstättenbuchhaltungen vorliegen (vgl. aber immerhin BGr, 17. September
1926, in: Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Interkantonale
Doppelbesteuerung, Teil 3, Band IV, § 8, II C, 3 Nr. 2, wo das
Bundesgericht bei einer Hypothekenbank auf das Umsatzverhältnis abstellte). Das
SSK-KS Nr. 5/18 empfiehlt zu diesem Zweck, die Unternehmensgewinne von
Banken nach der quotenmässig-indirekten Methode anhand der AHV-Bruttolohnsumme
zu verlegen. Es handle sich um den sinnvollsten Schlüssel, weil die
AHV-Bruttolohnsumme "bei den Banken sehr gut an den einzelnen Standort
lokalisierbar ist und eine hohe Korrelation mit der Wertschöpfung aufweist"
(SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3). Das SSK-KS Nr. 5/95 ging derweil
offenkundig noch von der Prämisse aus, dass Banken stets
Betriebsstättenbuchhaltungen führten. Dementsprechend äussert es sich nicht
darüber, welcher Hilfsfaktor nach der quotenmässig-indirekten Methode
herangezogen werden soll.
7.1.2 Das SSK-KS Nr. 5/18
ist erst mehrere Jahre nach der Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 publiziert worden
und beansprucht grundsätzlich keine Geltung für Geschäftsjahre, die vor dem
Kalenderjahr 2019 geendet haben (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 6). In
einer solchen Konstellation kann ein Kreisschreiben der SSK die interkantonale
Doppelbesteuerung nicht effizient vermeiden, da andere involvierte Kantone die
steuerpflichtige Person möglicherweise bereits vor der Veröffentlichung des Kreisschreibens
veranlagt haben. Das SSK-KS Nr. 5/18 kann deshalb vorliegend keine
besondere Autorität beanspruchen. Es spricht aber nichts dagegen, auch ein
solches späteres Kreisschreiben wie eine gewöhnliche Lehrmeinung nach Massgabe
der Stichhaltigkeit der Argumentation zu berücksichtigen (vgl. zur ähnlichen
Situation beim OECD-Musterkommentar im internationalen Steuerrecht BGE 149
II 400 E. 9.5).
7.1.3 Die
Hilfsfaktoren, die im Rahmen der quotenmässig-indirekten Methode zum Einsatz
gelangen, bilden den Beitrag der einzelnen Betriebsstätte an die Wertschöpfung
des interkantonalen Unternehmens naturgemäss nur annäherungsweise ab. Die
Genauigkeit kann allenfalls gesteigert werden, wenn auf komplexe oder auf
mehrere Hilfsfaktoren zugleich abgestellt wird. Dieser Gewinn an Genauigkeit
kann allerdings auf Kosten der Praktikabilität gehen und Fehler bzw.
Doppelbesteuerungen provozieren. Dieses Risiko scheint auch das Bundesgericht
nicht übersehen zu haben, zeichnen sich doch die von ihm auserkorenen
Hilfsfaktoren durch ihre Praktikabilität aus (vgl. die Liste in BGE 146 II
111 E. 3.4; vgl. zum Stellenwert der Praktikabilität in der
interkantonalen Steuerausscheidung BGE 111 Iaa 120 E. 3b; 97 I 36 E. 4;
92 I 264 E. 2a; 50 I 115 E. 2; BGr, 11. März 2011, 2C_312/2010, E. 2.2;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. A., Bern 2024,
S. 56). Wenn die SSK also die Aufteilung der Unternehmensgewinne anhand
des Produktionsfaktors Arbeit in Form der AHV-Bruttolohnsumme vorschlägt, steht
sie damit in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die hohe
Praktikabilität wird dem Ansatz der SSK selbst von Kritikern zugestanden (vgl.
Anke Stumm, Interkantonale Steuerausscheidung von Universalbanken, Bern 2021, S. 297).
Andere Ansätze, die in der Literatur diskutiert werden, mögen die Wertschöpfung
für bestimmte Kategorien von Banken noch etwas genauer lokalisieren und sie in
der Gewinnabgrenzung besser reflektieren (vgl. insb. Stumm, S. 271 f.,
die neben der Lohnsumme auch auf die risikogewichteten Aktiven abstellen will).
Sie sind aber zwangsläufig komplexer in der Handhabung. Die von der Pflichtigen
vorgeschlagene Methode (Kostenaufschlag von 5 % auf Basis der
Kostenstellenrechnung) kommt nicht in Betracht: Sie stünde im Widerspruch zum
Richterrecht, das die quotenmässige Verlegung der Gewinne vorsieht. Im Übrigen
ist nicht nachgewiesen, dass bei Anwendung dieser Methodik im vorliegenden Fall
die Allokationsgenauigkeit derart gesteigert würde, dass sich ein Abweichen von
der üblichen Ausscheidungspraxis rechtfertigen würde.
7.1.4 Die Verlegung
der Unternehmensgewinne anhand der AHV-Bruttolohnsumme erweist sich vor diesem
Hintergrund als guter Kompromiss zwischen Allokationsgenauigkeit und
Praktikabilität. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
kantonalen Steueramt folgend für die Verlegung des Unternehmensgewinns auf
diesen Hilfsfaktor abstellte. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen erweist
sich dieses Vorgehen keineswegs als willkürlich.
7.1.5 Was sodann das
Präzipuum von 10 % für den Sitzkanton angeht, hat das Bundesgericht
wiederholt (vgl. BGE 71 I 327 E. 5; 49 I 33; 46 I 428 E. 1) und
ursprünglich auch die SSK (SSK-KS Nr. 5/95, S. 7) einen solchen
Vorausanteil befürwortet (vgl. ausserdem auch Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 25/621,
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und
Effektenhändlern, Ziff. D.I.1). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der
Streichung des Vorausanteils ins Auge gefasst für den Fall, dass der Kanton des
Hauptsitzes einen Ausgleich in anderer Form erhält, namentlich wenn im Bereich
der quotenmässig-indirekten Methode die Tätigkeit der Zentralleitung durch die
Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit des Hauptsitzes hinlänglich zum Ausdruck
kommt (BGE 71 I 327 E. 5). Die SSK hält ein Präzipuum mittlerweile
generell nicht mehr für angezeigt, wenn der Gewinn anhand der
AHV-Bruttolohnsumme verlegt wird (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3).
Allerdings wird der Beitrag des Sitzes weniger stark gewichtet, wenn in Form
der AHV-Bruttolohnsumme nur der Erwerbsfaktor Arbeit, nicht aber der
Erwerbsfaktor Kapital die Gewinnverlegung bestimmt. Es wird denn im
vorliegenden Verfahren auch von keiner Seite behauptet, dass ein Präzipuum von
10 % zugunsten des Sitzkantons nicht angemessen sei. Vor diesem
Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Streichung des Präzipuums
hier nicht aufdrängt.
7.2 Nicht gefolgt
werden kann der Vorinstanz dagegen, soweit sie auch für die Kapitalausscheidung
auf die AHV-Bruttolohnsumme abgestellt hat.
7.2.1 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Kapitalausscheidung von
interkantonalen Unternehmen grundsätzlich die Lage der Aktiven massgebend; dem
einzelnen Kanton zur Besteuerung zuzuweisen ist also das steuerbare
Eigenkapital im Verhältnis der dort gelegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven
(vgl. BGE 53 I 450 E. 2; 50 I 178; 46 I 25 E. 4; 40 I 69 E. 4).
Für die Lokalisierung der Aktiven ist ihre örtliche und wirtschaftliche
Beziehung zu den einzelnen Kantonen massgebend (BGE 50 I 178; 45 I 368; 45
I 178 E. 3a). Beteiligungen sind grundsätzlich dem Sitz zuzuweisen (BGE 58
I 1 E. 5). Dasselbe gilt mit gewissen Ausnahmen für flüssige Mittel und
ähnliche Aktiven ("mobile Konti"; vgl. BGE 92 I 264 E. 3;
62 I 138 E. 4; Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in: Zweifel/Beusch/de Vries
Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 32 N. 17 ff.).
7.2.2 Diese
Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Grundsätze der Kapitalausscheidung
ist sehr alt. Das Bundesgericht hat sie aber nie revidiert. Für untere
rechtsanwendende Behörden wie das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz oder das
kantonale Steueramt bleibt die Rechtsprechung des Bundesgerichts damit
verbindlich; es wäre am Bundesgericht, die betreffenden Grundsätze des interkantonalen
Doppelbesteuerungsrechts zu ändern. Es steht denn auch nicht in der Macht der
SSK, verbindliche Regeln aufzustellen, die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abweichen (vgl. oben E. 5.4.2).
7.2.3 Nach dem
Gesagten muss der Kanton Zürich das Kapital der Pflichtigen anhand der Lage der
Aktiven ausscheiden. Das kantonale Steueramt hatte in seinem
Einschätzungsentscheid vom 11. Juli 2019 die Ausscheidung noch
deklarationsgemäss vorgenommen und dem Kanton Zürich einen Betrag von Fr. …
zugewiesen. Davon rückte es im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 ab
und verlegte das Kapital neu unversehens nach Massgabe der Gewinnanteile (das
heisst nach Massgabe der AHV-Bruttolohnsumme), weil es die Lokalisierung der
Aktiven gemäss Deklaration nicht (mehr) nachvollziehen konnte. Daraus
resultierte neu ein im Kanton Zürich steuerbares Eigenkapital von Fr. …
Indem das kantonale Steueramt und die Vorinstanz auch für die
Kapitalausscheidung auf die AHV-Bruttolohnsumme abstellten, ohne die Lage der
Aktiven zu berücksichtigen, verletzten sie die bundesrechtlichen Grundsätze
über die interkantonale Doppelbesteuerung.
7.2.4 Obschon die
Pflichtige mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt also durchdringt, kann nicht
ohne Weiteres auf ihre Deklaration abgestellt werden, zumal die angebliche Lage
der Aktiven vom kantonalen Steueramt bislang offenbar nicht nachvollzogen
werden konnte. Es rechtfertigt sich also eine Rückweisung an das kantonale
Steueramt zur erneuten Prüfung und Neueinschätzung.
8.
8.1 Nach dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde des kantonalen Steueramts als begründet. Sie ist
gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2024 ist
aufzuheben. Für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 und die Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 ist der Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts vom 16. Juli 2021 zu bestätigen und die Pflichtige mit einem im
Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen bzw. zu veranlagen.
8.2 Die Beschwerde der
Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 erweist
sich als begründet, soweit sie die Kapitalausscheidung betrifft. Sie ist
demnach in diesem Umfang gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
8.3 Aufgrund der
Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts und der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen werden die Faktoren für die
Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 neu zu bestimmen
sein. Die Sache ist deshalb zur rechnerischen Umsetzung im Sinne der Erwägungen
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen (sog. Sprungrückweisung; vgl. VGr, 7. Februar
2024, SB.2023.00042, E. 4.5).
9.
9.1 Nach § 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser
Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
9.2 Die Vorinstanz hat
die Kosten des Rekursverfahrens für beide Steuerperioden (1.1.–31.12.2014 und
1.1.–31.12.2015) gesamthaft verlegt. Gemessen an den Streitwerten
(voraussichtliche Mehr- oder Minderbeträge an Staats- und Gemeindesteuern und
direkter Bundessteuer) obsiegt in Bezug auf die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 das
kantonale Steueramt vor Verwaltungsgericht insgesamt zu rund 19/20, die
Pflichtige zu rund 1/20. Die Kosten des Rekursverfahrens sind in diesem
Verhältnis der Pflichtigen und dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen.
9.3 Die Kosten des bzw.
der Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind den Parteien ungeachtet der
Verfahrensvereinigung praxisgemäss für jedes Verfahren separat nach Massgabe
des Unterliegens aufzuerlegen (vgl. statt vieler VGr, 12. März 2025,
SB.2024.00017, SB.2024.00018, Dispositivziffern 3 und 4).
9.4 Das kantonale
Steueramt ist angesichts der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die
Pflichtige nach Massgabe seines Unterliegens für ihre Umtriebe zu entschädigen
(§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2
VRG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG]). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt
steht keine Entschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das vereinigte Beschwerdeverfahren SB.2024.00080 und
SB.2024.00081 wird mit dem Beschwerdeverfahren SB.2024.00082 vereinigt.
2. Die
Beschwerden SB.2024.00080 und SB.2024.00081 werden gutgeheissen.
3. Die Beschwerde SB.2024.00082 wird teilweise
gutgeheissen.
4. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. Juni
2024 wird aufgehoben. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2014
und die direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2014 wird der Einspracheentscheid des
kantonalen Steueramts vom 16. Juli 2021 bestätigt und die Pflichtige für
die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2014 mit einem im Kanton Zürich
steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Satz 8 %) und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Satz 0,75 ‰) eingeschätzt
sowie für die direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2014 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (Satz 8,5%) bzw. mit einem Steuerbetrag von Fr. …
veranlagt und das Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.
Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2015
wird die Sache zu neuer Einschätzung im Sinne der Erwägungen an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen.
5. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden zu 19/20 der Pflichtigen und zu 1/20 dem
Kanton auferlegt.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00080 wird festgesetzt auf
Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 17'560.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00081 wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 20.-- Zustellkosten,
Fr. 7'520.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00082 wird festgesetzt auf
Fr. 35'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 35'060.-- Total der Kosten.
9. Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2024.00080 und
SB.2024.00081 werden der Pflichtigen auferlegt.
10. Die Gerichtskosten des Verfahrens SB.2024.00082 werden
der Pflichtigen zu 19/20 und dem Kanton zu 1/20 auferlegt.
11. Der Kanton wird verpflichtet, der Pflichtigen für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
12. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
13. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat
der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt
der Stadt J;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.