{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00083_2025-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225078&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23a894cceb2a093a4c8dead96ff14e33"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern \r1.1.-31.12.2016, 1.1.-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018 und 1.1.-31.12.2019 | Staats- und Gemeindesteuern 2016, 2017, 2018 und 2019. [Die Pflichtige ist eine im Kanton Zug domizilierte Immobiliengesellschaft, die in diversen Kantonen \u00fcber Immobilien verf\u00fcgt. Umstritten ist, von welchem Kanton bzw. welchen Kantonen die infolge der Steuerausscheidung resultierenden Ausscheidungsverluste der Kantone mit negativem Ergebnis zu tragen sind. Die Pflichtige beantragt u.a. die Vornahme einer Spartenrechnung am Hauptsteuerdomizil.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Der massgebende Sachverhalt wurde gesetzm\u00e4ssig festgestellt. Es ist somit unbestritten, dass es sich bei der Pflichtigen um eine Immobiliengesellschaft handelt, deren Ertr\u00e4ge haupts\u00e4chlich aus Immobilienertr\u00e4gen (Mieteinnahmen und Kapitalgewinne) und zu einem relativ kleinen Teil aus Finanzertr\u00e4gen stammen. Die Entscheidrelevanz dieser Feststellung ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung (E.2). Das rechtliche Geh\u00f6r ist gewahrt, wenn sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten auseinandersetzt und die Entscheidgr\u00fcnde eine sachgerechte Anfechtung erlauben. Vorliegend liegt keine Geh\u00f6rsverletzung vor (E. 3). Die interkantonale Steuerausscheidung erfolgt bei Kapitalanlageliegenschaften nach der bundesgerichtlichen Praxis objektm\u00e4ssig. Der Belegenheitskanton hat die Liegenschaftsertr\u00e4ge samt zugeh\u00f6rigen Aufw\u00e4nden (z.B. Unterhalt, Abschreibungen) zu versteuern. Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven zugewiesen; nicht zuordenbare Aufwendungen wie gemeinn\u00fctzige Zuwendungen verbleiben beim Sitzkanton (E. 4\u20135). Die Zuweisung von Ausscheidungsverlusten an den Sitzkanton und deren allf\u00e4llige Weiterverteilung an Liegenschaftenkantone mit positivem Ergebnis entsprechen der bundesgerichtlichen Vorgabe, wonach ein Methodenmix (objektm\u00e4ssig f\u00fcr Gewinne, quotal f\u00fcr Verluste) m\u00f6glichst zu vermeiden ist (E. 6). Eventualantr\u00e4ge auf Spartenrechnung oder differenzierte Verteilung von Schuldzinsen und freiwilligen Zuwendungen sindunbegr\u00fcndet. Sie widersprechen der gefestigten Rechtsprechung und f\u00fchren zu unzul\u00e4ssigem Methodenmix (E. 7).\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:13", "Checksum": "dbee1a00e6a7dfdfad8e9a327db65c7f"}