{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00097_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224575&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "651cf422e896be16325f4de8b7952c2b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  SB.2024.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016; Weiterleitungspflicht) | [Best\u00e4tigung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts wegen Rechtsmitteleingabe an die falsche Rechtsmittelinstanz durch einen professionellen Rechtsvertreter.] Von einer rechtskundig vertretenen Partei kann gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis \u00fcberdies selbst bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den einschl\u00e4gigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist, die keinen Schutz verdient. Umso weniger ist verst\u00e4ndlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es nicht bloss unterl\u00e4sst, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (E. 2.3).  Auch wenn der Vertreter f\u00e4lschlicherweise von einer Zust\u00e4ndigkeit des Steuerrekursgerichts ausgegangen ist, stellt es im Sinn der dargelegten Bundesgerichtspraxis eine eklatante Verletzung diesbez\u00fcglicher Sorgfaltspflichten dar, dass der in Steuerfragen gem\u00e4ss seiner Webseite besonders versierte Rechts- bzw. Steuervertreter des Pflichtigen weder die korrekte Rechtsmittelbelehrung beachtet noch von sich aus den korrekten Rechtsmittelzug abgekl\u00e4rt hat. Dies wiegt umso schwerer, als der korrekte Instanzenzug nicht nur aus der Rechtsmittelbelehrung, sondern auch durch einen einfachen Blick in die einschl\u00e4gigen Gesetze und Verordnungen leicht zu kl\u00e4ren gewesen w\u00e4re (E. 3.3). Damit hat das Steuerrekursgericht zu Recht auf eine (fristwahrende) Weiterleitung verzichtet und ist auf den Rekurs vom 7. August 2024 mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht eingetreten (E. 3.6) Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:47", "Checksum": "7964896297db5c901a701682409f35d1"}