{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00100_2026-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226002&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76a297279c25b17b9279a6eeb2fd60fd"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:53", "Num": [" SB.2024.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2026  SB.2024.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2026  SB.2024.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2026  SB.2024.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Strittig ist die Bestimmung des Verkehrswertes einer Holdinggesellschaft, deren Aktiven aus einer 100%-Beteiligung an einer nicht kotierten operativ t\u00e4tigen Gesellschaft bestehen. Die Pflichtigen erwarben die Beteiligungen im Jahr 2016 \u00fcber die Holdinggesellschaft. Bis zum Veranlagungsjahr 2019 diente der im Jahr 2016 bezahlte Kaufpreis als Grundlage f\u00fcr den Verm\u00f6genssteuerwert der Pflichtigen. F\u00fcr das Veranlagungsjahr 2019 wurde aufgrund von erheblichen Umsatz- und Reingewinneinbussen eine amtliche Bewertung der operativ t\u00e4tigen Gesellschaft durchgef\u00fchrt, welche in einem h\u00f6heren Verm\u00f6genssteuerwert f\u00fcr die Pflichtigen resultierte.] Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschr\u00e4nkt sich auf die reine Rechtskontrolle (E. 1.2). Die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere wird grunds\u00e4tzlich gem\u00e4ss der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert f\u00fcr die Verm\u00f6genssteuer vorgenommen (E. 3.1). Der Kaufpreis einer massgeblichen Hand\u00e4nderung unter unabh\u00e4ngigen Dritten gilt bis zur \"wesentlichen Ver\u00e4nderung der wirtschaftlichen Lage\" als Verkehrswert (E. 3.3). Die Vorinstanz beging mit ihrer Einsch\u00e4tzung betreffend die Angemessenheit des bezahlten Kaufpreises keine Rechtsverletzung (E. 4.1). Die Bewertung des Steueramts war rechnerisch korrekt und wurde von den Pflichtigen nicht bem\u00e4ngelt (E. 4.2). Die Pflichtigen verm\u00f6gen die Diskrepanz zwischen dem Formelwert zum Kaufzeitpunkt und dem Kaufpreis nicht zu substanziieren (E. 4.4). Auch wesentliche negative Entwicklungen indizieren eine amtliche Neubewertung (E. 4.6). Am Bewertungsstichtag liegt keine zeitliche N\u00e4he zu der zum Vergleich herangezogenen Hand\u00e4nderung mehr vor (E. 4.7). Die im Kreisschreiben vorgesehene Methodik zur Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalisierungszinssatzes nimmt f\u00fcr das Abgaberecht zul\u00e4ssige Schematisierungen vor und ist damit nicht willk\u00fcrlich (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:53", "Checksum": "5d684484da2fb8db8acb9b68d3497d98"}