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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2024.00104
SB.2024.00105
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie
direkte
Bundessteuer 2011 und 2012.
Die Einzelrichterin
hat
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nach Einsicht in die offenkundig unvollständig
eingereichte Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 (eingegangen am 11. Oktober
2024) gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie direkte Bundessteuer
2011 und 2012,
-
nach Einsicht in das Schreiben von A (nachfolgend
der Beschwerdeführer) vom 16. Oktober 2024,
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nach Einsicht in die am 30. Oktober 2024 beim
Verwaltungsgericht eingegangene, der Post am 28. Oktober 2024 übergebene "vervollständigte"
Beschwerdeschrift, erneut datiert vom 9. Oktober 2024,
-
sowie nach Einsicht in das nachträglich begründete
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege vom 28. Oktober
2024,
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unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 14. Oktober
2024, in der die Verfahren SB.2024.00104 und SB.2024.00105 vereinigt wurden
sowie auf Vernehmlassung und die Einholung einer Beschwerdeantwort vorerst
verzichtet wurde,
in
der Erwägung,
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dass Entscheide des Steuerrekursgerichts gemäss § 153
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht angefochten werden müssen,
-
dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 16. September
2024 zugestellt wurde und die Frist für die Beschwerde am 16. Oktober 2024
endete,
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dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur
Einreichung der vervollständigten Beschwerde vom 16. Oktober 2024 aber
erst am 17. Oktober 2024 eingegangen ist,
-
da zudem gemäss § 15 Abs. 1 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) bzw. Art. 133 Abs. 3
DBG gesetzliche Rechtsmittelfristen nur in hier nicht einschlägigen
Ausnahmefällen erstreckt werden können; werden die Rechtsmittelfristen nicht
eingehalten, wird vorbehaltlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 22 N. 13),
-
dass eine Fristwiederherstellung gemäss § 15 Abs. 2
StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG nur in Betracht kommt, wenn die säumige
Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die
versäumte Rechtshandlung innert der gleichen Frist nachholt,
-
dass weder entsprechende Ausnahmegründe nach § 15
Abs. 1 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend gemacht werden und
auch nicht ersichtlich sind noch ein Fristwiederherstellungsgesuch nach
§ 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG gestellt wurde,
-
dass Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht
gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG bzw.
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG einen
Antrag und eine Begründung enthalten müssen,
-
dass der Beschwerdeführer in der ersten
Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zwölf Randziffern mit Text
einreichte und anschliessend 20 weisse Seiten folgten bis zur Randziffer 58,
die wieder Text enthielt,
-
dass der Beschwerdeführer in der ersten
Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zudem Beweisofferten von 0A über 01
bis 12 als auch 4 Positionen an Editionsbegehren stellte,
-
dass sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Oktober
2024 darauf berief, dass im Zug des cloudbasierten Migrationsprozesses ein
IT-Fehler entstanden sei und Dokumente mit einer Art Datenschutz bzw. einem
weissen Wasserzeichen versehen vom Drucker mit weissen Seiten und damit
unvollständig ausgedruckt worden seien und die Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober
2024 davon betroffen gewesen sei,
-
dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe, ebenfalls
datiert auf den 9. Oktober 2024, verändert wurde, indem bereits die
Anträge von 11 auf 10 reduziert wurden, durch Streichung des ursprünglichen
Antrags Nr. 8,
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dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe im
Weiteren nun lediglich gesamthaft 41 Randziffern, statt wie zuvor 58 Randziffern
enthält,
-
dass auch die Beweisofferten in der Anzahl von 13
auf 19 (neu A bis D, 15 und 16) verändert und ergänzt wurden,
-
dass auch die Editionsbegehren um einen
zusätzlichen Punkt ergänzt wurden,
-
dass die Seiten zudem neu durchnummeriert wurden,
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dass aufgrund der vorgenommenen Änderungen
ersichtlich ist, dass die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 nicht
lediglich aufgrund von IT-Problemen falsch ausgedruckt und im Nachgang erneut
korrekt ausgedruckt wurde, sondern nach Ablauf der Beschwerdefrist
offensichtlich ergänzt und abgeändert wurde,
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dass sich der Beschwerdeführer – der beruflich als
Rechtsanwalt tätig ist – damit in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist
verlängert hat,
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dass damit die nachträgliche Beschwerdeeingabe vom
9. Oktober 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt und eingereicht
wurde und daher aus dem Recht zu weisen ist,
-
dass somit einzig die ursprüngliche
Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zu beachten ist,
-
dass diese indessen dem Begründungserfordernis
einer Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht nicht entspricht,
-
dass damit auf die Beschwerde in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (vgl. § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
-
dass damit die erhobenen Ausstandsbegehren gegen C,
D und E gegenstandslos geworden sind,
-
dass die nach § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu
reduzierenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw.
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und
ihm damit keine Entschädigung zusteht (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 152 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
DBG),
-
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege aus formellen Gründen als offensichtlich
aussichtslos zu gelten hat (§ 16 Abs. 1 VRG),
-
dass die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und vom rechtskundigen
Vertreter somit verspätet eingereicht wurde,
-
dass gegen diese Verfügung die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offensteht,
verfügt:
1. Die
Ausstandsbegehren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Auf
die Beschwerde SB.2024.00104 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und
2012 wird nicht eingetreten.
4. Auf
die Beschwerde SB.2024.00105 betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012 wird
nicht eingetreten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00104 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 287.50 Total der Kosten.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00105 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 252.50 Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
9. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt B;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.